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      Ärztliche Aufklärungspflicht

      Aufklärungspflicht und Einwilligung: Ihre Rechte als Patien

      Risikoaufklärung

      Eben weil eine Behandlung, insbesondere ein operativer Eingriff mit nicht vermeidbaren Risiken verknüpft ist, müssen Sie über selbige aufgeklärt werden. Nur so sind Sie in den Stand versetzt, Ihre Einwilligung zur Behandlung/Operation zu erteilen, die ansonsten sogar eine Körperverletzung darstellen würde, durch ihre Einwilligung jedoch nicht mehr strafbar ist. Eine Strafanzeige wegen Körperverletzung gegen einen Arzt wäre allein deswegen möglich und erfolgreich. Sie hätten sogar Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, selbst wenn der ohne Einwilligung durchgeführte Eingriff als solcher erfolgreich verlaufen ist und Sie keine weiteren Schäden hierdurch erlitten haben, also einzig aufgrund der Körperverletzung, da jeglicher Eingriff in den Körper eine solche darstellt. Unter dem Abschnitt „ärztlicher Kunstfehler und die Kunst juristischer Begleitung“ habe ich jedoch näher ausgeführt, warum solche Strafanzeigen selten sinnvoll sind.

      Ihre Einwilligung ist aber nur dann wirksam, wenn Sie korrekt aufgeklärt wurden. Eine Aufklärung ist nicht erforderlich, weil unmöglich, wenn Sie zum Beispiel als Notfall bewusstlos eingeliefert werden und unmittelbar gehandelt werden muss. Sollte einmal die Aufklärung unterblieben sein oder sind nicht alle notwendigen Punkte erfasst worden, haben die Ärzte doch noch die Möglichkeit darzulegen, dass Sie sich auch bei korrekter und ausführlicher Aufklärung für den Eingriff entschieden hätten. Dies nennt man hypothetische Einwilligung. Eine solche wird zum Beispiel angenommen, wenn überhaupt kein denkbarer vernünftiger Grund besteht, warum sie die Einwilligung hätten verweigern sollen, zum Beispiel bei einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung. Ganz so einfach ist es für Ärzte wiederum nicht, sich auf die hypothetische Einwilligung zu berufen, denn es gibt hier auch einen Argumentationsspielraum für Sie als geschädigte Person dahingehend, dass Sie bei sachgerechter Aufklärung in einem glaubhaft ernsten Entscheidungskonflikt gestanden hätten, der Operation überhaupt zum gegebenen Zeitpunkt etc. zustimmen zu wollen.

      Sicherungs- und therapeutische Aufklärung

      Ihr Arzt teilt den Befund nicht mit? Nicht nur im Zusammenhang mit der oben dargestellten Risikoaufklärung muss er das tun. Denn die Information über den Befund und dessen Auswirkungen ist auch Bestandteil der Behandlung selbst, da deren Erfolg in den meisten Fällen nur dann gesichert ist, wenn Sie über Ihre Erkrankung oder Verletzung so informiert sind, dass Sie Ihre Lebensweise und Ihr Verhalten danach ausrichten können. Auch aus einer unvollständigen oder unrichtigen therapeutischen oder Sicherungsaufklärung können sich Schadensersatzansprüche ergeben, zum Beispiel, wenn nicht darüber informiert wird, dass eine epileptische Erkrankung Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit haben kann, oder  dass eine Diabeteserkrankung eine bestimmte Ernährungsweise gebietet.

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      Fachanwalt Familienrecht, Medizinrecht und BU-Versicherung - Uta Steinbach Logo

      Uta Steinbach
      Rechtsanwältin

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      35606 Solms