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      Private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)

      Juristische Unterstützung bei Berufsunfähigkeit

      Ich verfüge über eine langjährige Erfahrung und profunde Kenntnisse auf diesem Gebiet und stehe Ihnen im Raum Wetzlar, Solms, Braunfels aber auch überregional bei allen rechtlichen Fragen zur privaten BU-Versicherung zur Verfügung. 

      Verschiedene Versicherungsarten für Ihre Arbeitskraft

      Die gesetzliche Pflichtabsicherung für den Fall, dass die berufliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, ist anerkanntermaßen unzureichend. Die staatliche Erwerbsminderungsrente setzt eine wesentlich umfangreichere Leistungseinschränkung voraus als es die private Berufsunfähigkeitsversicherung tut. Darüber hinaus besteht kein Berufsschutz, das heißt, die gesetzliche Rentenversicherung kann die Leistung der Erwerbsminderungsrente mit der Begründung ablehnen, dass Sie zwar Ihren alten angestammten Beruf nicht mehr ausüben können, jedoch eine andere, weniger gut bezahlte und qualifizierte Tätigkeit. Sie sind hier auf jede Tätigkeit innerhalb des allgemeinen Arbeitsmarktes, selbst einfachste Tätigkeiten, verweisbar. Auch die berufsständischen Versorgungswerke wie Tierärzte-Versorgung, Zahnärzte-Versorgung, Ärzte-Versorgung, Rechtsanwalts-Versorgung etc. haben strenge Voraussetzungen und bedingen sogar, dass der Beruf überhaupt nicht mehr ausgeübt wird. Somit stellt sich die Frage, wie die hierdurch entstehenden Absicherungslücken gedeckt werden können.

      Die private Versicherungswirtschaft bietet dazu verschiedene Produkte:

      Private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)/ Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ)

      Dieser Versicherungstyp ist eine sogenannte Summenversicherung. Es wird in finanzieller Hinsicht nicht geprüft, ob tatsächlich eine Verdienstlücke eingetreten ist, geschuldet ist die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente, die der Versicherer auszahlen muss, wenn die tariflichen Voraussetzungen gegeben sind. Bei den allermeisten Verträgen ist dies eine mindestens 50-prozentige Leistungseinschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf. 

      Ältere Verträge sahen eine abstrakte Verweisung vor. Es wurde geprüft, ob ein anderer zumutbarer Beruf ausgeübt werden kann. War dies theoretisch denkbar, wurde die Leistung nicht erbracht. Neuere Verträge sehen oftmals nur die sogenannte konkrete Verweisung vor. Hier wird nur dann geprüft, ob ein neuer Beruf zumutbar ist, wenn dieser auch tatsächlich ausgeübt wird. Es müssen bestimmte Voraussetzungen bezüglich der Qualifikation, der Bezahlung und des sozialen Ansehens, der sogenannten Lebensstellung erfüllt sein. Man könnte theoretisch also einen schlechter bezahlten, sozial weniger angesehenen Beruf ausüben, ohne dass die private Berufsunfähigkeitsrente gefährdet wäre. Ab einem gewissen Grad stellen sich aber möglicherweise Plausibilitätsüberlegungen. Wird schon eine Vollzeittätigkeit ausgeübt, können so schnell Nachfragen kommen, ob nicht doch eine generelle Erhöhung der Leistungsfähigkeit eingetreten ist. 

      Gut zu wissen: Es besteht keine Verpflichtung, dem Versicherer vor Eintritt eines Leistungsfalles einen Berufswechsel anzuzeigen, da der Beruf versichert ist, der zuletzt in gesunden Tagen vor Eintritt des Leistungsfalles ausgeübt wurde.

      Die private Berufsunfähigkeitsversicherung ist sinnvoll, um Ihre Arbeitskraft abzusichern und die gesetzlichen Leistungen aufzustocken. Die Dauer des Leistungsbezuges, also  wie lange zahlt eine Berufsunfähigkeitsversicherung, hängt einerseits davon ab, bis zu welchem Lebensjahr Sie den Vertrag abgeschlossen haben (empfehlenswert: deutlich über das 60. Lj. hinaus) und wie lange Sie berufsunfähig sind. Bessert sich Ihr Gesundheitszustand so, dass Sie wieder mindestens 50 % leistungsfähig in Ihrem Beruf sind, kann die Leistung entfallen. Hierfür muss jedoch ein Nachprüfungsverfahren durchgeführt werden. 

      Grundfähigkeitsversicherung

      Diese Versicherung knüpft nicht an einen Beruf und die dafür erforderliche Leistungsfähigkeit an, sondern an die Fähigkeit der versicherten Person, bestimmte Tätigkeiten der täglichen Lebensversorgung auszuüben.

      Dread Disease

      Hierbei handelt es sich um eine Versicherung, die für bestimmte gravierende Erkrankungen und gelegentlich auch für gravierende Unfallfolgen, insbesondere aber für schwere Folgen von Krebs, Autoimmunerkrankungen wie Multiple Sklerose, Lebererkrankungen, Lungenerkrankungen oder rheumatoide Arthritis einen Kapitalbetrag vorsieht. Anders als bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder der Erwerbsunfähigkeitsversicherung gibt es keine monatliche Rente, sondern eine Versicherungssumme, die von der Diagnosestellung abhängt. Es wird nicht geprüft, ob und inwieweit die versicherte Person noch arbeiten kann. Es gilt allein die Diagnose. 

      Da die Leistung an bestimmte feststehende Diagnosen geknüpft ist, kann die Prüfung der Zahlungspflicht einfacher sein als bei der Berufsunfähigkeitsversicherung. Einige der Problematiken, die zur Einschränkung der Arbeitskraft führen, sind jedoch keine „schweren Erkrankungen“ im Sinne der Dread Disease Versicherungen. Dazu gehören unter anderem psychische Erkrankungen, die aber trotzdem häufig erhebliche Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit haben. Diese werden durch die Dread Disease Versicherung nicht abgedeckt. Die Absicherung Dread Disease kann eine Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung sein, wenn der Abschluss einer solchen nicht in Betracht kommt oder nur zu hohen Beiträgen oder mit erheblichen Leistungsausschlüssen möglich ist. Dies kann der Fall sein, wenn die zu versichernde Person in einem Zeitraum vor Abschluss der Versicherung psychologische oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen hat oder wenn andere Vorerkrankungen vorliegen. 

      Private Erwerbsunfähigkeitsversicherung

      Die private Erwerbsunfähigkeitsversicherung kann ebenfalls eine Alternative zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung sein. Allerdings sind die Leistungsvoraussetzungen hier viel strenger als bei der Berufsunfähigkeitsversicherung. Gezahlt wird, ähnlich wie bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente, wenn die versicherte Person nur noch weniger als 3 Stunden am Tag arbeiten kann. Dies wird nicht von dem zuletzt ausgeübten Beruf abhängig gemacht, sondern vom Angebot des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die Beiträge sind niedriger als bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, ebenso die Voraussetzungen für einen Versicherungsabschluss. Die private Erwerbsunfähigkeitsversicherung deckt der Höhe nach Lücken zu einer gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente ab. Selbständigen, die über keine gesetzliche Vorsorge verfügen und keine private Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen können, bietet sie in gewissem Umfang einen Schutz gegen den Verlust der Arbeitskraft. 

