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      Sie suchen nach einem Rechtsanwalt für Medizinrecht in der Nähe?

      Haben Sie die Vermutung, dass Ärztefehler oder eine falsche Diagnose und Behandlung der Grund für Ihre Gesundheitsbeeinträchtigung sind? Wollen Sie Ihren Arzt verklagen? Möchten Sie gegen eine falsche Diagnose vorgehen? Dann ziehen Sie sofort einen Fachanwalt hinzu! Denn: Sie brauchen jetzt Unterstützung, um zu klären, wer haftet und welche Entschädigung Ihnen zusteht. Ein angemessenes Schmerzensgeld kann immens bei der Bewältigung der Situation helfen. Wenn Sie mehr über die Qualifikation von Fachanwältinnen erfahren m möchten Link auf Fachanwalt (im FAmR Text).

      Personenschäden verlangen Expertise – Fachanwältin mit langer Erfahrung

      Die rechtliche Situation im Falle eines Personenschadens ist vielschichtig und bedarf kompetenter juristischer Begleitung. Effektiv und engagiert vertrete ich Ihre Interessen als Patient/in. Ich überprüfe Ihre Ansprüche und setze sie durch. Dabei profitieren Sie von meiner langjährigen Erfahrung bei der Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund umfangreicher Personenschäden. Seit mehreren Jahrzehnten bin ich in der Umgebung von Wetzlar, Solms und Braunfels als Fachanwältin für Medizinrecht tätig. Auf Wunsch biete ich Ihnen gerne Videokonferenzen an, sodass Sie auch überregional Kontakt zu mir aufnehmen können, ohne in die Kanzlei kommen zu müssen.

      Ihr Vorteil: Die „Sprache der Ärzte“ ist mir bestens vertraut, ich verstehe deren Fachbegriffe. Zudem verfüge ich über weitreichende Erfahrungen bei:

      • der Auswertung von Patientenakten
      • der Beurteilung von Gutachten
      • der Prozessführung
      • außergerichtlichen und gerichtlichen Verhandlungen mit Haftpflichtversicherern der Behandlungsseite

      Was ich sofort für Sie tue:

      Ich fordere die Patientenakten und Behandlungsunterlagen an und versuche, diese zunächst basierend auf meiner langjährigen Erfahrung als Fachanwältin für Medizinrecht selbst zu analysieren und die Haftungsfrage zu klären. Benötige ich darüber hinaus noch externe fachliche Hilfe, kläre ich das mit Ihnen ab, sodass unter Umständen preisgünstige Kurzeinschätzungen von Sachverständigen eingeholt werden. Diese können es sehr erleichtern, die Haftungsfrage einzuschätzen. Hier stellen sich die Weichen, ob Sie die nicht zu leugnende nervliche Belastung, die mit der Durchsetzung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen Ihre ehemaligen Behandlungspersonen teilweise über Jahre hinweg verbunden ist, auf sich nehmen möchten. Leider werden die Kosten für ein solches außergerichtliches Kurzgutachten nicht von Ihrer Rechtsschutzversicherung (sofern vorhanden) bezahlt. Dennoch kann es in bestimmten Fällen sinnvoll sein, nicht gleich ein langwieriges gerichtliches Beweisverfahren einzuleiten oder ein Krankenhaus zu verklagen, sondern sich fachliche Expertise einzuholen, wenn es passt. Das schont Ihr Nervenkostüm und ist alleine schon damit gut investiertes Geld. Es dient dem weiteren Verlauf und dem Erfolg der Sache an sich enorm, wenn bereits das erste Aufforderungsschreiben an den Haftpflichtversicherer oder das Krankenhaus faktisch Hand und Fuß hat. In sehr vielen Fällen kann ich nach langjähriger Erfahrung Aufklärungsfehler, Behandlungsfehler o. ä. erkennen und benennen. Es gibt selbstredend Grenzfälle, die ich auch als umfassend studierte Juristin nicht ohne entsprechende fachmedizinische Expertise zu beurteilen vermag.

      Ärztlicher Kunstfehler und die Kunst juristischer Begleitung

      Schon die Vermutung, dass „Ärztepfusch“ vorliegt, vor allem aber die körperlichen und psychischen Probleme, die auftreten, stellen eine erhebliche psychische Belastung dar, wenn eine Behandlung nicht erfolgreich verlaufen ist oder sogar ein Dauerschaden verursacht wurde. Zum Leiden kommt Vertrauensverlust und schnell der manchmal von Rache geleitete Gedanke: Soll ich den Arzt bei der Ärztekammer melden? Soll ich eine Strafanzeige gegen den Arzt stellen, nur den Arzt anzeigen oder gleich das Krankenhaus verklagen wegen unterlassener Hilfeleistung? Was tun bei Ärztepfusch?

