Elterliche Sorge
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich aus der elterlichen Sorge. Wenn keine andere Regelung vorliegt und beide Eltern die elterliche Sorge gemeinsam innehaben, also ein geteiltes Sorgerecht, haben beide auch zusammen das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dies bedeutet, dass keiner der Eltern berechtigt ist, den Aufenthaltsort des Kindes wesentlich zu verändern, bspw. mit dem Kind in weit entfernte Städte zu ziehen. Ein solcher Plan bedarf der Abstimmung mit dem anderen Elternteil. Ohne das Kind kann selbstverständlich jeder seinen eigenen Wohnsitz verändern, wie er möchte.
Wechselmodell
Viele Eltern wünschen sich, gleichermaßen für die Betreuung der Kinder da zu sein und eine gleichwertige Rolle in deren Leben zu spielen. Hier kommt schnell die Frage auf, ob ein Wechselmodell möglich ist, also ob weitestgehend gleiche Betreuungsanteile geleistet werden sollen und können. Anders als beim Residenzmodell mit Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil, leben die Kinder dann sowohl im Haushalt des Vaters als auch im Haushalt der Mutter. Das Wechselmodell wird von Experten unterschiedlich beurteilt. Einige haben sich dagegen ausgesprochen, dieses als Regelfall automatisch bei einer Trennung der Eltern vorzusehen. Vielmehr wird eine Prüfung im Einzelfall, bezogen auf die Bedürfnisse des Kindes und die Familiensituation wie auch auf die Kommunikation der Eltern untereinander empfohlen. Hintergrund dafür, dass das Wechselmodell nicht automatisch gelten soll, sei, dass die langfristigen Wirkungen auf die Kinder noch nicht ausreichend erforscht wären. Außerdem stellt das Wechselmodell durchaus hohe Anforderungen an die Kinder und auch an die Eltern. Vater und Mutter müssen gut miteinander reden und sich abstimmen können. Die Kinder wiederum müssen in der Lage sein, sich im regelmäßigen Wechsel auf andere Haushalte und andere Lebensmittelpunkte einzustellen. Kritisiert wurde im Expertenkreis auch, dass der besserverdienende Elternteil von dem Modell profitiere. Letzteres ist zumindest die Hoffnung der ansonsten voll unterhaltspflichtigen Elternteile. Ob das Wechselmodell tatsächlich eine wirtschaftliche Entlastung vom Kindesunterhalt bringen kann, muss man hinterfragen. Beide Elternteile müssen Wohnraum für die Kinder vorhalten und im Prinzip alles doppelt anschaffen. Der Besserverdienende ist verpflichtet, einen Spitzenbetrag gegebenenfalls noch auszugleichen. Der Unterhalt wird ähnlich ermittelt wie bei volljährigen Kindern, d. h. anteilig wird der Bedarf des zusammengerechneten Einkommens der Eltern ermittelt. Sachverständige, die sich für das Wechselmodell ausgesprochen haben, verweisen darauf, dass sich die gesellschaftliche Realität stark geändert hat und die meisten Eltern die Familienarbeit und Berufstätigkeit gleichberechtigt ausüben möchten. Als Alternative zum Wechselmodell wird das Nestmodell diskutiert. Hier verbleiben die Kinder in der gewohnten Umgebung, während die Eltern eigene Wohnungen haben und abwechselnd die Kinder in deren Zuhause betreuen und versorgen. Diese Variante bietet einerseits sehr viel Stabilität für die Kinder, anderseits auch Konfliktpotential hinsichtlich der Unterhaltung der Nestwohnung und ist eine Herausforderung bezüglich der Kosten des Konstrukts .
Ich unterstütze Sie sowohl als Mediatorin, als CP-Anwältin oder im normalen Anwaltsmandat bei der Frage, ob ein Wechselmodell oder Modifikationen davon vereinbart werden kann. Wichtig ist, dass die Vermutung oder der Vorwurf, den ein Elternteil manchmal durchscheinen lässt, es ginge hierbei nur ums Geld, ausgeräumt werden kann. Sicher bewirkt das Wechselmodell positiv, dass beide Elternteile arbeiten gehen können, da nicht einer ausschließlich durch umfangreiche Betreuungstätigkeiten für die Kinder eingebunden ist. Somit kann das Wechselmodell faktische Auswirkung auch auf den Ehegattenunterhalt haben. Hierzu darf ich aber auf meine entsprechenden Ausführungen verweisen.
Übrigens ist es juristisch nicht eindeutig geklärt, ob die Einrichtung eines Wechselmodells unter den Begriff Umgangsrecht oder den Begriff Sorgerecht fällt.
Eine – allerdings finanziell herausfordernde – Alternative ist das Nestmodell. Anstelle der Kinder, die durchgehend den gleichen örtlichen Lebensmittelpunkt in der „Nest“-Wohnung haben, wechseln sich hier die Eltern in der Betreuung ab. Beide Eltern haben dabei jeweils eine eigene Wohnung zusätzlich zu der kontinuierlichen „Nest“-Wohnung der Kinder.