      Private Berufsunfähigkeitsrente – rechtssicher beraten von Anfang an

      Wie Sie die BU-Rente richtig beantragen

      Viele Betroffene tun sich schwer damit, einen Leistungsantrag auf ihre private Berufsunfähigkeitsrente einzureichen, obwohl sie erhebliche Auszahlungen zu erwarten haben. Dies ist ein vielschichtiges Problem und liegt zum einen daran, dass sich niemand gerne eingesteht, nicht mehr so leistungsfähig zu sein, zum anderen aber an der – zutreffenden – Vermutung der Versicherungskunden, dass der Antrag selbst sowie das Leistungsprüfungsverfahren eine große Herausforderung an sie stellen kann. Die Hürden erscheinen Menschen, die an einer Depression oder einem Burnout leiden, nochmals höher.

      Im Folgenden gebe ich Ihnen ein paar hilfreiche Tipps, die Sie bei der Vorbereitung eines solchen Antrages befolgen können. Da die Antragsformulare einige Fallstricke bieten können, lassen sich viele meiner Mandantinnen und Mandanten bereits im Antragsverfahren unterstützen und nicht erst, nachdem „das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist“.

      Wenn Sie sich zu der Frage: Wie stelle ich meinen Beruf gegenüber dem Versicherungsunternehmen dar bzw. wie beschreibe ich meine berufliche Tätigkeit informieren möchten, sehen Sie sich bitte mein Video auf YouTube an.

      Checkliste Leistungsantrag Berufsunfähigkeitsrente

      • Listen Sie alle behandelnden Ärzte und Kliniken auf inkl. Adresse und Ansprechpartner sowie Befunden
      • Stellen Sie Nachweise über Ihre berufliche Tätigkeit zusammen wie Zeugnisse, Jobbeschreibungen sowie Zeugen hierfür (z. B. Arbeitskollegen, Vorgesetzte)

      Soll ich Angebote des Versicherers auf Hilfe beim Leistungsantrag annehmen?

      Einige Versicherungsunternehmen bieten ihren Kunden an, den Außendienst zu ihnen nach Hause zu schicken, um beim Ausfüllen des Antrages zu helfen. Dieses Angebot ist zunächst verlockend. Meine Mandanten berichten hier allerdings von eher schlechten Erfahrungen. Vergleichen Sie den Leistungsantrag auf Berufsunfähigkeitsrente nicht mit zum Beispiel dem Reha-Management, das u. a. bei schweren Personenschäden durch Verkehrsunfälle angeboten wird. Auch hier schickt das Versicherungsunternehmen Beauftragte eines speziellen Reha-Unternehmens zum Geschädigten, um abzuklären, welcher Hilfebedarf besteht; in der Regel ein sehr gutes Angebot, das Geschädigte weiterbringen kann. Dagegen ist das Angebot, beim Leistungsantrag zur Berufsunfähigkeitsrente zu helfen, meistens nicht hilfreich. Ich habe in meiner Kanzlei oft erlebt, dass der Sachverhalt nicht sorgfältig aufgenommen worden ist und es in der Folge erhebliche Problemen bei der Leistungsbewilligung gegeben hat. 

      Die Angaben im Fragebogen müssen sehr differenziert abgegeben werden, um Lücken zu vermeiden. Mitarbeitende des Außendienstes, die Ihnen hier Hilfe anbieten, mögen qualifizierte Personen sein, letztlich vertreten Sie jedoch das Interesse des Versicherungsunternehmens. 

      Krankentagegeld / Berufsunfähigkeitsversicherung – Was Sie bedenken sollten

      Wann und ob Sie den Leistungsantrag auf private Berufsunfähigkeitsrente idealerweise, einreichen sollten, ist unter anderem davon abhängig, ob Sie privates Krankentagegeld beziehen oder der Bezug wirtschaftlich für Sie wichtig ist. Von einigen Ausnahmen abgesehen, ist das private Krankentagegeld höher als die private Berufsunfähigkeitsrente. Das private Krankentagegeld wird im Allgemeinen durch Versicherungsnehmer höher versichert, weil die Beiträge niedriger als die für eine private Berufsunfähigkeitsversicherung sind. Das ist auch sinnvoll, da die meisten Erkrankungen vorübergehend sind. Für den Zeitraum einer solchen Arbeitsunfähigkeit bietet das Krankentagegeld eine hohe Absicherung, die das vorübergehend weggefallene Nettoeinkommen oder – insbesondere bei Selbständigen – den entgangenen Gewinn annähernd ausgleichen kann. Grundsätzlich ist der gleichzeitige Bezug von Krankentagegeld und privater Berufsunfähigkeitsrente schlecht miteinander vereinbar. In einzelnen Fällen, die genau zu prüfen sind, kann dies zwar möglich sein. Nicht machbar ist es, wenn in den Tarifbedingungen des privaten Krankentagegeldes festgelegt ist, dass der Bezug einer privaten Berufsunfähigkeitsrente oder sonstiger Rente die Fortzahlung des Krankentagegeldes oder die Versicherungsfähigkeit ausschließt. Hier muss selbstverständlich geprüft werden, wie lange das meist höhere private Krankentagegeld bestenfalls ausgeschöpft werden kann, bevor ein Antrag auf private Berufsunfähigkeitsrente gestellt wird. Siehe hierzu auch die Ausführungen zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit vs. Berufsunfähigkeit .

      Neuere Krankentagegeld-Verträge sind häufig so formuliert, dass der Rentenbezug das Krankentagegeld ausschließt. Die meisten Krankentagegeld-Klauseln nehmen dagegen Berufsunfähigkeit an, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist.

      Berufsunfähigkeit/Krankentagegeld ungleich Berufsunfähigkeit BU-Versicherung

      Die Definition der Berufsunfähigkeit in der privaten Krankentagegeldversicherung („auf nicht absehbare Zeit“, worunter man versteht „für voraussichtlich mindestens drei Jahre“) weicht von der Definition der Berufsunfähigkeit in den meisten Berufsunfähigkeitsversicherungs-Verträgen ab. Der wichtige Punkt dabei: Liegt nach Ansicht des Krankentagegeld-Versicherers Berufsunfähigkeit nach dessen eigenen Kriterien vor, endet nicht bloß das Krankentagegeld, vielmehr erlischt der ganze Vertrag.

