Mögliche Ansprüche
Mögliche Ansprüche nach Behandlungsfehlern: Ihre Chancen auf Entschädigung
Welchen Ausgleich können Sie für Ihre Beeinträchtigung verlangen?
Oftmals sind den Geschädigten die einzelnen Schadenspositionen nicht bekannt. In meinem Kanzlei-Alltag traten und treten viele sehr individuelle Einzelfälle auf, die eines gemeinsam haben: Ich konnte diese Mandantinnen und Mandanten sehr erfolgreich darin unterstützen, Ihre Ansprüche geltend zu machen und zu erhalten.
Folgende Themen können bei Personenschäden neben dem Schmerzensgeld zum Tragen kommen:
- Schmerzensgeldrente
- Verdienstausfallschaden
- Haushaltsführungsschaden
- Mehrbedarf / Mehrbedarfsrente
- Behandlungskosten
- Fahrtkostenersatz
- Unterhalt für Angehörige im Todesfall
- Ausfall als Heimwerker
- Hinterbliebenengeld (für schwerbetroffene Angehörige von Todesopfern)
Ich evaluiere für Sie sämtliche individuellen Aspekte und prüfe detailliert, welche finanziellen Entschädigungen den Beeinträchtigungen angemessen sind.
So kommen häufig erhebliche Beträge zusammen, die das Schmerzensgeld bei weitem übersteigen können.
Schmerzensgeld
Das Schmerzensgeld dient dazu, den sogenannten immateriellen Schaden auszugleichen. Schmerzensgelder, die in Deutschland ausgeurteilt werden, sind in den letzten Jahren zwar beträchtlich angestiegen, in vielen Fällen fragt man sich aber, ob die Beträge geeignet sind, die massiven Beeinträchtigungen, mit denen Menschen, die z. B. bei einer Operation geschädigt wurden, angemessen auszugleichen. Trotzdem lohnt es sich auf jeden Fall, den Schmerzensgeldanspruch ermitteln und durchsetzen zu lassen. Mit dem Schmerzensgeld sollen Sie sich einen Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung verschaffen und sich so Annehmlichkeiten leisten können, um Ihre Lebensqualität über den reinen sachlichen Schadensersatz hinaus zu verbessern. Dem Schmerzensgeld kommt dabei eine Ausgleichsfunktion, aber auch eine sogenannte Genugtuungsfunktion zu. Es steht Ihnen also nicht nur für die materiellen Folgen des erlittenen psychischen und körperlichen Leides, wie Verdienstausfall oder Folgekosten wie notwendige Umbaumaßnahmen, eine Entschädigung zu.
Um ein Schmerzensgeld korrekt zu ermitteln, benötige ich von Ihnen alle Informationen über Ihre Lebensgestaltung, vor allem auch über Freizeitaktivitäten, da es in die Bemessung einfließt, ob Sie Hobbys oder sportliche Aktivitäten wegen der Schädigungsfolgen aufgeben mussten. Ein rein zeitbezogenes Schmerzensgeld, also eine Ermittlung, wie viele Tage Sie an einer Erkrankung oder Schädigung gelitten haben, woraus sich dann nach einer Formel das Schmerzensgeld beziffern lässt, hat sich nicht durchgesetzt. Trotzdem ist es unbedingt empfehlenswert, ein Tagebuch darüber zu führen, an welchen Tagen Sie welche Beschwerden hatten, ob und welche Untersuchungen und Behandlungen wie Physiotherapie Sie über sich ergehen lassen mussten und auch weitere Operationen zu vermerken. Notieren Sie jeweils dazu, wie sich dies auf Ihr Befinden ausgewirkt hat. Auch wenn das Schmerzensgeld nicht rein nach Zeit berechnet wird, so kann doch der Sachbearbeiter des Haftpflichtversicherers anhand Ihrer Aufzeichnungen detailliert nachvollziehen, wie lange und in welcher Form Sie beeinträchtigt waren oder sind. Eine große Rolle für das Schmerzensgeld spielt, ob ein eher vorübergehender oder ein bleibender Dauerschaden mit massiven Auswirkungen auf Ihre Lebensqualität, Ihre Freizeitgestaltung und Ihre familiäre Situation eingetreten ist.
