+49 6442 708370 info@steinbach-ra.de

      Scheidung

      Voraussetzungen für die Ehescheidung

      Die Scheidung der Ehe als solche, die sogenannte Aufhebung des „ehelichen Bandes“, bereitet rechtlich wenig Probleme. Die Voraussetzungen für eine Ehescheidung sind nach deutschem Recht lediglich, dass entweder die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben und beide mit der Scheidung einverstanden sind oder, dass alternativ nachgewiesen wird, dass die Ehe zerrüttet ist. Wer auf diesen Nachweis verzichtet, wird spätestens dann geschieden, wenn eine mindestens dreijährige Trennung vorliegt. In diesem Fall ist das Scheitern der Ehe de facto gesetzlich bewiesen, ohne dass dies im Einzelnen geprüft werden muss. In den letzten Jahren kristallisierte sich heraus, dass man selten tatsächlich drei Jahre getrennt leben muss, wenn einer der Ehepartner mit der Scheidung nicht einverstanden ist. In der Praxis erfolgt zumeist eine Anhörung durch das Familiengericht. Der Familienrichter oder die Familienrichterin fragt hier häufig, ob sich der andere, nicht einverstandene Teil, tatsächlich eine Wiederherstellung der Ehe vorstellen kann und wie er oder sie das umzusetzen gedenke, wenn der andere Teil partout die Trennung will. In den meisten Fällen führt die Frage zur Einsicht und es müssen keine Jahre bis zum nächsten Termin vergehen.

      Gesetzliche Voraussetzungen für die Ehescheidung sind somit:

      • das Scheitern der Ehe/sogenanntes Zerrüttungsprinzip, d. h. eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist nicht zu erwarten
      • mindestens einjähriges Getrenntleben
      • Ausnahmefall Härtefallscheidung; hier ist kein Getrenntleben Voraussetzung, sondern das reine Aufrechterhalten der formellen Ehe muss unzumutbar sein.

      Dauer des Scheidungsverfahrens

      Wie lange ein Scheidungsverfahren dauert, hängt von der Arbeitsbelastung der Familiengerichte ab, vor allem aber davon ab, ob und wie

      • ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird 
      • außer der reinen Scheidung noch „Folgesachen“ wie Unterhalt gerichtlich geklärt werden 

      Trennungsjahr nutzen, um die Scheidung zu beschleunigen

      Wenn bei der Scheidung die Rentenansprüche auszugleichen sind und eine schnelle Scheidung in Ihrem Interesse ist, sollten Sie die Rentenversicherungsverläufe klären, bevor die Scheidung beantragt wird. Sie können das Trennungsjahr hierfür nutzen. Versicherungsträger, zum Beispiel die Deutsche Rentenversicherung, können die Auskunft über den Rentenverlauf im Scheidungsverfahren dann schneller erteilen und Sie erhalten früher einen Scheidungstermin. Dieser wird – falls ein Versorgungsausgleich stattfindet –  erst anberaumt, wenn das Gericht alle Auskünfte der verschiedenen Rentenversicherungsträger wie Deutsche Rentenversicherung und ggf. berufsständische, also anwaltliche, tierärztliche, ärztliche Versorgungswerke, Auskünfte über Beamtenanwartschaften sowie Auskünfte über die betrieblichen Renten, Riester-Renten oder sonstige Rentenversicherungen erhalten hat.

      Möglichst Folgesachen klären, um langes Scheidungsverfahren zu vermeiden

      Voraussetzung für die Einreichung der Scheidung ist nicht zwingend, dass alle sogenannten Scheidungsfolgesachen geklärt sind. Eine Scheidung kann durchaus erfolgen, bevor zum Beispiel der nacheheliche Unterhalt geregelt ist, allerdings darf er dann nicht als Verbundantrag in das Scheidungsverfahren eingebracht werden. Denn dies, ebenso wie z. B. ein gerichtlicher Antrag zum Zugewinnausgleich können zu einer erheblichen Verfahrensverlängerung führen. Der Part, der von einem langsamen Scheidungsverfahren profitiert, kann dieses verzögern und verlängern, indem er oder sie kurz vor dem Termin noch weitere Anträge einreichen lässt. Diese werden zu sogenannten Verbundverfahren, mit der Folge, dass auch die Ehescheidung erst dann erfolgt, wenn inhaltlich die zusätzlich anhängig gemachten Themen geklärt sind. Auch dann, wenn eigentlich schon alle maßgeblichen Aspekte wie beispielsweise die Höhe und die Dauer des nachehelichen Unterhalts bereits feststehen. Bei selbstständigen Unterhaltspflichtigen oder in Verbindung mit Immobilienwerten können in den Verbundverfahren aufwändige und zeitraubende Gerichtsgutachten erforderlich sein. Im Zweifel besteht über Jahre hinweg doch ein Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt, und zwar bis die Ehe geschieden ist. Das kann dauern, denn Verbundanträge und Scheidung können in der Regel nur zusammen entschieden werden.