      Es gibt aber auch Klauseln, die das Ende des Krankentagegeld-Versicherungsvertrages an folgende Definition anknüpfen: „Grundsätzlich endet das Versicherungsverhältnis mit dem Bezug von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente. Wegen des Bezugs einer Rente aufgrund lediglich vermuteter Berufsunfähigkeit endet das Versicherungsverhältnis nicht.“

      Bei dieser Klausel handelt es sich um eine sehr gute vertragliche Regelung, die dem Umstand gerecht wird, dass die Berufsunfähigkeitsklauseln der Krankentagegeldversicherer oftmals von den Berufsunfähigkeitsdefinitionen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung abweichen. Allerdings schützt selbst eine solche Versicherungsnehmer freundliche Regelung nicht vor einem Ende des Krankentagegeldbezuges, wenn ein Berufsunfähigkeitsversicherer eine Berufsunfähigkeitsrente kulanterweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zahlt. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um eine „vermutete Berufsunfähigkeit“, sondern um einen anderen Fall, der schlicht die Voraussetzung „Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente“ erfüllt, die den Krankentagegeld-Versicherungsvertrag zum Erliegen bringt. So hat es jedenfalls das Oberlandesgericht des Saarlandes entschieden.

      Der richtige Zeitpunkt für den Antrag auf private Berufsunfähigkeitsrente

      Endet die Krankentagegeldversicherung im Zusammenhang mit Berufsunfähigkeit, kann der Vertrag dann nur noch in Form einer sogenannten Anwartschaftsversicherung fortgeführt werden. Wenn diese Konstellation eintritt und es dazu noch Probleme mit der Bewilligung der Anerkennung der Berufsunfähigkeitsrente durch den Versicherer gibt, können erhebliche Zahlungslücken entstehen. 

      Der Zeitpunkt für die Einreichung des Antrages auf private Berufsunfähigkeitsrente ist daher gut abzuwägen. Dieser Zeitpunkt ist auch noch aus einem anderen Grund entscheidend: Versicherer können auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag anfechten, sogar rückwirkend, wenn sich bei der Prüfung des Leistungsantrages herausstellt, dass beim Versicherungsantrag durch den Versicherungsnehmer falsche Angaben im Fragebogen zu bestehenden Erkrankungen gemacht wurden. Wichtig ist zu wissen, dass die Frist, innerhalb derer ein Versicherer den Vertrag anfechten kann, 10 Jahre nach Abschluss beträgt. Es empfiehlt sich, gut zu überlegen, wann und ob man den Leistungsantrag auf Berufsunfähigkeitsrente einreicht, denn im Rahmen dieses Antrages erhalten Sie einen umfangreichen Fragebogen, den Sie ausfüllen müssen. Hier werden ausführlich Ihre Krankheiten abgefragt, wann diese aufgetreten sind, wann eine Behandlung erfolgt ist. In der Folge fragt Ihr Versicherer Ärzte an. Diese beantworten nach ihrer Patientenkartei, und so kommen manchmal Vorerkrankungen zum Vorschein, die Sie selbst gar nicht mehr auf dem Schirm hatten. Daraus kann erheblicher Ärger resultieren, bis hin zur Vertragsanfechtung durch den Versicherer. 

      Als zusätzliche Hürde für das Versicherungsunternehmen kommt hinzu, dass die Anfechtung des Vertrages binnen Jahresfrist ab Kenntnisnahme von den vermeintlichen oder tatsächlichen Falschangaben erfolgen muss. Sind jedoch 10 Jahre abgelaufen, ist eine Anfechtung nicht mehr möglich.

      Was bedeutet Berufsunfähigkeit / Wann greift die Berufsunfähigkeitsversicherung

      Berufsunfähigkeit/Definition

      Grundsätzlich ist Berufsunfähigkeit, anders als Arbeitsunfähigkeit, kein vorübergehender Zustand. Es muss eine voraussichtlich dauerhafte gesundheitsbedingte Unfähigkeit bestehen, die letzte versicherte Tätigkeit fortzuführen. Meistens gilt nach dem Tarif eine Alles-oder-nichts-Regelung, wonach die versicherte Person mindestens 50 % berufsunfähig sein muss; selten gibt es eine Staffelregelung, nach der eine Teilleistung ab einem Berufsunfähigkeitsgrad von 25 % erfolgt und die volle Leistung bei einem Berufsunfähigkeitsgrad von 75 % erbracht wird.

      Da es jedoch nur in den seltensten Fällen möglich ist, vorherzusagen, ob eine Leistungseinschränkungdauerhaft ist und wie lange sie anhalten wird, erleichtern die meisten Versicherungsbedingungen diese Feststellung dadurch, dass die Leistungseinschränkung voraussichtlich (nur) sechs Monate bestehen muss (anstelle „auf nicht absehbare Zeit“ wie bei der privaten Krankentagegeldversicherung oder bei älteren BU-Verträgen). Es gibt viele Varianten dieser Formulierung. Bereits zwischen den Formulierungen „mindestens sechs Monate“ und „voraussichtlich sechs Monate“ bestehen erhebliche juristische Unterschiede. 

      Obwohl die Anforderung an die Dauerhaftigkeit diese mit einer Eingrenzung auf eine 6-Monatsprognose schon deutlich reduziert gegenüber älteren Verträgen und auch gegenüber der Berufsunfähigkeitsdefinition der privaten Krankentagegeldversicherung, ist es immer noch schwierig, diese Prognose zu treffen.

      Daher regeln je nach Versicherungsunternehmen, unterschiedlich gehaltene Details in den Versicherungsbedingungen, dass Berufsunfähigkeit dann vorliegt, wenn die versicherte Person wenigstens 6 Monate gesundheitlich ununterbrochen außerstande gewesen ist, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben und dieser Zustand andauert. Der Versicherungsfall tritt dann zum Zeitpunkt 6 Monate und 1 Tag ein. 

      Manche Klauseln sehen auch vor, dass der Versicherungsfall rückwirkend zum Tag 1 eintritt. Wenn Sie sich fragen: worauf soll ich bei der BU-Versicherung achten: sicherlich auch auf eine möglichst günstige Regelung des Zeitpunkts, ab wann man nach dem Tarif berufsunfähig ist. 

      Berufsunfähigkeitsprüfung – wie wird Berufsunfähigkeit festgestellt?

      Beweispflichtig für die Erfüllung der Voraussetzungen sind Sie als versicherte Person oder Versicherungsnehmer. Leistungsanträge werden in den überwiegenden Fällen nicht schon zu Beginn einer schweren Erkrankung gestellt, sondern in der Regel erst, wenn einige Monate ins Land gegangen sind und eine längere Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Man sollte annehmen, dass die Berufsunfähigkeits-Versicherer dann zügig nach ihrer Vertragsklausel ihre Leistung erbringen, wonach eine zurückliegende, mindestens sechsmonatige ununterbrochene Unfähigkeit, den bisherigen Beruf auszuüben, als Berufsunfähigkeit gilt. Doch weit gefehlt. Selbst wenn eine Arbeitsunfähigkeit bereits sechs Monate ununterbrochen angedauert hat und der Zustand auch fortbesteht, akzeptieren die Versicherungsunternehmen dies in der Regel nicht per se als Nachweis einer Berufsunfähigkeit. Argumentiert wird hier damit, dass die Kriterien für die Arbeitsunfähigkeit sich von den Kriterien für die Berufsunfähigkeit unterscheiden würden. Ferner, dass diese Klausel nur die Prognose erleichtern würde, den Nachweis der Berufsunfähigkeit als solche, jedoch nehme sie dem Versicherungsnehmer nicht automatisch ab. Tatsächlich ist der Begriff der Arbeitsunfähigkeit gesetzlich nirgendwo definiert, sodass die Versicherer damit argumentieren, eine Arbeitsunfähigkeit könne schon bescheinigt werden, wenn nur Teile des bisherigen Berufes nicht ausgeübt werden könnten, was ihre Eignung als Nachweis einer Berufsunfähigkeit in Zweifel ziehe. Diese Argumentation verkennt meines Erachtens, dass gerade beim Wegfall von prägenden Tätigkeiten ein Wegfall auch nur von Teilen des Berufsbildes zur Berufsunfähigkeit führt und dass eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bezüglich untergeordneter Tätigkeiten des Berufs in der Regel nicht zwingend zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. 

