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      Die BU-Versicherer argumentieren oft, dass eine Krankschreibung wegen Arbeitsunfähigkeit keine Berufsunfähigkeit begründe. Dieser pauschalen Aussage muss widersprochen werden.

      Zwar begründet eine Arbeitsunfähigkeit allein keine Berufsunfähigkeit, sondern ist alltagssprachlich ein Begriff, der eine (nur) vorübergehende Leistungsminderung beschreibt. Unter Berufsunfähigkeit wird dagegen ein Zustand von gewisser Dauerhaftigkeit verstanden.

      Was die Versicherungsunternehmen leugnen: Ihre eigenen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherungen schaffen die Voraussetzung dafür, dass trotz eventuell noch nicht definitiv medizinisch feststehender Verfestigung der Leistungsminderung eine Berufsunfähigkeit anerkannt werden muss (sechsmonatiges zurückliegendes „Außerstandesein“ oder voraussichtlich sechsmonatiges „Außerstandesein“, den Beruf auszuüben)

      Durch diese Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Prognose über den Fortbestand der Leistungseinschränkung oftmals schwierig zu treffen ist. Aufgrund der eigenen vertraglichen Regelung im BU-Versicherungsvertrag wird aus dem alltagsprachlich als vorübergehenden verstanden Begriff der Arbeitsunfähigkeit eine BU im Sinne der Tarifbestimmungen.

      Obwohl die Versicherungsunternehmen sich dieser Erkenntnis konsequent zu verschließen schein: Schnittmenge zwischen den beiden Begriffen (AU und BU)  ist die Bezugnahme auf den konkreten Beruf: 

      In den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien der gesetzlichen Krankenversicherung steht in § 2 Abs. 5: 

      Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit setzt die Befragung des Versicherten durch die Vertragsärztin zur aktuell ausgeübten Tätigkeit und die damit verbundenen Anforderungen und Belastungen voraus. Das Ergebnis der Befragung ist bei der Beurteilung von Grund und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. 

      Dies bedeutet, dass es für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ebenso wie die Beurteilung der BU auf die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit ankommt. Diese Parallelität der Regelungen, die sich nur hinsichtlich der Einschätzung der Dauerhaftigkeit unterscheidet, verneinen aber die BU-Versicherer, so dass reichlich Stoff für gerichtliche Klärung besteht.