Wichtig hierbei: Bekannte Weiterentwicklungen des Schädigungsbildes, zum Beispiel Arthrosen nach einer Fraktur oder einer falsch behandelten Fraktur, werden bereits in das Schmerzensgeld „eingepreist“, gfls. bevor sie überhaupt eingetreten sind. Wenn darüber hinaus mit weiteren Schädigungen zu rechnen ist, die man aber noch nicht genau einschätzen kann, dann sollte kein endgültiges Schmerzensgeld vereinbart werden. Vielmehr sollte ein sogenannter Vorbehalt aufgenommen werden, der garantiert, dass bei bestimmten zu erwartenden, aber noch nicht eingetretenen Entwicklungen eine weitere Zahlung verlangt werden kann. Bei sehr massiven Schädigungen, an die der oder die Betroffene ständig im täglichen Leben erinnert wird, kommt zu einer Kapitalzahlung noch eine Schmerzensgeldrente hinzu. Dies ist eher der Ausnahmefall und setzt sehr tiefgreifende Schädigungen voraus.
Anhaltspunkt für die Schmerzensgeldbemessung sind auch Schmerzensgeldurteile, die von Gerichten in ganz Deutschland bereits gefällt wurden. Allerdings sollte hier nicht schematisch vorgegangen werden, denn jeder Fall ist anders und individuell zu beurteilen.
Beispiele für erzieltes Schmerzensgeld aus meiner Praxis
(durch Urteil oder Vergleich)
- Fehler bei Diabetes-Medikation im Pflegeheim: 50.000 €
- Fingerfraktur übersehen, zu spät operiert, Versteifung, Bewegungseinschränkung: 3.500 €
- Fehler bei Operation von Gebärmutterkrebs, Blasenverletzung u.a.:
- 35.000 – 40.000 €
- Seltenen Tumor übersehen, Tod nach Leidensweg: 200.000 €
- Entzündung nach Bissverletzung bei einem Kind, keine Antibiotika gegeben: 300 €
- Schlaganfall nach physiotherapeutischer, chiropraktischer Behandlung: 70.000 €
- Wachkoma nach unterlassener Befundung einer Gehirnblutung: 500.000 €
- Schwerer Geburtsschaden: 500.000 €
- Gefäßverschluss nach Hüft-TEP, zu spät reagiert, Amputation: 90.000 €
- Geburtsschaden, Schulterdystokie: 60.000 €
- Polytrauma nach Verkehrsunfall, Motorradfahrer: 100.000 €
- Schulterverletzung: 6.000 €
- Schulter und Sprunggelenk: 27.500 €
- Fahrradunfall: 4.500 €
- Wirbelsäulenverletzung: 13.000 €
- Augenverletzung (1 Auge): 35.000 €
- Unterschenkeltrümmerfraktur, Schulterverletzung, Oberarmbruch, Trümmerfraktur Tibiakopf: 65.000 €
- Gesichtsverletzung durch Faustschlag: 25.000,00 €
- Beinfraktur nach schwerem Sturz: 20.000 €
- Hodentorsion bei Kleinkind mit Vorbehalt Zukunftsschaden: 20.000 €
- Hodentorsion bei jungem Mann: 30.000 €
Verdienstausfall, Erwerbsschaden
Jeder schwere Gesundheitsschaden stellt unabhängig davon, wie er verursacht wurde – ob durch einen Arztfehler, durch einen Behandlungs- oder Diagnosefehler oder durch einen Verkehrsunfall – einen schweren Einschnitt in die Berufstätigkeit und Erwerbsfähigkeit dar. Wenn eine andere Person die Folgen der Schädigung zu verantworten hat und haften soll, ermittelt eine spezialisierte Anwältin oder ein Anwalt für Medizinrecht den Schaden für Sie. Dazu muss zum einen das sogenannte Soll-Einkommen errechnet werden, also jenes Einkommen, das Sie ohne die Schädigung erzielt hätten. Diesem wird das Ist-Einkommen gegenübergestellt, also jenes Einkommen, welches Sie nach der Schädigung tatsächlich erzielen. Dies kann zum Beispiel sein: Verletztengeld der Berufsgenossenschaft, Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung, Erwerbsminderungsrente oder auch verringerte Einnahmen aus Teilzeittätigkeit, wenn die Tätigkeit aufgrund der Gesundheitsschädigung verringert wurde oder Sie in einen anderen, schlechter bezahlten Beruf wechseln mussten.