      Die Argumentation der Versicherer ist hier ein klassischer Zirkelschluss. Darüber hinaus beinhaltet gerade eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, dass der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit infolge seiner Krankheit nicht erbringen kann. Zwar ergibt sich dann aus der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, die in der Bescheinigung des Arztes angegeben werden muss, häufig jeweils nur ein relativ kurzer Prognosezeitraum, aber gerade nach der 6-Monatsklausel drängt sich doch auf, dass der Nachweis der Berufsunfähigkeit durch aneinandergereihte lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über mehr als sechs Monate erbracht sein kann. Zudem ist für das Arbeitsrecht geklärt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die tatsächliche Vermutung der Arbeitsunfähigkeit begründet und dass sie, wenn sie ordnungsgemäß ausgestellt ist, ein sehr wichtiges Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit darstellt. Meines Erachtens muss sich daraus bei Verstetigung auch auf das Bestehen einer Berufsunfähigkeit schließen lassen. In der Rechtsprechung wird die Regelung als „fiktive Berufsunfähigkeit“ bezeichnet und so definiert, dass die auf einen in der Zukunft liegenden Zeitraum zu stellende Prognose durch die in der Vergangenheit liegende definierte Zeit einer tatsächlich eingetretenen Berufsunfähigkeit ersetzt/fingiert wird.

      Arbeitsunfähigkeitsklauseln privater Berufsunfähigkeitsversicherer

      Trotzdem – obwohl nach der hier vertretenen Auffassung die normalen Versicherungsbedingungen diese Möglichkeit bereits beinhalten, ohne dass dafür zusätzlich gezahlt werden müsste – bieten neuere Berufsunfähigkeits-Versicherungsverträge ein werblich betontes additional value, das Zusatznutzen verspricht, in sogenannten Arbeitsunfähigkeitsklauseln, nach denen die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen explizit zur Rentenzahlung berechtigt. Allerdings muss man auch hier aufpassen, dass keine Kollision mit dem privaten Krankentagegeld auftritt und dieses etwa wegen der Zahlung endet. Wichtig ist, dass der Berufsunfähigkeits-Versicherer keine Berufsunfähigkeitsrente wegen Arbeitsunfähigkeit leistet, sondern dass es sich hierbei um eine Rentenzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit handelt. Als problematisch werden einige dieser Arbeitsunfähigkeitsklauseln auch deswegen diskutiert, weil es passieren könnte, dass sich der Versicherer um das definitive Anerkenntnis der Berufsunfähigkeit herum drücken kann, wenn zunächst aufgrund des „gelben Scheines“ geleistet wird, und sich der Gesundheitszustand bessert, bevor ein Anerkenntnis der Berufsunfähigkeit ergeht. Der Versicherer kann sich dann ohne Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens, das sich für ihn schwieriger gestalten könnte, aus der dauerhaften Leistungspflicht lösen.

      Überprüfung und Abstimmung mit behandelnden Ärzten

      Bitten Sie Ihre behandelnden Ärzte zu prüfen, ob Ihr gesundheitlicher Zustand die tariflichen Bedingungen der Berufsunfähigkeitsrente erfüllt. Hier ist kein tiefgehendes, wissenschaftliches Gutachten der Ärzte gefragt, sondern deren tatsachenbasierte Einschätzung. Haus- oder Fachärzte wissen in der Regel am besten, welche gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen. Wichtig für die Ärzte ist Ihr spezieller Berufsunfähigkeits-Versicherungsvertrag, da sie wissen müssen, wie die Berufsunfähigkeit darin definiert ist, und vor allem eine genaue Beschreibung Ihrer beruflichen Tätigkeiten.

      Erteilen Sie dem Versicherer keine pauschale Einwilligung, direkt an die Ärzte heranzutreten. Als besonderen Service finden Ihre Ärzte unter Profitipps hilfreiche Tipps zur Beantwortung der Versicherungsanfragen und für die Vergütung hierfür. Bitte haben Sie Verständnis, dass diese Zusatzarbeit für Ärzte in Zeiten des Personalmangels sehr belastend ist. Mediziner wollen sich gerne auf die Behandlung konzentrieren und haben wenig Sinn für „Papierkram“, geschweige denn Zeit dafür. Der Aufwand ist nicht unerheblich, so dass eine angemessene Vergütung hierfür dem Gebot der Fairness entspricht, geht es für Sie doch in der Regel um eine Rente mit einem potentiellen Kapitalwert im sechsstelligen Bereich. So oder so kann die Vergütung für Ihre Behandler, die hier über die eigentliche medizinische Aufgabe hinaus für Sie tätig werden, kaum ein Trostpflaster sein und steht damit niemals im Vordergrund. Bringen Sie Ihren Ärztinnen und Ärzten Wertschätzung entgegen für den Zusatzjob, der ganz in Ihrem eigenen Interesse liegt.

      Begutachtung

      Ihr Versicherer hat angeordnet, dass ein Gutachten über Ihre berufliche Leistungsfähigkeit eingeholt werden soll. Die Begutachtung ist für viele eine sehr aufregende Situation. Man fühlt sich überkritisch kontrolliert und wird hinterfragt. Dies gilt insbesondere für Menschen, für die wegen Burnout oder Depression ein Gutachten über die Berufsunfähigkeit erstellt werden soll.

      Hier unterstütze ich meine Mandanten bei der mentalen Vorbereitung auf die Begutachtungssituation und überprüfe die Gutachten auf Plausibilität und korrekte Erfassung des Sachverhaltes.

