Wenn Eheleute sich scheiden lassen, muss geklärt werden, wie die aus der Ehezeit resultierenden Rentenansprüche aufgeteilt werden. Normalerweise holt das Familiengericht hierzu Auskünfte bei den jeweiligen Versorgungsträgern ein. Doch inzwischen gibt es nicht nur klassische Altersversorgungen wie bei der DRV oder der Beamtenversorgung, sondern auch andere, wie beispielsweise fondsgebundene betriebliche oder private Altersversorgungen.
Im Versorgungsausgleich ist das Stichtagsprinzip maßgeblich. Dies bedeutet, dass es darauf ankommt, welcher Wert zum Stichtag vorhanden ist. Stichtag ist hierbei der Zeitpunkt, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde.
Wenn die Aktienmärkte jedoch schwanken und somit auch die Investmentfondanteile in bestimmten privaten Vorsorgeverträgen, kann es durch diese Momentaufnahme zu Wertfeststellungen in den Auskünften kommen, die nicht repräsentativ sind, also unangemessen hoch oder niedrig.
Wenn ein solch erheblicher Aktiencrash oder starke Schwankungen, wie zum Beispiel während der Corona-Pandemie, eintreten, ist für den Versorgungsausgleich maßgeblich der höhere Wert der Garantieleistung und nicht der unangemessene Wert der Investmentfondanteile. Dies wurde jüngst vom OLG Karlsruhe bestätigt.