        Downloads zu folgenden Themen der Seite:

        Unser Tipp:

        Beide Beteiligte, also auch der oder die Unterhaltspflichtige, sollten bedenken, dass ein Vergleichsschluss über die Folgesachen sinnvoll sein kann, gerade um ein solches Dahinschleppen des Scheidungsantrages, der Zeit wie Nerven strapaziert und oft auch Geldverlust zur Folge hat, zu verhindern.

        Ablauf des Scheidungsverfahrens

        Das Scheidungsverfahren beginnt mit der Einreichung des Scheidungsantrages. Dieser kann nach oder kurz vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden. Für Mandanten und Mandantinnen, die eine zügige Scheidung wünschen, reiche ich mit dem Antrag auch gleich die Fragebögen zum Versorgungsausgleich ein. Diese sind zum Beispiel unter Justiz.de erhältlich oder über die Homepage der Deutschen Rentenversicherung. Wenn gutes Einvernehmen der Eheleute besteht, kann unter Umständen auch gleich der Fragebogen des anderen Teils mit eingereicht werden. Dies vermeidet überflüssiges Hin-und-Her wie es zustande kommt, wenn zunächst nur der Scheidungsantrag eingereicht wird und das Gericht zurückschreibt, dass die Fragebögen eingereicht werden sollen. 

        Wichtig zu wissen: Auch wenn „alles geklärt“ ist, gibt es in Scheidungssachen keinen gemeinsamen Anwalt für beide Ex-Partner. Um jegliche Interessenkollision zu vermeiden, darf ich – ebenso wie meine Berufskolleg*innen – nur eine/n der Eheleute vertreten. Dies heißt natürlich nicht, dass hiermit per se ein unfreundlicher Umgang mit dem anderen Teil beabsichtigt ist. Es kann durchaus die Scheidung mit einem Anwalt geben. Nicht wenige Ex-Partner kommen noch gut miteinander aus, haben – eventuell in einer Mediation – ihre Belange geklärt und vereinbaren daher, dass nur eine/r von ihnen anwaltlich im Scheidungsverfahren vertreten ist, teilen sich hierfür sogar intern die Kosten und halten diese so günstig. 

        Dies ist möglich, da nur der Antragsteller oder die Antragstellerin für den Scheidungsantrag eine anwaltliche Vertretung benötigt. Der sogenannte Antragsgegner benötigt keine anwaltliche Vertretung, es sei denn, er oder sie will eigene Anträge stellen. Zum Beispiel die Beantragung, dass der Scheidungsantrag abgewiesen wird oder es sollen für ihn Folgeanträge zum Unterhalt oder ähnlichem eingereicht werden. 

        Für den Abschluss von protokollierten Vergleichen ist für beide ein eigener Anwalt erforderlich, da hier wichtige Dinge zum Tragen kommen wie die Versorgung, Unterhalt etc. Diese Vereinbarungen sind nach dem Gesetz formbedürftig, können also nicht einfach so privat abgeschlossen werden. Sie müssen notariell oder durch beidseitige anwaltliche, gerichtliche Protokollierung wirksam festgehalten werden.

        Das Familiengericht fordert nach Eingang der Antragsschrift einen Kostenvorschuss an, der gezahlt werden muss, da der Antrag sonst nicht zugestellt wird. 

        Versorgungsausgleichsverfahren

        Ist der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen, zum Beispiel durch Ehevertrag oder weil die Ehe unter drei Jahren bestanden hat, fragt das Gericht auf der Basis des VA-Fragebogens bei den verschiedenen Versicherungsträgern, insbesondere der Deutschen Rentenversicherung, dem Arbeitgeber (betriebliche Altersvorsorge) oder privaten Versicherern die Riester-Rente an, welche Ansprüche in der Ehezeit erworben worden sind. Der Zeitraum bezieht sich nicht Stichtag getreu auf genau den Zeitraum ab Eheschließung bis genau zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages. Manchmal sorgt dies bei Mandanten für Verwirrung. In der Anfrage ist beispielsweise eine Ehezeit vom 01.06.2004 bis zum 31.10.2022 vermerkt, obwohl man am 12.06.2004 geheiratet hat und der Scheidungsantrag am 05.11.2022 zugestellt wurde. Wenn es um die Rente geht, sind volle Monate gefragt, denn die Deutsche Rentenversicherung ermittelt ihre Entgeltpunkte nicht Tag genau, sondern auf Monate bezogen, da die Entgeltpunkte aus den Beiträgen ermittelt für Monate gezahlt und erfasst werden.