      Ihr  „Beruf“, der Dreh- und Angelpunkt 

      Ob Sie die Berufsunfähigkeitsrente bekommen, hängt im Wesentlichen von zwei Faktoren ab. Erstens: Welche Anforderungen stellt Ihre berufliche Tätigkeit an Sie und zweitens: Sind Sie aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Kräfteverfalls zu mindestens 50 % nicht mehr in der Lage, diese Anforderungen zu erfüllen? Sie sehen, es ist sehr wichtig, dem Versicherer genau zu erklären, welche Tätigkeiten Sie ganz konkret in Ihrem Beruf ausübten. Man könnte auch sagen, es muss so erklärt werden, dass es selbst ein Außerirdischer verstünde. Setzen Sie also nicht die geringste Kenntnis bei Ihrem Gegenüber voraus, zum Beispiel, dass der Sachbearbeiter schon weiß, was ein Elektriker, Dachdecker, ein IT-Spezialist, die Bäckerin und der Anwalt tut. Der Sachbearbeiter ist wohl allgemein zu den Berufen informiert, aber: Es ist nicht abstrakt der Beruf des Rechtsanwaltes oder der Bäckerin versichert, sondern ihr berufliches Tun. Sowohl der Beruf eines Elektrikers als auch der Beruf einer Ärztin kann höchst differenzierte individuelle Ausgestaltungen haben. Diese müssen dem Versicherungsunternehmen so geschildert werden, dass es der Sachbearbeiter ohne große Mühe nachvollziehen kann. Ebenso müssen Sie auch begründen, warum Sie diese Anforderungen nicht mehr erfüllen.

      Manchmal ergibt sich die Berufsunfähigkeit auch nicht aus dem Ausfall bei einzelnen Tätigkeiten, sondern daraus, dass Sie zum Beispiel aus psychischen Gründen nicht mehr den Überblick über alle Tätigkeiten behalten können oder dass sie zwar funktionell die einzelnen Tätigkeiten ausüben können, aber dem Kundenkontakt nicht mehr gewachsen sind. Ist dieser Kundenkontakt wesentlich, bauen also alle weiteren Tätigkeiten auf diesem auf, kann es sein, dass Ihnen deswegen die Berufsunfähigkeitsrente bewilligt werden muss, selbst wenn der Kundenkontakt in zeitlicher Hinsicht einen geringen Anteil Ihrer Tätigkeit ausmacht. Entscheidend ist, dass es sich um eine prägende Tätigkeit handelt.

      Exkurs-Tipp: Ein Fall aus der Praxis. Was ist konkret mit prägenden Tätigkeiten gemeint und warum kommt es nicht nur auf den zeitlichen Umfang einer Tätigkeit an.

      Der Kartoffelsackfall
      Die Antragstellerin war in einer Anwaltskanzlei beschäftigt, nicht als Anwältin, sondern als Hauswirtschafterin. Ihr Job bestand darin, zu putzen, die Einkäufe für den Mittagstisch zu tätigen und das Mittagessen zu kochen. Sie verletzte sich, war längere Zeit arbeitsunfähig und ist jetzt nicht mehr in der Anwaltskanzlei als Haushaltshilfe, sondern in einem Privathaushalt tätig. Sie hatte eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die bei einer 50%-igen Berufsunfähigkeit leistungspflichtig war. Das Versicherungsunternehmen zahlte jedoch nicht. Die Hauswirtschafterin klagte. Es wurden Gerichtsgutachten eingeholt, zwei Gerichtssachverständige nahmen eine Berufsunfähigkeit von nur 20 % an. Ihre Begründung: Die Antragstellerin könne keine großen Lasten über 10 kg mehr tragen, diese Tätigkeit des Tragens würde aber nur kurze Zeiträume bei der Arbeit einnehmen. Nun bestand allerdings ein Teil der Tätigkeit der Hauswirtschafterin darin, Kartoffelsäcke mit einem Gewicht von 15 bis 20 kg vom Lieferwagen in den Kanzleivorratsraum über eine Treppe zu transportieren. Zwar muss dies nicht täglich mehrfach getan werden, sondern gelegentlich, vielleicht ein paar Mal im Monat. Die Berufsunfähigkeit ergibt sich aber nicht aus der Dauer einer Tätigkeit, sondern geht auch der Frage nach: Kann die Betroffene, wenn bestimmte Tätigkeiten aufgrund gesundheitlicher Beschwerden wegfallen, die nur einen kurzen Zeitraum einnehmen, ein sinnvolles Arbeitsergebnis erbringen? Im Fall der Anwaltskanzlei hatte die Hauswirtschafterin ein bestimmtes Budget, das sie einhalten musste. Hierzu musste sie Großpackungen beschaffen. Dies war eindeutig ihre Jobbeschreibung. Diese Anforderung musste sie also erfüllen und konnte nicht, da sie ja abhängig beschäftigt war, dem Chef sagen, dass sie nun kleinere Kartoffelsäcke kaufen könnte oder diese liefern lassen, sie hatte nun einmal ein bestimmtes Aufgabengebiet. Hier fiel damit eine prägende Tätigkeit weg, nämlich eine, auf die wiederum andere Tätigkeiten wie das Kochen der Mahlzeiten aufbauten. Die Haushälterin war mit ihrer Klage gegen das Versicherungsunternehmen erfolgreich.

      Es ist also entscheidend, sich die Tätigkeiten ganz genau anzuschauen, auf die zeitliche Einschränkung allein kommt es nicht an.

      Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht, Anfechtung, Rücktritt, Änderungsangebot

      Beispiele aus der täglichen Praxis zeigen einige Stolpersteine:

      Der Versicherer verzögert die Entscheidung über Ihren Antrag. Endlose Nachfragen, neue Fragebögen und Arztanfragen. Ihr Versicherer will Ihnen Ihre Berufsunfähigkeitsrente offenbar nicht zahlen. Was oft wie eine zermürbende Strategie aussieht, ist nicht immer so böse gemeint. Es gibt sicher einige Versicherungsunternehmen, die auf eine Verzögerungstaktik setzen. Öfter sind die Gründe aber auch anders gelagert. Gerade während der Corona-Pandemie zeigte sich, dass es sehr lange dauern kann, bis Ärzte die Anfragen des Versicherers beantworten, die dieser gesetzlich einfordern darf bzw. sogar muss. Streng genommen sind Sie als Antragsteller es, der dem Versicherungsunternehmen nachweisen muss, dass Sie berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen sind. 

      TIPP Eine Vorgehensweise, die ich immer empfehle: Besorgen Sie sich vom Versicherungsunternehmen die Fragebögen, die an Ihre Ärzte gehen sollen und kümmern Sie sich selbst darum, diese beizubringen. So können Sie die Antworten noch kontrollieren und Missverständnisse aufklären, bevor die Fragebögen dem Versicherungsunternehmen vorgelegt werden und eventuell ungünstige Ergebnisse für Sie bringen. Erteilen Sie also keine pauschale Schweigepflichtentbindung, mit der der Versicherer direkt an die Ärzte herantreten könnte. 

