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      Nach einer Trennung bleibt die gemeinsame Elternverantwortung bestehen, aber der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat die ausschließliche Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten, die nicht von erheblicher Bedeutung für das Kind sind. 

      Zu den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung gehören zum Beispiel die Themen: Aufenthalt, Ausbildung, Gesundheit, Namensfragen, Religion, Umgang und Vermögenssorge. Diese Dinge müssen bei gemeinsamer Sorge von den Eltern einvernehmlich miteinander für die Kinder geregelt werden.

      Es ist wichtig zu beachten, dass die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge eine verlässliche Vertrauensbasis und Kommunikation zwischen den Eltern erfordert. Wenn dies nicht mehr möglich ist, kann das gemeinsame Sorgerecht nicht mehr praktiziert werden.

      Bei der Frage, ob und wem die alleinige elterliche Sorge übertragen werden soll, kommt es ausschließlich auf das Wohl des Kindes an. Das Ziel einer Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nicht ein persönlicher Ausgleich der Eltern, sondern immer das Wohl des Kindes.

      Es ist den Eltern zuzumuten, alle Anstrengungen zu unternehmen, um für das Kind bei bedeutsamen Angelegenheiten zu einer Einigung zu gelangen. Solange nicht sicher feststeht, dass solche Bemühungen erfolglos bleiben, entspricht die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht dem Wohl des Kindes am besten. Auch eine größere räumliche Entfernung steht der Beibehaltung der elterlichen Sorge regelmäßig nicht entgegen.

      Statt das gemeinsame Sorgerecht komplett aufzuheben, können die Familiengerichte einem Elternteil auch in bestimmten Themenbereichen die Entscheidungsbefugnis übertragen, z.B. für die Einwilligung in Impfungen, Operationen.