      Meine Aufgabe sehe ich nun ganz und gar nicht darin, einem solchen, menschlich natürlich verständlichen Verlangen nachzukommen. Vielmehr nehme ich die nicht zielführende Emotion heraus und schaue, wie man Ihnen auf Sachebene ganz konkret helfen kann. Eine Strafanzeige oder Anzeige bei der Ärztekammer ist in den allermeisten Fällen nicht ratsam. Sie gießt erheblich Öl ins Feuer, und damit nicht genug: Werden Ärzte oder ein Krankenhaus mit einer Strafanzeige konfrontiert, werden diese einmal mehr mit allen Mitteln kämpfen, um den an sie gerichteten Vorwurf einer Fehldiagnose, eines Behandlungs- oder OP-Fehlers aus der Welt zu schaffen. Dies erschwert die zivilrechtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche so massiv, dass Ihnen damit nicht gedient ist. Man kann so weit gehen zu sagen, dass es sogar ein anwaltlicher Kunstfehler wäre, bei einem ärztlichen Kunstfehler eine Strafanzeige zu stellen.

      In einigen Konstellationen wird ein Strafverfahren von Amts wegen eingeleitet, also ohne, dass die betroffene Person einen Strafantrag/eine Strafanzeige stellt. Dies ist oftmals bei sogenannten Todesermittlungsverfahren der Fall. Stirbt eine Person im Krankenhaus, ohne dass dies durch die Erkrankung selbst oder durch das Lebensalter erklärbar ist, liegt also eine unklare Todesursache vor, muss das Krankenhaus ein Todesermittlungsverfahren einleiten. Es erfolgt dann eine Obduktion und ein rechtsmedizinisches Gutachten. Hieran kann sich, wenn sich Verdachtsmomente ergeben, ein Strafverfahren gegen die behandelnden Ärzte, Operateure oder sonstige an der Behandlung Beteiligte anschließen, das die Staatsanwaltschaft dann durchführen muss. Es liegt nicht in meiner Hand dies zu verhindern.

      Ein rechtsmedizinisches Gutachten kann allerdings der erste Hinweis auf eine mögliche zivilrechtliche Arzthaftung geben, sodass es wichtig ist, dass sie hier eine anwaltliche Unterstützung mit ausreichender Expertise an der Seite haben, die mit der Staatsanwaltschaft angemessen kommuniziert und den für Sie bestmöglichen Weg wählt.

      Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

      Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert in den §§ 630 a BGB die Rechte und Pflichten, die sich für beide Beteiligte aus einem Behandlungsvertrag ergeben.

      Der Behandelnde (also Ärztin oder Arzt) hat danach die Behandlung nach den zum Zeitpunkt maßgeblichen allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erbringen. Diese fachlichen Standards sind zumeist in sogenannten Leitlinien definiert, die allerdings selten verbindlich sind, es kann von ihnen abgewichen werden. Darüber hinaus ist der wissenschaftliche Konsens maßgeblich dafür, welche Standards für eine Behandlung gelten. Schon hier wird deutlich, dass es keineswegs einfach ist, eine Arzthaftung darzulegen und zu beweisen. Es muss nachgewiesen werden, dass bei der Behandlung/Operation oder durch die falsche Medikamentengabe ärztliche Sorgfaltspflichten verletzt wurden und dass hierdurch ein Schaden eingetreten ist, der durch korrekte Vorgehensweise vermeidbar gewesen wäre. Dies bedeutet gleichzeitig, dass Sie nicht für jegliche misslungene Behandlung oder Operation Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen und ein Krankenhaus oder Ärzte verklagen können. Der menschliche Körper ist keine Maschine. Auch bei aller Sorgfalt können Komplikationen oder Schädigungen eintreten, die sich nicht vermeiden lassen und die eine schicksalhafte Entwicklung in Gang setzen, für die niemand haftbar ist.

      Krankenhauskeim – Schmerzensgeld?

      Als eine solch schicksalhafte Entwicklung kann z. B. die Infektion mit einem Krankenhauskeim während eines Klinikaufenthaltes angesehen werden. Können Sie dafür vom Krankenhaus Schmerzensgeld verlangen? Das hängt davon ab, ob sich hier ein Risiko verwirklicht hat, das für den Krankenhausträger voll beherrschbar war, oder ob leider einfach nur Ihr persönliches Lebensrisiko (a.k.a. Schicksal) zum Tragen gekommen ist.