      Nun zu den Fällen, in denen wirklich eine Verzögerung vorliegt. Der Bundesgerichtshof hat hier den Versicherten mit einer Versicherungsnehmer freundlichen Rechtsprechung geholfen. Bewilligt ein Versicherungsunternehmen die Rente nicht, obwohl offenkundig die Berufsunfähigkeit vorliegt, zum Beispiel, weil Gutachten dies so festgestellt haben, wird der Fall so behandelt, als habe es ein Anerkenntnis über die Berufsunfähigkeit abgegeben. Das hat für Sie als Kunde erhebliche Vorteile. Wenn ein Anerkenntnis vorliegt, in dem Fall ein „fingiertes Anerkenntnis“, das heißt, man tut so, als würde ein Anerkenntnis vorliegen, obwohl wörtlich der Versicherer keins abgegeben hat, kann sich der Versicherer nur in einem Nachprüfungsverfahren von seiner Verpflichtung lösen, Ihnen die Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen. Nur dann, wenn dieses Nachprüfungsverfahren ergibt, dass sich Ihr hierbei geprüfter gesundheitlicher Zustand im Vergleich zu dem Zeitpunkt der fingierten Anerkenntnis deutlich verbessert hat, Sie also die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr erfüllen, kann die Rentenzahlung eingestellt werden. 

      Das Gute dabei: Für eine Verbesserung Ihres Gesundheitszustandes ist nach dem Anerkenntnis das Versicherungsunternehmen beweispflichtig. 

      Der Versicherer lehnt ab und argumentiert, dass der Versicherungsnehmer nicht berufsunfähig ist


      Die Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, die in den meisten Verträgen der Definition folgt, dass der Versicherungsnehmer zu mindestens 50 % in seiner Leistungsfähigkeit in seinem Beruf eingeschränkt ist, stellt den essenziellen Prüfungspunkt bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung dar. Haben Sie ein entsprechendes Ablehnungsschreiben des Versicherungsunternehmens erhalten, sollten Sie sich unverzüglich Beratung einholen. Oft stellt sich heraus, dass diese wichtige Prüfung nachlässig gehandhabt wurde. Es beginnt bereits bei der Erfassung Ihres Berufes. 

      Vielleicht haben Sie Ihr Tätigkeitsfeld wegen Ihrer gesundheitlichen Belastung oder sonstiger körperlicher Einschränkung sukzessive verändert? In dem Fall ist trotzdem die ursprüngliche Ausgestaltung Ihrer Tätigkeit in gesunden Tagen maßgeblich. Versicherer übersehen dies gelegentlich einmal und nehmen die zeitlich oder von den Anforderungen her reduzierte Tätigkeit als Bemessungsgrundlage. So kann es passieren, dass keine Berufsunfähigkeit attestiert wird, obwohl Sie berufsunfähig sind. Hier muss genau herausgearbeitet werden, wie der ursprüngliche Beruf, dessen Tätigkeiten Sie eben wegen der gesundheitlichen Einschränkungen verändert haben, aussah und welche Auswirkungen diese Veränderungen haben oder noch haben würden. Was konkret also haben Sie in Ihrem Beruf ursprünglich tun können, was heute nicht mehr geht. Wie prägend sind diese eingeschränkten Tätigkeiten?
      Augenmerk ist auch auf die Überlegung zu richten, wie es sich auswirken würde, wenn Sie etwa Ihre berufliche Tätigkeit ausüben/ausgeübt haben, weil sie dazu gezwungen sind/waren, obgleich Sie diese Tätigkeiten eigentlich nicht mehr ausüben können/konnten. Gab oder gibt es solche Situationen? Diese Darlegung verlangt die Rechtsprechung Ihnen ab; sie ist auch sinnvoll, denn sie macht klar, woraus genau sich die Berufsunfähigkeit ergibt. 

      Alle Versicherer haben eines gemeinsam: Geht es ins gerichtliche Klageverfahren, bestreiten sie jedes einzelne Element des Sachverhaltes, den die Klagepartei schildert. Gleichwohl irritierend wie ärgerlich ist es beispielsweise, wenn der Versicherer nun plötzlich eine Art der Schilderung des Berufes verlangen, die oft komplett von der Struktur der eigenen Fragebögen abweicht. Gefordert wird dann etwa ein Stundenplan, während in den Fragebögen nur die Tätigkeiten als solche abgefragt wurden.

      Tipp: Holen Sie sich schon im Antragsverfahren Unterstützung. Die korrekte und nachvollziehbare Beschreibung erhöht Ihre Erfolgschancen. Und falls doch geklagt werden muss, haben Sie einen wichtigen Teil bereits erledigt.

      Versicherer erklärt Anfechtung, Rücktritt oder bietet geänderte Konditionen an

      Was tun, wenn der Versicherer wegen einer angeblichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Leistungen erbringen will? 

      Sie erhalten bspw. ein Schreiben, in dem der Versicherer Ihren Vertrag anficht, meistens verbunden mit einem Rücktritt und weiteren, für Sie undurchsichtigen Erklärungen. 

      Damit Sie verstehen, worum es geht, lassen Sie mich zunächst die Grundlagen erläutern:

      Die vorvertragliche Anzeigepflicht

      Wer eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, ist je nach Versicherungsgesellschaft mit einem umfangreichen Fragebogen zum aktuellen Gesundheitszustand und zurückliegenden Diagnosen konfrontiert. Die Fragen müssen korrekt und vollständig beantwortet werden.

      Informieren Sie sich selbst vor dem Abschluss über die Behandlungen und Krankheiten sowie Diagnosen und Untersuchungen, die bei Ärzten und Kliniken erfasst sind.

      Im Leistungsfall können Ihnen auch Behandlungen und Diagnosen, die Ihnen nicht mehr im Bewusstsein waren oder die Sie als unwichtig angesehen haben und deshalb nicht im Fragebogen erwähnten, später erhebliche Probleme bereiten.

      Wo Sie diese Informationen erhalten

      Gesetzlich Krankenversicherte können bei ihrer Krankenkasse ein Vorerkrankungsverzeichnis anfordern und eine Zusammenstellung über die Arbeitsunfähigkeitszeiten.

      Privat Krankenversicherte sollten über ihren Hausarzt die Befunde zusammentragen und genau überlegen, ob anderweitig noch Behandlungen oder auch nur Untersuchungen erfolgt sind und ggf. bei den Ärzten/Einrichtungen die gesamte Patientenakte anfordern. Hierauf haben Sie nach 630 g BGB Anspruch.

      Die Zeiträume, auf die sich die Fragen beziehen, sind unterschiedlich lang und differenzieren nach ambulanten und stationären Behandlungen sowie nach psychischer Erkrankung und dem zukünftigen Zeitraum geplanter Behandlungen.

      Abgefragt wird auch die Einnahme von Medikamenten, Konsum von Betäubungsmitteln, Drogen etc. Angegeben werden müssen auf Frage auch „Störungen“ der Gesundheit, hierunter versteht man Beschwerden und Symptome, für die noch keine Diagnose gefunden bzw. gestellt wurde.

      Es gibt auch Sonderaktionen von Versicherungsunternehmen, bei denen jüngeren Interessenten oder Angehörigen bestimmter Berufsgruppen Berufsunfähigkeitsversicherungen mit vereinfachten Gesundheitsfragen angeboten werden. Diese enthalten häufig Einschränkungen bezüglich der Höhe der Rente und/oder der Möglichkeit einer Anpassung im Laufe der Zeit.