Umgangsrecht
Das Wort alleine ist schon eine Zumutung für Väter und Mütter, die Kontakt zu ihrem Kind haben möchten, das bei dem anderen Elternteil lebt. Das Gesetz regelt in § 1684 BGB, dass jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Die Formulierung ist also keineswegs diskriminierend gemeint, gleichwohl ist es verständlich, wenn der sachlich kühle juristische Begriff ungute Gefühle bei den Betroffenen auslöst. Wie sich aus der Formulierung oben ergibt, ist im Gesetz nicht geregelt wie dieser Umgang, also die Kontakte zum Kind, ausgestaltet werden soll. Es gibt hier weder gesetzliche, zeitliche noch örtliche oder sonstige Vorgaben. Vielmehr richtet sich all dies einzig am Alter des Kindes und an dessen Bedürfnissen aus. Es hat sich jedoch die bekannte Handhabung mit einem 14-tägig wechselnden Wochenendkontakt und eventuell bei kleineren Kindern einem weiteren Treffen unter der Woche herauskristallisiert. Eltern können und sollen aber in eigener Verantwortung auch abweichende Regelungen festlegen, Hauptsache, diese sind verlässlich und entsprechen auch den Bedürfnissen des Kindes. Gerade dann, wenn die Kontakte und die Zuständigkeiten für das Kind streitig werden, ist eine Mediation eine sehr gute Möglichkeit für Eltern, sich in ihrer Elternverantwortung zu einigen, wie die jeweilige Zuständigkeit für die Betreuung und die Unternehmung mit dem Kind ausgestaltet werden soll.
Grundsätzlich ist es für beide Elternteile empfehlenswert, beim Thema Umgangsrecht nicht mit dem Kopf durch die Wand zu gehen. Sie sollten unbedingt die Interessen des Kindes im Auge haben. Ein Kind hat ein Recht, beide Elternteile zu kennen, selbst dann, wenn ein Elternteil aus der Sicht des anderen keine besonders gute Rolle spielt. Etwas anderes ist es, wenn Gewalt, Missbrauch oder Vergleichbares vorliegen. Hier müssen im Zweifel Gericht und Jugendamt die Kontakte regeln, gegebenenfalls als betreuter Umgang.
Im Normalfall gilt es für den hauptsächlich betreuenden Elternteil, etwas loszulassen und darauf zu vertrauen, dass das Kind in der Lage ist, sich auf einen möglicherweise etwas anderen Erziehungsstil und eine andere Lebensweise beim zweiten Elternteil einzustellen. Gelegentlich wird beobachtet, dass ein Kind sich nach dem Umgangswochenende beim anderen Elternteil auffällig verhält. Dies wird in der Regel nicht als Grund angesehen, das Umgangsrecht einzuschränken. Entwicklungspsychologisch steht fest, dass sogar recht heftige Verhaltensweisen des Kindes nicht von einem Fehlverhalten des anderen Elternteils während des Kontaktes herrühren, sondern eine Reaktion des Kindes auf die Trennung als solche sind, mit der es so deutlich konfrontiert ist, wenn es von einem Elternteil zum anderen wechselt, und sei es nur zum Besuchswochenende, um dann wieder zurück an seinen Lebensmittelpunkt zu kommen. Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel. Es gibt durchaus Auffälligkeiten und Äußerungen des Kindes, denen man nachgehen muss, um zu schauen, ob und wie die Kontakte in Zukunft ausgestaltet werden sollen.
Tendenziell sehen die Gerichte sogar bei sehr kleinen Kindern keine Bedenken gegen Übernachtungen beim anderen Elternteil. Auch einen zweiwöchigen Ferienaufenthalt dort, selbst dann, wenn die Wohnorte der Eltern weit auseinanderliegen, verarbeiten zweijährige Kinder.
Urlaubsfahrten
Das Umgangsrecht beinhaltet auch die Möglichkeit, mit dem Kind zu verreisen. Ausnahmen gelten hier natürlich dann, wenn die Reise in besonders gefährliche Gebiete gehen soll. Kriterien sind, wie auch sonst beim Umgangsrecht, folgende Punkte:
- die tatsächlichen Gegebenheiten
- die psychische Belastbarkeit des Kindes
- der Kontakt und die Beziehung bisher der Umgangsberechtigten
- die Vertrautheit mit dem Umgangsberechtigten
- die Entfernung der beiden Eltern-Wohnorte
- die Interessen und die Stabilität der Bindungen von Kind und Eltern
- die persönliche und berufliche Situation des Umgangsberechtigten
- seine Wohnsituation
- die Entwicklung und der Gesundheitszustand des Kindes
- das Verhältnis der Eltern zueinander; sind sie zerstritten/gut im Gespräch?
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