        Das Versorgungsausgleichsverfahren kann einige Monate dauern. Zusammen mit meinen in Familiensachen besonders fortgebildeten Mitarbeiterinnen erfasse ich jede einzelne Rentenauskunft, die eingeht, in einer Excel-Tabelle. Damit habe ich jederzeit einen genauen Überblick, ob Handlungsbedarf besteht. Das ist wichtig, zum Beispiel, wenn ein Versorgungsträger den sogenannten externen Ausgleich vorschlägt und Sie sich darum kümmern müssen, welche Zielversorgung für den Ausgleichsbetrag benannt werden soll. In den Auskünften ist auch der sog. korrespondierende Kapitalwert aufgeführt. Es handelt sich hierbei um einen Kapitalbetrag, der nach bestimmten rentenrechtlichen Formeln bzw.   nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vom Versorgungsträger benannt wird. So sieht man, ob zum Beispiel durch einen wechselseitigen Verzicht auf Teile der Anwartschaften, die sich in etwa gleicher Höhe gegenüberstehen, Teilungskosten vermieden werden können. Oder ob es sinnvoll ist, dass man bestimmte Kapitalbeträge mit anderen Ansprüchen, z. B. auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich, verrechnet und so eine umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung trifft. 

        Sind Sie und oder Ihr Ehepartner Landesbeamte z. B. des Landes Hessen? Denken Sie hier daran, eine sogenannte Saldierungsvereinbarung zum Versorgungsausgleich zu treffen oder sich hierüber beraten zu lassen. Die Vereinbarung muss notariell geschehen. Sie können bares Geld verlieren, dadurch dass für beide jeweils Versorgungsausgleichsbeträge in die Deutsche Rentenversicherung gezahlt werden. Hier folgt nicht automatisch eine Saldierung durch den Dienstherrn.

        Scheidungstermin

        Wenn alle Auskünfte zum Versorgungsausgleich eingegangen sind, beraumt das Gericht einen Scheidungstermin an. Dieser läuft in der Regel sehr sachlich ab. Sie werden gefragt, wann Sie und Ihr Ehegatte/Ihre Ehegattin sich getrennt haben und ob Sie davon ausgehen, dass die Ehe gescheitert ist. Je nach Persönlichkeit und Einstellung des Richters wird hier mehr oder weniger konkret gefragt. Niemals jedoch wird nach irgendwelchen persönlichen Einzelheiten gefragt, auch rechtfertigen müssen Sie sich nicht. Das Familiengericht ist gesetzlich verpflichtet, diese Frage zu stellen, da es um den grundgesetzlichen Schutz der Ehe geht.

        Sodann folgt die Frage, wann Sie sich getrennt haben.

        Mit eingehenderen Nachfragen müssen Sie rechnen, falls Sie, wie es zu Beginn einer Trennung häufig der Fall ist, unter einem Dach getrennt gelebt haben. Dies ist rechtlich zulässig. Allerdings müssen Sie darlegen, wie die Nutzung des Hauses/der Wohnung aufgeteilt war, so dass kein gemeinsamer Haushalt mehr bestand. 

        Während des Scheidungstermins wird noch der Versorgungsausgleich erörtert. In der Regel wird gefragt, ob die Beteiligten noch weitere Rentenansprüche haben, die nicht in den Auskünften erfasst sind und ob noch etwas aufgefallen ist, das fehlen könnte. Ist danach nichts mehr zu klären, spricht der Familienrichter oder die Familienrichterin die Scheidung der Ehe aus und entscheidet gegebenenfalls auch über den Versorgungsausgleich. 

        Gegen den Scheidungsbeschluss und die eventuelle Entscheidung über die Folgesachen kann Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt werden. Wenn beide Beteiligten dies nicht wollen, sondern möchten, dass die Scheidung direkt in dem Termin rechtswirksam wird, können die Anwälte einen sogenannten Rechtsmittelverzicht erklären. Hierfür besteht Anwaltszwang für beide Eheleute.  

        Wichtig zu beachten: Die Familienversicherung des Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit Rechtskraft der Scheidung.