      Die Fragen hierbei sind eingeschränkt und betreffen z. B. die Arbeitsfähigkeit und die Frage, ob es in einem zurückliegenden 5-Jahres-Zeitraum Arbeitsunfähigkeitszeiträume von bestimmter Relevanz gegeben hat. 

      Prüfung, ob eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vorliegt

      Falls Ihnen unrichtige oder unvollständige Angaben bei Vertragsabschluss vorgeworfen werden, muss detailliert ein komplexes Zusammenspiel von Faktoren geprüft werden, u.a.

      • ob Sie auf Folgen von unkorrekten Angaben vorschriftsgemäß hingewiesen wurden,
      • ob eine Vertragsbeendigung, Leistungsablehnung für den Versicherer rein aus zeitlichen Gründen noch möglich ist (Fristen für Anfechtung (10 Jahre), Rücktritt, Kündigung 5 Jahre nach VVG)
      • ob das Schreiben die Gründe ausreichend darlegt
      • was überhaupt im Antragsformular gefragt wurde, 
      • ob die Fragen verständlich waren, 
      • ob überhaupt Ihre Angaben unkorrekt waren 
      • Falls Ihre Angaben von den objektiven Gegebenheiten abwichen:
        • War Ihnen dies bewusst?
        • Handelten Sie fahrlässig oder grob fahrlässig
        • Hätte der Versicherer den Vertrag trotzdem abgeschlossen?
        • Ist die unrichtige Angabe relevant für den aktuellen Leistungsfall
        • Haben Sie „arglistig“ (vorsätzlich, im Wissen um deren Relevanz) Information verschwiegen/falsch dargestellt?

      Aus der Antwort auf diese Fragen resultieren unterschiedliche Folgen, die individuell geprüft werden müssen. 

      Hilfe bei Leistungsantrag, außergerichtliche Vertretung und Klageverfahren, Bewilligung

      Soll ich ein befristetes Anerkenntnis annehmen?

      Befristete Anerkenntnisse, d. h. eine Bewilligung für einen begrenzten Zeitraum, sind grundsätzlich nach § 173 Abs. 2 VVG zulässig. Enthalten die Versicherungsbedingungen eine bessere Regelung, gilt diese. Wenn sie eine schlechtere Regelung vorsehen, so ist die schlechtere Regelung unwirksam und die gesetzliche Regelung geht vor. Jedoch kann der Versicherer nicht einfach nach Gutdünken die Leistung befristen, er braucht hierfür einen Sachgrund. Ein solcher kann sein, dass sich die versicherte Person in Umschulung befindet und zu erwarten ist, dass danach keine Berufsunfähigkeit mehr vorliegen wird. 

      Rückwirkendes befristetes Anerkenntnis?

      Ihr Versicherer stellt zu einem späteren Zeitpunkt fest, z. B. in einem Klageverfahren aufgrund eines Gerichtsgutachtens, dass Sie zumindest für eine gewisse Zeit berufsunfähig waren, dass die Berufsunfähigkeit jetzt aber nicht mehr vorliegt. Hier ist es sehr strittig, ob für einen zurückliegenden Zeitraum ein befristetes Anerkenntnis abgegeben werden kann. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts des Saarlandes verhält es sich vielmehr so, dass das Anerkenntnis fingiert wird (siehe hierzu fingiertes Anerkenntnis). Der Versicherer wird also so behandelt, als habe er zum gebotenen Zeitpunkt, als die Berufsunfähigkeit bereits klar erkennbar war, ein Anerkenntnis abgegeben. Hiervon kann das Versicherungsunternehmen sich nur durch das sogenannte Nachprüfungsverfahren lösen und nicht, indem jetzt einfach ein rückwirkendes befristetes Anerkenntnis getätigt und die Leistungspflicht von vornherein zeitlich begrenzt wird. 

      Der Versicherer muss leisten, wenn eine voraussichtliche 6-monatige Berufsunfähigkeit vorliegt und damit ein Versicherungsfall. Der Berufsunfähigkeits-Versicherer darf diese Regelung nicht aushebeln. 

      Soll ich eine „außervertragliche Vereinbarung“ mit dem Versicherer abschließen?

      Außervertragliche Vereinbarung bedeutet, dass das Versicherungsunternehmen Ihnen eine Berufsunfähigkeits-Zahlung anbietet, die in dieser Art nicht in Ihrem Versicherungsvertrag vorgesehen ist. In der Regel handelt es sich hier um befristete Vereinbarungen oder eine reduzierte monatliche Leistung im Vergleich zu dem versicherten Betrag. 

      Diese Angebote sollten besonders kritisch geprüft werden. Meistens handelt es sich um Umgehungen mit dem Ziel, dass das Versicherungsunternehmen das Nachprüfungsverfahren vermeiden will. Im Nachprüfungsverfahren sitzt das Versicherungsunternehmen nämlich am „kürzeren Hebel“. Während im Leistungsprüfungsverfahren Sie als Kunde es sind, der die Berufsunfähigkeit nachweisen muss, muss im Nachprüfungsverfahren das Versicherungsunternehmen beweisen, dass sich Ihr Gesundheitszustand in dem Maße verbessert hat, dass keine Berufsunfähigkeit mehr gegeben ist. Dieser Nachweis ist nicht einfach zu führen. 

      Nachprüfung

      Die Berufsunfähigkeitsrente ist bewilligt, unter Umständen haben Sie diese in einem Prozess oder mit anwaltlicher Vertretung erstritten. Leider kann man nun nicht davon ausgehen, dass das Versicherungsunternehmen kommentarlos und ohne Nachfragen bis zum Ende der Laufzeit die monatliche Rente überweist und Sie von den Beiträgen freistellt. Vielmehr hat das Versicherungsunternehmen das Recht, nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitsrente immer noch gegeben sind.Da Sie andererseits auf die Leistungen angewiesen sind und diese bei Ihren Ausgaben einkalkuliert haben, darf es aber nicht sein, dass sich das Versicherungsunternehmen nach freiem Ermessen von der Leistungspflicht verabschieden kann. Hier muss also eine Interessenabwägung erfolgen. Natürlich kommt es vor, dass sich gesundheitliche Zustände verbessern oder dass Sie neue Fähigkeiten erlernen, die es Ihnen ermöglichen, wieder zu arbeiten oder dass Sie einen neuen Beruf ausüben. All dies kann Auswirkungen darauf haben, ob die Berufsunfähigkeitsrente weitergezahlt werden muss oder nicht. Selbstverständlich muss der Versicherer dies prüfen dürfen. Allerdings macht das Gesetz es dem Berufsunfähigkeits-Versicherer hier nicht ganz leicht. Es gibt bestimmte Formvorschriften dafür, wie die Leistungseinstellung nach Abschluss des Nachprüfungsverfahrens erfolgen muss. Es müssen die Voraussetzungen der Leistungspflicht nach § 174 VVG entfallen sein. Das Versicherungsunternehmen muss Ihnen dies in Textform darlegen, also die Ansätze kurz begründen, warum sich aus Sicht des Unternehmens Ihr Gesundheitszustand geändert hat und wie sich das auf Ihre Berufsfähigkeit auswirkt und auch, ob diese Änderung dazu geführt hat, dass Sie eine wieder mehr als 50%-ige Berufsfähigkeit erreicht haben. Wenn Ihr Vertrag eine konkrete Verweisung vorsieht, kann auch geprüft werden bzw. muss dann auch begründet werden, ob die Arbeit, die Sie evtl. tatsächlich ausüben, sozial vergleichbar und vom Einkommen her zumutbar ist. Siehe hierzu auch 50-prozentige Leistungseinschränkung. Es gelten die gleichen Erwägungen bezüglich der Arztanfragen wie bei der Leistungsprüfung. 