      Der Patient hat keinen Anspruch auf einen absoluten Schutz vor Infektionen, ein solcher ist nicht möglich. Eine Haftung besteht nur, wenn der Qualitätsstandard für die Hygiene unterschritten wird und dies auch ursächlich für die Schädigung des Patienten ist. Eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn die Keimübertragung durch die gebotene hygienische Vorsorge in zuverlässiger Weise hätte verhindert werden können.

      So haftet für eine Infektion des Patienten mit multiresistenten Keimen (MRSA) die Behandlungsseite, also Krankenhaus oder Arzt, nur dann, wenn dies aus dem voll-beherrschbaren Bereich herrührt. Hierfür ist der Patient beweispflichtig. Es gibt keinen Anscheinsbeweis in der Richtung „die Infektion ist im Krankenhaus passiert, also ist das Krankenhaus daran schuld“.

      Folgende Bereiche hat eine Behandlungseinrichtung u. a. voll zu kontrollieren und zu beherrschen und haftet bei Missachtung für den Schadenseintritt:

      • Infusionen müssen unbedingt steril sein
      • Desinfektionsmittel dürfen nicht verunreinigt sein
      • Arbeitsflächen müssen mit dem Desinfektionsmittel in der richtigen Dosis desinfiziert werden

      Ich prüfe für Sie, ob im Einzelfall ein Fehler im Hygienebereich festzustellen ist, aus dem Sie Ansprüche herleiten können.

      Ärztliche Aufklärungspflicht und Einwilligungserklärung des Patienten

      Risikoaufklärung

      Eben weil eine Behandlung, insbesondere ein operativer Eingriff mit nicht vermeidbaren Risiken verknüpft ist, müssen Sie über selbige aufgeklärt werden. Nur so sind Sie in den Stand versetzt, Ihre Einwilligung zur Behandlung/Operation zu erteilen, die ansonsten sogar eine Körperverletzung darstellen würde, durch ihre Einwilligung jedoch nicht mehr strafbar ist. Eine Strafanzeige wegen Körperverletzung gegen einen Arzt wäre allein deswegen möglich und erfolgreich. Sie hätten sogar Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, selbst wenn der ohne Einwilligung durchgeführte Eingriff als solcher erfolgreich verlaufen ist und Sie keine weiteren Schäden hierdurch erlitten haben, also einzig aufgrund der Körperverletzung, da jeglicher Eingriff in den Körper eine solche darstellt. Unter dem Abschnitt „ärztlicher Kunstfehler und die Kunst juristischer Begleitung“ habe ich jedoch näher ausgeführt, warum solche Strafanzeigen selten sinnvoll sind.

      Ihre Einwilligung ist aber nur dann wirksam, wenn Sie korrekt aufgeklärt wurden. Eine Aufklärung ist nicht erforderlich, weil unmöglich, wenn Sie zum Beispiel als Notfall bewusstlos eingeliefert werden und unmittelbar gehandelt werden muss. Sollte einmal die Aufklärung unterblieben sein oder sind nicht alle notwendigen Punkte erfasst worden, haben die Ärzte doch noch die Möglichkeit darzulegen, dass Sie sich auch bei korrekter und ausführlicher Aufklärung für den Eingriff entschieden hätten. Dies nennt man hypothetische Einwilligung. Eine solche wird zum Beispiel angenommen, wenn überhaupt kein denkbarer vernünftiger Grund besteht, warum sie die Einwilligung hätten verweigern sollen, zum Beispiel bei einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung. Ganz so einfach ist es für Ärzte wiederum nicht, sich auf die hypothetische Einwilligung zu berufen, denn es gibt hier auch einen Argumentationsspielraum für Sie als geschädigte Person dahingehend, dass Sie bei sachgerechter Aufklärung in einem glaubhaft ernsten Entscheidungskonflikt gestanden hätten, der Operation überhaupt zum gegebenen Zeitpunkt etc. zustimmen zu wollen.

