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      Wann ist er angebracht und welche Formen gibt es?

      Die Kontakte zwischen Eltern und Kind ist ein wichtiger Aspekt im Familienrecht. Im Falle einer Kindeswohlgefährdung durch den Kontakt zu einem Elternteil kann begleiteter Umgang angeordnet werden, wenn es keine verhältnismäßigeren Alternativen gibt. Doch was genau ist begleiteter Umgang und welche Formen gibt es?

      Es gibt fünf Formen des begleiteten Umgangs: die betreute Umgangsanbahnung, die betreute Übergabe, der betreute Umgang, der kontrollierte Umgang und wenn das Kind den Kontakt zu einem Elternteil ablehnt. Jede Form hat einen bestimmten Zweck und ist für unterschiedliche Situationen geeignet. Zum Beispiel kann eine betreute Übergabe sinnvoll sein, wenn es in Übergabesituationen zu Streit und Vorwürfen kommt. Der kontrollierte Umgang ist eine geeignete Maßnahme, wenn ein begründeter Verdacht auf Kindesgefährdung besteht.

      Wenn ein Kind den Kontakt zu einem Elternteil ablehnt, muss diese Ablehnung gründlich geprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht verlangt die Überprüfung der Gründe für die ablehnende Haltung des Kindes und auch das Umgangsrecht des anderen Elternteils steht unter dem Schutz des Grundgesetzes. Das Kind soll altersgerecht angehört werden, aber auch seine rein verbal geäußerten Bekundungen müssen hinterfragt werden. Im Einzelfall muss ei gerichtliches  Sachverständigengutachten eingeholt werden. Unabhängig davon muss geprüft werden, ob ein Zwang zur Beeinflussung des Willens des Kindes durch erzieherische Maßnahmen gerechtfertigt ist.

      In jedem Einzelfall muss geprüft werden, ob begleiteter Umgang notwendig ist und welche Form für die jeweilige Situation am besten geeignet ist. Es ist wichtig, dass die Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes immer im Blick behalten wird und dass das Kind in jeder Situation geschützt wird.