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      Auf einigen Unwillen stößt der sogenannte „Wohnwertvorteil“, hier entsteht oftmals erhöhter Erklärungsbedarf, warum Geld, das gar nicht „wirklich“ fließt, als Einkommen gerechnet wird. Die Nutzung des eigenen Wohneigentums stellt nach der Rechtsprechung des BGH allerdings ein Einkommen dar, in Form der ersparten Miete, bzw. einer Rendite der Nutzung der Immobilie. In gewissem Umfang können Zins und Tilgung gegengerechnet werden. 

      Findige Rechner argumentieren dann gelegentlich, der Kindesuntenhalt müsse daher niedriger ausfallen, wenn die Kinder mietfrei in der Immobilie eines oder beider Elternteile wohnen.

      Der BGH hat nun aber entschieden, dass das mietfreie Wohnen von Kindern grundsätzlich die Höhe des Kindesunterhalts nicht beeinflusst. Die kostenfreie zur Verfügungstellung von Wohnraum wird vor allem in dem unterhaltsrechtlichen Verhältnis der Eltern ausgeglichen.

      Dabei erhöht der für das Kind geleistete Barunterhalt durch den darin enthaltenen Mietkostenzuschuss den Wohnwert des mietfreiwohnenden Betreuungselternteils bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts. 

      Eine gewisse unterhaltsrechtliche Entlastung stelle sich z.B. dadurch ein, wenn der betreuende Elternteil keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt machen kann, weil nach der Zurechnung des vollen Wohnwerts keine auszugleichende Einkommensdifferenz zwischen den Eltern mehr besteht.

      Trotzdem können die Eltern eine Vereinbarung darüber treffen, dass weniger Kindesunterhalt zu zahlen ist, wenn den Kindern vom barunterhaltspflichtigen Elternteil Wohnraum bereitgestellt wird. Außerdem ist der Fall anders zu betrachten, wenn gar kein Ehegattenunterhalt geschuldet wird.