      Sicherungs- und therapeutische Aufklärung

      Ihr Arzt teilt den Befund nicht mit? Nicht nur im Zusammenhang mit der oben dargestellten Risikoaufklärung muss er das tun. Denn die Information über den Befund und dessen Auswirkungen ist auch Bestandteil der Behandlung selbst, da deren Erfolg in den meisten Fällen nur dann gesichert ist, wenn Sie über Ihre Erkrankung oder Verletzung so informiert sind, dass Sie Ihre Lebensweise und Ihr Verhalten danach ausrichten können. Auch aus einer unvollständigen oder unrichtigen therapeutischen oder Sicherungsaufklärung können sich Schadensersatzansprüche ergeben, zum Beispiel, wenn nicht darüber informiert wird, dass eine epileptische Erkrankung Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit haben kann, oder  dass eine Diabeteserkrankung eine bestimmte Ernährungsweise gebietet.

      Arten der Behandlungsfehler

      Der Diagnose-Irrtum

      Häufig werde ich gefragt, was bei einer falschen Diagnose zu tun ist, ob man deswegen das Krankenhaus oder den Arzt verklagen kann. Bei einem reinen Diagnosefehler ist es allerdings – für viele überraschend – nicht möglich, Schadensersatz zu verlangen, solange dieser nicht komplett unvertretbar ist. Denn Krankheitssymptome oder Schädigungsbilder können viele denkbare Ursachen haben. Es gibt eine Unzahl von Erkrankungen und Erklärungsansätzen für bestimmte Syndrome und Symptome, sodass der Arzt durchaus, wenn er korrekt zwischen verschiedenen zur Auswahl stehenden Diagnosen abgewogen hat und mit vernünftiger Überlegung zu einer bestimmten Diagnose gekommen ist, nicht dafür haften muss, wenn sich später herausstellt, dass es eine Fehleinschätzung/falsche Diagnose war. Etwas anderes gilt für den sogenannten fundamentalen Diagnoseirrtum. Für dessen Folgen ist ein Arzt eintrittspflichtig. Es muss sich aber um eine komplett nicht mehr vertretbare und für keinen vernünftigen Arzt nachvollziehbare Fehldiagnosehandeln.

      Der grobe Behandlungsfehler – so selten wie fatal

      In aller Munde ist auch der sogenannte grobe Behandlungsfehler, der etwas irreführend formuliert ist. Der Wortlaut erweckt den Anschein, für einen groben Behandlungsfehler würde man besonders viel Schadensersatz erhalten oder der Arzt würde sogar bestraft werden. Tatsächlich handelt es sich hier aber um eine Rechtsfigur, die einem geschädigten Patienten gewisse Nachweiserleichterungen bietet. Bei einem groben Behandlungsfehler, d. h. bei einer Vorgehensweise während der Behandlung, die für einen sorgfältigen Arzt nicht mehr nachvollziehbar und völlig unverständlich ist, wird von dem Grundsatz abgewichen, dass der Anspruchsteller, hier der geschädigte Patient, alles vollkommen beweisen muss, d. h. seinen kompletten Anspruch, hinsichtlich der Haftung an sich (Haftung dem Grunde nach) und der Folgen des Fehlers (Haftung der Höhe nach). Der grobe Behandlungsfehler muss nur als solcher vom insoweit nach wie vor beweispflichtigen Patienten nachgewiesen werden. Der Patient/die Patientin ist dann aber nicht mehr beweispflichtig wie er es bei einem einfachen Behandlungsfehler wäre, dahingehend, dass das Schadensbild, welches vorliegt, auch just durch den zur Debatte stehenden groben Arztfehler verursacht wurde. Können hier Arzt oder Ärztin keinen Entlastungsbeweis führen, dass das Schadensbild, auf das sich ein Patient beruft und auf das er seine Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche stützen will, nicht durch ihren groben Behandlungsfehler verursacht ist, dann gilt der Nachweis als erbracht. Dies bringt eine erhebliche Erleichterung. Allerdings sind grobe Behandlungsfehler nicht besonders häufig.