Nicht als Ist-Einkommen angerechnet werden im Prinzip alle Einkünfte, die Sie durch eigene/private Beiträge erlangt haben. Dazu gehören Unfallrenten der privaten Unfallversicherung, private Berufsunfähigkeitsrenten, privates Krankentagegeld oder Krankenhaustagegeld.
Haushaltsführungsschaden – nicht zu unterschätzen
Der Wert der Haushaltstätigkeit ist nach wie vor einer der am meisten unterschätzten Werte. Viel zu häufig noch wird der Haushaltsführungsschaden recht stiefmütterlich behandelt. In der Tat ist es äußerst komplex zu berechnen, welchen zeitlichen Umfang die Haushaltstätigkeit der geschädigten Person hatte und warum und in welchem Ausmaß nun eine Einschränkung besteht. Nicht selten legen Gerichte dem Haushaltsschaden nur unzureichende Stundensätze zugrunde.
Neuere Rechtsprechung weist darauf hin, dass hier Weiteres zu berücksichtigen ist. So haben bspw. auch angestellte Kräfte einen Anspruch auf Urlaub haben. Sie können ebenso wegen Krankheit ausfallen, so dass schon deswegen ein höherer Stundensatz angenommen werden muss, der auch das Gehalt von Ersatzpersonen mit einrechnet.
Zukunftsschaden – Feststellungsantrag – Titel ersetzendes Haftungsanerkenntnis
Es ist sehr wichtig, dass der Ersatz für künftige Schadensentwicklungen gesichert ist. Denn Ihre Ansprüche können verjähren, d. h. allein aufgrund des Zeitablaufs untergehen.
Selbst dann, wenn der Haftpflichtversicherer oder der Arzt persönlich die Haftung für bereits entstandene Schäden anerkannt hat, heißt dies nicht, dass auch Ihre zukünftigen Ansprüche, zum Beispiel bei Verschlechterung, oder weitere Verdienstausfallschäden automatisch vor Verjährung der Arzthaftunggeschützt sind.
Die Verjährung von Behandlungsfehlern oder sonstigen Personenschäden richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und beträgt drei Jahre. Diese Verjährungsfrist beginnt allerdings erst dann, wenn Sie Kenntnis von den „Anspruch begründenden Umständen“ und zur Person des Schuldners erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten und zwar am Schluss des Jahres, in dem diese Kriterien erfüllt sind. Bei Behandlungsfehlern ist es oft nicht leicht zu ermitteln, welche Person bzw. welcher Arzt oder Operateur im Krankenhaus verantwortlich ist und welche Umstände es waren, die die Haftung begründen. Selten beginnt die Verjährung daher direkt am Jahresende, in dem der Schadensfall eingetreten ist. Oft ist die erforderliche Kenntnis erst dann vorhanden, wenn eine sachverständige Einschätzung, zum Beispiel ein Gutachten des medizinischen Dienstes oder ein Gutachten der Schlichtungsstelle vorliegt. Die Kenntnis kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben, bspw. wenn ein anderer behandelnder Arzt Ihnen begründet mitteilt, dass hier ein Behandlungsfehler vorliegt. Gehen Sie also nicht leichtfertig mit der Verjährungsfrist um und sorgen Sie dafür, dass die Verjährung nicht eintritt. Diese Thematik gehört in fachliche Betreuung, allein schon, um die Verjährungsfrist korrekt berechnen zu können, und die Maßnahmen einzuleiten, die verhindern, dass Ihre Ansprüche verjähren. Diese können u. a. sein: ein selbständiges Beweisverfahren bei Gericht, ein Klageverfahren, ein Schlichtungsverfahren oder weitere Maßnahmen, die Ihre fachanwaltliche Vertretung im Einzelfall mit ihnen bespricht. Es kommt vorübergehend auch die Vereinbarung eines Verjährungsverzichtes mit dem Haftpflichtversicherer des behandelnden Arztes oder des Krankenhauses in Betracht, um erst einmal Zeit zu gewinnen.
Selbst dann, wenn bereits ein Urteil vorliegt, in dem Ihnen eine Schadensrente, zum Beispiel eine laufende Rente für Verdienstausfall zugesprochen wurde, Sie aber Ihre Ansprüche nicht verfolgen und keine Zahlung erhalten, können solche wiederkehrenden Leistungen dennoch alle drei Jahre verjähren. Um dies zu verhindern, müssen Zwangsvollstreckungs- oder weitere Maßnahmen eingeleitet werden. Dies gilt auch für Zinsansprüche.
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