      Erteilen Sie nie dem Versicherungsunternehmen die Einwilligung, direkt bei den Ärzten anzufragen. Lassen Sie sich die Anfragen immer schicken oder veranlassen Sie, dass diese Ihrem anwaltlichen Vertreter zugesandt werden, damit sie vor Einreichung noch geprüft und Missverständnisse aufgeklärt werden können. Es muss erneut analysiert und vorbereitet werden, ob und inwieweit sich Ihre berufliche Leistungsfähigkeit verbessert hat. Es gilt dann auch noch zu prüfen, ob Sie einen neuen Beruf haben und ob dieser zumutbar im Sinne der Verweisungskriterien ist, sofern Ihr Vertrag eine konkrete Verweisung vorsieht.

      Verjährung

      Außer der Bestrafung wegen Mordes, die bekanntlich ohne zeitliche Grenzen möglich ist, unterliegt alles andere im deutschen Recht der Verjährung, grundsätzlich auch Ihr Anspruch auf private Berufsunfähigkeitsrente. Ansprüche können also allein wegen Zeitablaufs untergehen. Bei der privaten Berufsunfähigkeitsrente kann das aber nicht so leicht geschehen, da die Verjährung grundsätzlich erst dann beginnt, wenn der Anspruch fällig ist. Und fällig kann der Anspruch nicht sein, bevor sie ihn überhaupt geltend gemacht, also den Leistungsantrag gestellt haben. Wann ein Anspruch fällig ist, richtet sich im Versicherungsrecht nach § 14 VVG. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem das Versicherungsunternehmen alle Ermittlungen und Erhebungen abgeschlossen hat, die notwendig sind, um festzustellen, dass ein Versicherungsfall vorliegt und wie hoch die geschuldeten Leistungen sind. Von diesem Zeitpunkt können Sie in der Regel nur Kenntnis dadurch erlangen, dass Sie ein Ablehnungsschreiben erhalten. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und sie erfasst den gesamten Anspruch aufgrund des Versicherungsfalles, das sogenannte Stammrecht, nicht nur einzelne Monatsrenten, die mehr als 3 Jahre zurückliegen. Die Verjährung kann durch rechtzeitige Klageerhebung und verschiedene andere Maßnahmen verhindert werden. Dies gehört jedoch in fachliche Hände. 

      Unabhängig von der Verjährung des Rechts aus einem konkreten Versicherungsfall besteht der Versicherungsvertrag fort. Sollte also aus anderem Grund eine Berufsunfähigkeit eintreten, dann können Sie diese Ansprüche uneingeschränkt geltend machen. 

      Anwaltskosten – eine gute Investition

      Anwaltskosten in Beratungs- und Vertretungsfällen bringen Ihnen im Erfolgsfall immer bares Geld. Mein Honorar berechnet sich hier nach dem Gegenstandswert. Der Gegenstandswert wiederum errechnet sich aus dem 3,5 fachen Jahreswert der monatlichen Rente zuzüglich des monatlichen Beitrages. Der Beitrag ist auch von Relevanz, da die Leistung der Berufsunfähigkeitsversicherung auch die Beitragsbefreiung beinhaltet. Hier kommen in der Regel recht beträchtliche, mindestens fünf- bis sechsstellige Streitwerte zusammen. Für die Bearbeitung des Leistungsantrages berechne ich eine Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, d. h. auf der Basis des Gegenstandswertes wird die Gebühr aus einer Tabelle abgelesen. Der Gebührenfaktor bewegt sich hier zwischen 1,0 und 1,3, in Ausnahmefällen darüber. Die Bearbeitung eines Leistungsantrages ist sehr aufwändig, da einerseits die berufliche Tätigkeit und diverse Anforderungen hierzu ermittelt werden müssen. Zum anderen müssen diverse Bezüge zur Krankentagegeldversicherung sowie medizinische Unterlagen ausgewertet werden. Für die reine Unterstützung beim Antragsverfahren gibt es keine Kostenerstattung oder Übernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung, da noch kein Rechtsschutzfall vorliegt. Das Versicherungsunternehmen hat sich noch nicht vertragswidrig verhalten, da es erstmalig um den Antrag oder die zulässige Nachprüfung der Leistungsberechtigung geht. Dies gilt für die Rechtsschutzversicherung als reine Geschäftsbesorgung, die nicht eintrittspflichtig ist.

      Außergerichtliche Vertretung bei Ablehnung, Verzögerung, Anfechtung, Einstellung der Leistung aufgrund Nachprüfung 

      Hier berechnet sich die Vergütung wie oben beschrieben nach dem Gegenstandswert. Zu den 3,5 an Jahreswert können eventuelle Rückstände, die bis zur Beauftragung aufgelaufen sind, hinzukommen. In diesen Fällen außergerichtlicher Vertretung ist in der Regel die Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig, da bei vertragswidrigen Verhalten ein Rechtsschutzfall besteht.

      Klageverfahren 

      Im Klageverfahren berechnet sich die Gebühr ebenfalls nach dem oben geschilderten Gegenstandswert. Die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung wird teilweise angerechnet. Es fällt in der Regel eine Verfahrensgebühr an, auf die die Geschäftsgebühr angerechnet wird, eine Termingebühr und auch schon eine Einigungsgebühr. Es sind außerdem Gerichtskosten vorauszuzahlen. Weiterhin fallen oftmals Gebühren für Sachverständige an. Ohne Rechtsschutzversicherung ist ein solches Verfahren kaum zu führen. Es besteht das Risiko, dass die Kosten der Gegenseite übernommen werden müssen, wenn die Klage abgewiesen wird. Hat eine Rechtsschutzversicherung Ihre Zusage erteilt, muss sie auch die Kosten im Falle des Verlierens übernehmen.

      Alles recht kompliziert?

      Lassen Sie uns Ihren individuellen Fall gemeinsam anschauen und gleich zu Beginn die Kostenfrage bzw. mögliche Übernahme der Anwaltskosten durch Ihre Rechtsschutzversicherung klären. Das verschafft Ihnen einen Überblick, gibt Ihnen Sicherheit und damit die nötige Ruhe, die Sie für eine mögliche rechtliche Auseinandersetzung brauchen.