      Die unterlassene Befunderhebung – Fehler vor Diagnosestellung

      Ähnlich wie beim groben Behandlungsfehler wird auch bei der „unterlassenen Befunderhebung“ dem Patienten der Beweis der Ursächlichkeit jener Unterlassung zum eingetretenen Schädigungsbild (die haftungsausfüllende Kausalität) erleichtert. Die unterlassene Befunderhebung ist thematisch nah am Diagnosefehler, unterscheidet sich jedoch dadurch, dass der Schwerpunkt nicht auf der Diagnosestellung, d. h. der Benennung der Krankheit oder Schädigung, bspw. einer Fraktur liegt, sondern diesem vorgelagert ist. Es erfolgt keine richtige Befunderhebung (Röntgenaufnahmen, Erhebung von Laborwerten etc.), obwohl sich dies aufgrund des Beschwerdebildes geradezu aufdrängen müsste. So wird bspw. in der Klinik versäumt, bei einem Patienten, der sich mit plötzlich aufgetretenen, massiven Kopfschmerzen vorstellt, eine Schädel-Computertomografie (CT) durchzuführen. Hierdurch wird die Diagnose bspw. einer Gehirnblutung verunmöglicht. Ist die unterlassene Befunderhebung nachgewiesen, was nach wie vor Aufgabe des Patienten und dessen anwaltlicher Vertretung ist, so muss nicht mehr nachgewiesen werden, dass z. B. der Wachkoma-Zustand oder Lähmungserscheinungen auf eben dieser Gehirnblutung beruhen. Dieser Zusammenhang wird angenommen, es sei denn, der Arzt kann den Gegenbeweis antreten. Hierbei sind allerdings noch einige Aspekte zu beachten, die hier nicht abschließend dargestellt werden können und in fachkompetente Beurteilung gehören wie die Wahrscheinlichkeit gerade dafür, dass man bei korrekter Befunderhebung auch einen bestimmten interventionspflichtigen Befund wie die besagte Gehirnblutung, eine Fraktur, eine Entzündung gefunden hätte.

      Ich prüfe Ihren Fall umfassend und leite schnell die richtigen Schritte ein

      Komme ich in meiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall deutliche Hinweise auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers jeglicher Art vorliegen, schreibe ich zunächst den Arzt oder das Krankenhaus direkt an und fordere zur Benennung des Haftpflichtversicherers auf. Soweit möglich, beziffere ich bereits erste Ansprüche oder verlange einen Vorschuss. Häufig ist dies jedoch erst nach Auswertung der Patientenunterlagen möglich. Wenn Ihr Arzt den Befund nicht mitteilt, haben Sie einen Anspruch auf Einsicht in die Patientenunterlagen, aus denen Sie diesen ersehen können. § 630g  BGB regelt, dass Ihnen auf Ihr Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige Patientenakte zu gewähren ist, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Im Falle des Todes des Patienten stehen diese Rechte zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen den Erben, sowie nächsten Angehörigen zu, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Eine Akteneinsicht durch Angehörige ist dann ausgeschlossen, wenn Sie dem Arzt zu Lebzeiten ausdrücklich mitgeteilt haben, dass Ihre Angehörigen nach Ihrem Tode nicht Einsicht nehmen dürfen, wofür ggf. ein Interesse Ihrerseits bestehen kann.

      Vor all dem hole ich bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, sofern sie eine solche abgeschlossen haben, eine Deckungszusage ein. Sollte auf das Aufforderungsschreiben und gegebenenfalls weitere Korrespondenz keine außergerichtliche Regulierung erfolgen, stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, die stark davon abhängen, ob Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen. Denn: Mit dem Arzthaftungsrecht ist ein hohes Kostenrisiko verbunden, da im Verfahren teure Gutachten eingeholt werden und Sie gerade bei höheren Streitwerten im Fall des Unterliegens das Risiko tragen, der Beklagtenseite erhebliche Anwaltskosten ersetzen zu müssen. Um dieses Kostenrisiko, das ohne Rechtsschutzversicherung für Sie besteht, zu reduzieren, kann ein Schlichtungsverfahren bei der Ärztekammer durchgeführt werden, das als solches kostenfrei ist; Anwaltskosten für meine Tätigkeit fallen hierbei natürlich an. Es gibt auch die Möglichkeit, falls Sie gesetzlich krankenversichert sind, über den medizinischen Dienst Ihrer Krankenkasse ein Gutachten über die Haftung einzuholen. Die Qualität dieser MDK-Gutachten ist jedoch selten hinreichend.

      Darüber hinaus gibt es grundsätzlich noch die Möglichkeit der Prozessfinanzierung. Diese kommt nur bei sehr hohen Schadenssummen, kombiniert mit, aus Sicht des Prozessfinanzierers, hohen Erfolgsaussichten in Betracht. Prozessfinanzierung bedeutet, dass der Prozessfinanzierer, ähnlich wie ein Rechtsschutzversicherer, sämtliche Kosten für den Rechtsstreit übernimmt und im Unterliegensfall auch die Kosten der Gegenseite trägt. Als Kompensation für diese Risiko- und Kostenübernahme verlangt ein Prozessfinanzierer jedoch, dass er im Erfolgsfall einen nicht unerheblichen Prozentsatz der Schadensersatz- und Schmerzensgeldsumme erhält, der dann die Entschädigungssumme spürbar verringert.