        Was kostet eine Scheidung

        Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf das gerichtliche Verfahren zur Scheidung der Ehe. Die Kosten des reinen Scheidungsverfahrens für eine einvernehmliche Scheidung, also ohne streitige gerichtliche Folgesachen wie Unterhalt etc., erechnen sich nach dem sogenannten Verfahrenswert für eine Ehesache. Die Ermittlung des Verfahrenswertes ist in § 43 FamGKG geregelt. Festgehalten ist dort, dass der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten nach Ermessen zu bestimmen ist. In ganz Deutschland wird dies derart gehandhabt, dass das dreifache addierte Nettomonatseinkommen beider Eheleute herangezogen wird, gegebenenfalls unter Abzug von Pauschalen für minderjährige Kinder. Hinzu kommt der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich, falls ein solcher durchgeführt wird. Dieser ermittelt sich nur nach 10 % des oben genannten Wertes, jedoch ohne Abzug für die Kinder. Hinzu addiert wird dann noch ein Wert von 5 % des Vermögens beider Eheleute; vorher wird ein Freibetrag von 50.000 € abgezogen. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das Vermögen schon verteilt wurde. Hintergrund der Regelung des § 43 FamGKG ist es, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten zu berücksichtigen. Die Summe dieser Teilwerte ergibt dann den Wert, der nach einer festgelegten Kostentabelle bestimmt, wie hoch die Gerichtskosten sind und auch wie hoch die Rechtsanwaltsvergütung ist. 

        Sollten mit der Scheidung sog. Verbundsachen, also streitige Folgeanträge über Unterhalt, Zugewinn o.ä.  entschieden werden, wird deren Wert auf den Wert der Ehesache addiert. Die Kosten erhöhen sich hierdurch also. 

        In Familiensachen, insbesondere Ehesachen, hat in der Regel jeder Beteiligten seine Anwaltskosten selbst zu tragen.

        Kosten außergerichtliche Vertretung, Beratung in Familiensachen 

        Beratung, d. h. keine Tätigkeit „nach außen“

        Eine häufige Frage an mich: Bieten Sie eine kostenlose Erstberatung?
        Nein, ich biete keine kostenlose Erstberatung. Sie können mich aber anrufen und telefonisch den Fall in Stichpunkten schildern, so dass ich mir einen groben Überblick verschaffen kann, in welche Richtung eine Beratung gehen könnte und welche Herangehensweise sinnvoll wäre. Für diese orientierende Einschätzung, die keine Rechtsberatung beinhaltet, stelle ich Ihnen keine Kostenrechnung. 

        Bei allem, was darüber hinaus geht, verfolge ich ein Ziel: Ich informiere und berate Sie möglichst umfassend, so dass Sie bereits nach dem ersten Gespräch weitgehend im Bilde sind. In Familiensachen stehen hier oftmals komplexe Erwägungen an, die ich allerdings aufgrund meiner langjährigen Erfahrung recht zügig treffen kann. Trotzdem sind Informationen auszuwerten und Vorgehensweisen zu überlegen. Daher kann meine beratende Tätigkeit in den meisten Fällen nicht mit der bloßen „Erstberatungsgebühr“ von 190,00 € plus Umsatzsteuer nach dem RVG gedeckt sein. Vielmehr schließe ich in der Regel eine Vergütungsvereinbarung. In Ausnahmefällen vereinbare ich ggf. auch ein Pauschalhonorar. Hierzu muss zunächst besprochen werden, um was es geht und welche Werte zur Debatte stehen.

        Vertretung, d. h. Korrespondenz, z. B. Aufforderungsschreiben, Telefonate mit dem anderen Ehegatten oder dessen anwaltlicher Vertretung 

        Meine Vergütung für eine anwaltliche Vertretung berechnet sich je nach Anliegen entweder nach dem Gegenstandswert oder nach einem Stundensatz. Weiter oben ist erläutert, wie sich der Gegenstands-/Verfahrenswert für eine reine Scheidung bemisst. Gilt es, gerichtlich oder außergerichtlich noch weitere Themen wie Unterhalt oder Zugewinnausgleich zu vertreten, richtet sich der Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Mandanten oder der Forderung des anderen Teils. Beim Unterhalt ist der Jahreswert des Unterhaltes maßgeblich. Für das Sorge- und Umgangsrecht gibt es festgelegte Werte. In letzteren Fällen sind die gesetzlichen Gebühren, die sich hieraus errechnen, jedoch nicht angemessen, sodass der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung besprochen werden sollte. Letzteres bedeutet, dass nach Stundensatz abgerechnet wird. Eine solche Vergütungsvereinbarung bietet sich auch zu anderen Themenbereichen, wie zum Beispiel dem Zugewinnausgleich oder für die Erstellung eines vorsorglichen Ehevertrages an. 

        Jetzt anfragen.

        Kompetent. Vertraulich.
        Schreiben Sie uns oder rufen Sie an

        Wenn Sie Kontakt mit uns aufnehmen möchten, können Sie uns jederzeit eine E-Mail senden. Um Ihnen den Kontakt zu uns so einfach wie möglich zu gestalten, haben wir einen Link bereitgestellt, auf den Sie einfach klicken können, um uns eine E-Mail zu senden.

        Fachanwalt Familienrecht, Medizinrecht und BU-Versicherung - Uta Steinbach Logo

        Uta Steinbach
        Rechtsanwältin

        Hohe Straße 9
        35606 Solms