      Mögliche Ansprüche

      Welchen Ausgleich können Sie für Ihre Beeinträchtigung verlangen?

      Oftmals sind den Geschädigten die einzelnen Schadenspositionen nicht bekannt. In meinem Kanzlei-Alltag traten und treten viele sehr individuelle Einzelfälle auf, die eines gemeinsam haben: Ich konnte diese Mandantinnen und Mandanten sehr erfolgreich darin unterstützen, Ihre Ansprüche geltend zu machen und zu erhalten.

      Folgende Themen können bei Personenschäden neben dem Schmerzensgeld zum Tragen kommen:

      • Schmerzensgeldrente
      • Verdienstausfallschaden
      • Haushaltsführungsschaden
      • Mehrbedarf / Mehrbedarfsrente
      • Behandlungskosten
      • Fahrtkostenersatz
      • Unterhalt für Angehörige im Todesfall
      • Ausfall als Heimwerker
      • Hinterbliebenengeld (für schwerbetroffene Angehörige von Todesopfern)

      Ich evaluiere für Sie sämtliche individuellen Aspekte und prüfe detailliert, welche finanziellen Entschädigungen den Beeinträchtigungen angemessen sind.

      So kommen häufig erhebliche Beträge zusammen, die das Schmerzensgeld bei weitem übersteigen können.

      Schmerzensgeld

      Das Schmerzensgeld dient dazu, den sogenannten immateriellen Schaden auszugleichen. Schmerzensgelder, die in Deutschland ausgeurteilt werden, sind in den letzten Jahren zwar beträchtlich angestiegen, in vielen Fällen fragt man sich aber, ob die Beträge geeignet sind, die massiven Beeinträchtigungen, mit denen Menschen, die z. B. bei einer Operation geschädigt wurden, angemessen auszugleichen. Trotzdem lohnt es sich auf jeden Fall, den Schmerzensgeldanspruch ermitteln und durchsetzen zu lassen. Mit dem Schmerzensgeld sollen Sie sich einen Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung verschaffen und sich so Annehmlichkeiten leisten können, um Ihre Lebensqualität über den reinen sachlichen Schadensersatz hinaus zu verbessern. Dem Schmerzensgeld kommt dabei eine Ausgleichsfunktion, aber auch eine sogenannte Genugtuungsfunktion zu. Es steht Ihnen also nicht nur für die materiellen Folgen des erlittenen psychischen und körperlichen Leides, wie Verdienstausfall oder Folgekosten wie notwendige Umbaumaßnahmen, eine Entschädigung zu.

      Um ein Schmerzensgeld korrekt zu ermitteln, benötige ich von Ihnen alle Informationen über Ihre Lebensgestaltung, vor allem auch über Freizeitaktivitäten, da es in die Bemessung einfließt, ob Sie Hobbys oder sportliche Aktivitäten wegen der Schädigungsfolgen aufgeben mussten. Ein rein zeitbezogenes Schmerzensgeld, also eine Ermittlung, wie viele Tage Sie an einer Erkrankung oder Schädigung gelitten haben, woraus sich dann nach einer Formel das Schmerzensgeld beziffern lässt, hat sich nicht durchgesetzt. Trotzdem ist es unbedingt empfehlenswert, ein Tagebuch darüber zu führen, an welchen Tagen Sie welche Beschwerden hatten, ob und welche Untersuchungen und Behandlungen wie Physiotherapie Sie über sich ergehen lassen mussten und auch weitere Operationen zu vermerken. Notieren Sie jeweils dazu, wie sich dies auf Ihr Befinden ausgewirkt hat. Auch wenn das Schmerzensgeld nicht rein nach Zeit berechnet wird, so kann doch der Sachbearbeiter des Haftpflichtversicherers anhand Ihrer Aufzeichnungen detailliert nachvollziehen, wie lange und in welcher Form Sie beeinträchtigt waren oder sind. Eine große Rolle für das Schmerzensgeld spielt, ob ein eher vorübergehender oder ein bleibender Dauerschaden mit massiven Auswirkungen auf Ihre Lebensqualität, Ihre Freizeitgestaltung und Ihre familiäre Situation eingetreten ist.

      Wichtig hierbei: Bekannte Weiterentwicklungen des Schädigungsbildes, zum Beispiel Arthrosen nach einer Fraktur oder einer falsch behandelten Fraktur, werden bereits in das Schmerzensgeld „eingepreist“, gfls. bevor sie überhaupt eingetreten sind. Wenn darüber hinaus mit weiteren Schädigungen zu rechnen ist, die man aber noch nicht genau einschätzen kann, dann sollte kein endgültiges Schmerzensgeld vereinbart werden. Vielmehr sollte ein sogenannter Vorbehalt aufgenommen werden, der garantiert, dass bei bestimmten zu erwartenden, aber noch nicht eingetretenen Entwicklungen eine weitere Zahlung verlangt werden kann. Bei sehr massiven Schädigungen, an die der oder die Betroffene ständig im täglichen Leben erinnert wird, kommt zu einer Kapitalzahlung noch eine Schmerzensgeldrente hinzu. Dies ist eher der Ausnahmefall und setzt sehr tiefgreifende Schädigungen voraus.

      Anhaltspunkt für die Schmerzensgeldbemessung sind auch Schmerzensgeldurteile, die von Gerichten in ganz Deutschland bereits gefällt wurden. Allerdings sollte hier nicht schematisch vorgegangen werden, denn jeder Fall ist anders und individuell zu beurteilen.

      Beispiele für erzieltes Schmerzensgeld aus meiner Praxis

      (durch Urteil oder Vergleich)

      • Fehler bei Diabetes-Medikation im Pflegeheim: 50.000 €
      • Fingerfraktur übersehen, zu spät operiert, Versteifung, Bewegungseinschränkung: 3.500 €
      • Fehler bei Operation von Gebärmutterkrebs, Blasenverletzung u.a.:
        • 35.000 – 40.000 €
      • Seltenen Tumor übersehen, Tod nach Leidensweg: 200.000 €
      • Entzündung nach Bissverletzung bei einem Kind, keine Antibiotika gegeben: 300 €
      • Schlaganfall nach physiotherapeutischer, chiropraktischer Behandlung: 70.000 €
      • Wachkoma nach unterlassener Befundung einer Gehirnblutung: 500.000 €
      • Schwerer Geburtsschaden: 500.000 €
      • Gefäßverschluss nach Hüft-TEP, zu spät reagiert, Amputation: 90.000 €
      • Geburtsschaden, Schulterdystokie: 60.000 €
      • Polytrauma nach Verkehrsunfall, Motorradfahrer: 100.000 €
      • Schulterverletzung: 6.000 €
      • Schulter und Sprunggelenk: 27.500 €
      • Fahrradunfall: 4.500 €
      • Wirbelsäulenverletzung: 13.000 €
      • Augenverletzung (1 Auge): 35.000 €
      • Unterschenkeltrümmerfraktur, Schulterverletzung, Oberarmbruch, Trümmerfraktur Tibiakopf: 65.000 €
      • Gesichtsverletzung durch Faustschlag: 25.000,00 €
      • Beinfraktur nach schwerem Sturz: 20.000 €
      • Hodentorsion bei Kleinkind mit Vorbehalt Zukunftsschaden: 20.000 €
      • Hodentorsion bei jungem Mann: 30.000 €

      Verdienstausfall, Erwerbsschaden

      Jeder schwere Gesundheitsschaden stellt unabhängig davon, wie er verursacht wurde – ob durch einen Arztfehler, durch einen Behandlungs- oder Diagnosefehler oder durch einen Verkehrsunfall – einen schweren Einschnitt in die Berufstätigkeit und Erwerbsfähigkeit dar. Wenn eine andere Person die Folgen der Schädigung zu verantworten hat und haften soll, ermittelt eine spezialisierte Anwältin oder ein Anwalt für Medizinrecht den Schaden für Sie. Dazu muss zum einen das sogenannte Soll-Einkommen errechnet werden, also jenes Einkommen, das Sie ohne die Schädigung erzielt hätten. Diesem wird das Ist-Einkommen gegenübergestellt, also jenes Einkommen, welches Sie nach der Schädigung tatsächlich erzielen. Dies kann zum Beispiel sein: Verletztengeld der Berufsgenossenschaft, Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung, Erwerbsminderungsrente oder auch verringerte Einnahmen aus Teilzeittätigkeit, wenn die Tätigkeit aufgrund der Gesundheitsschädigung verringert wurde oder Sie in einen anderen, schlechter bezahlten Beruf wechseln mussten.

      Nicht als Ist-Einkommen angerechnet werden im Prinzip alle Einkünfte, die Sie durch eigene/private Beiträge erlangt haben. Dazu gehören Unfallrenten der privaten Unfallversicherung, private Berufsunfähigkeitsrenten, privates Krankentagegeld oder Krankenhaustagegeld.

      Haushaltsführungsschaden – nicht zu unterschätzen

      Der Wert der Haushaltstätigkeit ist nach wie vor einer der am meisten unterschätzten Werte. Viel zu häufig noch wird der Haushaltsführungsschaden recht stiefmütterlich behandelt. In der Tat ist es äußerst komplex zu berechnen, welchen zeitlichen Umfang die Haushaltstätigkeit der geschädigten Person hatte und warum und in welchem Ausmaß nun eine Einschränkung besteht. Nicht selten legen Gerichte dem Haushaltsschaden nur unzureichende Stundensätze zugrunde.

      Neuere Rechtsprechung weist darauf hin, dass hier Weiteres zu berücksichtigen ist. So haben bspw. auch angestellte Kräfte einen Anspruch auf Urlaub haben. Sie können ebenso wegen Krankheit ausfallen, so dass schon deswegen ein höherer Stundensatz angenommen werden muss, der auch das Gehalt von Ersatzpersonen mit einrechnet.

      Zukunftsschaden – Feststellungsantrag – Titel ersetzendes Haftungsanerkenntnis

      Es ist sehr wichtig, dass der Ersatz für künftige Schadensentwicklungen gesichert ist. Denn Ihre Ansprüche können verjähren, d. h. allein aufgrund des Zeitablaufs untergehen.

      Selbst dann, wenn der Haftpflichtversicherer oder der Arzt persönlich die Haftung für bereits entstandene Schäden anerkannt hat, heißt dies nicht, dass auch Ihre zukünftigen Ansprüche, zum Beispiel bei Verschlechterung, oder weitere Verdienstausfallschäden automatisch vor Verjährung der Arzthaftunggeschützt sind.

      Die Verjährung von Behandlungsfehlern oder sonstigen Personenschäden richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und beträgt drei Jahre. Diese Verjährungsfrist beginnt allerdings erst dann, wenn Sie Kenntnis von den „Anspruch begründenden Umständen“ und zur Person des Schuldners erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten und zwar am Schluss des Jahres, in dem diese Kriterien erfüllt sind. Bei Behandlungsfehlern ist es oft nicht leicht zu ermitteln, welche Person bzw. welcher Arzt oder Operateur im Krankenhaus verantwortlich ist und welche Umstände es waren, die die Haftung begründen. Selten beginnt die Verjährung daher direkt am Jahresende, in dem der Schadensfall eingetreten ist. Oft ist die erforderliche Kenntnis erst dann vorhanden, wenn eine sachverständige Einschätzung, zum Beispiel ein Gutachten des medizinischen Dienstes oder ein Gutachten der Schlichtungsstelle vorliegt. Die Kenntnis kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben, bspw. wenn ein anderer behandelnder Arzt Ihnen begründet mitteilt, dass hier ein Behandlungsfehler vorliegt. Gehen Sie also nicht leichtfertig mit der Verjährungsfrist um und sorgen Sie dafür, dass die Verjährung nicht eintritt. Diese Thematik gehört in fachliche Betreuung, allein schon, um die Verjährungsfrist korrekt berechnen zu können, und die Maßnahmen einzuleiten, die verhindern, dass Ihre Ansprüche verjähren. Diese können u. a. sein: ein selbständiges Beweisverfahren bei Gericht, ein Klageverfahren, ein Schlichtungsverfahren oder weitere Maßnahmen, die Ihre fachanwaltliche Vertretung im Einzelfall mit ihnen bespricht. Es kommt vorübergehend auch die Vereinbarung eines Verjährungsverzichtes mit dem Haftpflichtversicherer des behandelnden Arztes oder des Krankenhauses in Betracht, um erst einmal Zeit zu gewinnen.

      Selbst dann, wenn bereits ein Urteil vorliegt, in dem Ihnen eine Schadensrente, zum Beispiel eine laufende Rente für Verdienstausfall zugesprochen wurde, Sie aber Ihre Ansprüche nicht verfolgen und keine Zahlung erhalten, können solche wiederkehrenden Leistungen dennoch alle drei Jahre verjähren. Um dies zu verhindern, müssen Zwangsvollstreckungs- oder weitere Maßnahmen eingeleitet werden. Dies gilt auch für Zinsansprüche.

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