+49 6442 708370 info@steinbach-ra.de

      Familienrecht

      Trennung und Scheidung

      Wenn eine Trennung oder Scheidung ansteht, sollten Sie sich gut vorbereiten. Die folgende Checkliste hilft Ihnen, Wichtiges für sich zu klären und Notwendiges zu veranlassen, bevor Sie weitere Schritte gehen.

      Checkliste „Trennung und Scheidung“ 

      • Ist das letzte Wort schon gesprochen? Kommt noch eine Paar- oder Eheberatung in Betracht?
      • Welche Art von Unterstützung benötige ich? CP, Coaching, Mediation, Konfliktlösungsverfahren oder anwaltliche Beratung? 
      • Habe ich alle Unterlagen, die ich brauche, um mir einen Überblick zu verschaffen – eigenes Einkommen, Einkommen des Ex-Partners, Vermögen, Verbindlichkeiten etc.
      • Haushaltsplan mit allen Einnahmen und Ausgaben erstellen, um einen realistischen Kostenüberblick zum Lebensbedarf zu haben.a
      • Versetzen Sie sich gedanklich in die Zukunft, aus der aktuellen Situation heraus: Wie soll Ihr Leben in 3 Monaten, in 6 Monaten, in einem Jahr oder in 5 Jahren aussehen?  
      • Auch wenn die Lage sehr emotional ist, versuchen Sie trotzdem, in Zeitabschnitten zu denken. Die jetzige stressige Situation wird sich klären. Sie werden Ihre Lebensqualität zurückgewinnen oder verbessern. Überlegen Sie, was Sie dafür brauchen. Bleiben Sie bei sich, es ist gar nicht so wichtig, was der getrenntlebende Partner macht. Natürlich muss man sich damit auseinandersetzen, erst einmal ist jedoch entscheidend, was Sie brauchen.

      Wichtige Unterlagen und Infos für das Scheidungsverfahren

      Die Angabe zum Trennungszeitpunkt 

      Über den Trennungszeitpunkt sollte man sich exakt klar werden und ihn, nach anwaltlicher Beratung, möglichst rechtssicher dokumentieren. Er hat Auswirkung auf viele familienrechtliche Aspekte, die hier nur auszugsweise dargestellt werden können.

      • Mit dem Trennungszeitpunkt beginnt das Trennungsjahr. Somit wirkt er sich auf den Zeitpunkt des Scheidungsantrages aus, und damit auf eine Vielzahl von Stichtagen.
      • Das Trennungsdatum ist selbst ein Stichtag für die Auskunft über das jeweilige Vermögen der Eheleute – so sollen Manipulationen bis zum eigentlichen Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrages) verhindert werden.
      • Der Trennungszeitpunkt hat Auswirkungen auf die steuerliche Veranlagung. Eine Zusammenveranlagung gibt es in dem Kalenderjahr, in dem man sich getrennt hat (zu unterscheiden vom Trennungsjahr, das über den Jahreswechsel hinausgehen kann). Im Jahr, das auf die Trennung folgt, gibt es keine steuerliche Zusammenveranlagung mehr, d. h. die Steuerklassen ändern sich. Sollte ein Versöhnungsversuch auch im Jahr nach der Trennung stattgefunden haben, ist zu prüfen, ob noch eine Zusammenveranlagung erfolgen kann.
      • Heiratsurkunde benötige ich, um Sie beim Familiengericht für das Scheidungsverfahren vorzulegen.
      • Geburtsurkunden minderjähriger Kinder benötige ich, um Sie beim Familiengericht für das Scheidungsverfahren vorzulegen.
      • Angaben zum Nettoeinkommen beider Eheleute und zum Vermögen beider Eheleute nach Abzug eventueller Verbindlichkeiten (auch wenn das Vermögen schon aufgeteilt ist).
      • Bereits abgeschlossene Eheverträge.
      • Falls ein Versorgungsausgleich (VA) durchgeführt wird: die Fragebögen zum VA (diese erstellen wir mit Ihnen zusammen).

      Zeitpunkt des Scheidungsantrages 

      Wann ein Scheidungsantrag am besten eingereicht, also das Scheidungsverfahren eingeleitet werden sollte, ist nicht einheitlich zu beantworten. Nicht ohne Grund muss der/die Antragstellerin (nicht aber zwingend der andere Teil) bei der Ehescheidung anwaltlich vertreten sein. Das dient auch dazu, dass die Entscheidung, ob und wann der Antrag beim Gericht platziert wird, fundiert getroffen wird. Dies aus mehreren Gründen:

      • Die Scheidung selbst, also die formelle Beendigung der Ehe, steht erst ganz am Ende des Verfahrens. 
      • Schon vorher aber gibt es wichtige Stichtage. Bereits der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem Ex-Partner zugestellt wird, ist ein wichtiger Stichtag für Versorgungsansprüche.
      • Dieser Tag ist zugleich der Stichtag für eventuellen güterrechtlichen Ausgleich (Berechnung des Endvermögens).
      • Mit der Zustellung des Antrages (nicht erst mit der Scheidung) ist i.d.R. das Ehegattenerbrecht beendet.

      TIPP: Wer aus verschiedenen Gründen darauf angewiesen ist, dass ein Stichtag zügig geschaffen wird und keinen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe hat (zum Beispiel wegen hohen Vermögens), aber trotzdem aufgrund eines hohen Verfahrenswertes nicht über die Liquidität verfügt, kurzfristig den erforderlichen Gerichtskostenvorschuss zu zahlen, kann nach intensiver Abwägung und anwaltlicher Beratung den Scheidungsantrag beim Verwaltungsgericht (und nicht wie sonst beim Familiengericht) einreichen. Nach der Verfahrensordnung für die Verwaltungsgerichte gilt die Anhängigkeit des Antrages zugleich als Rechtshängigkeit, so dass man den Stichtag durch die Einreichung geschaffen hat. Wichtig kann dies sein, wenn der Stichtag zeitkritisch herbeigeführt werden muss, zum Beispiel, weil Vermögensschwankungen zu befürchten sind. Diesen Trick sollte man aber nicht überspannen, er kann in Einzelfällen jedoch durchaus weiterhelfen.

      • Je früher der Scheidungsantrag eingereicht wird, desto näher ist die Scheidung selbst. Dies kann Einfluss auf Unterhaltsansprüche haben. 
      • Steht eine Pensionierung als Beamter/in an? Das Land Hessen ist eines der wenigen Bundesländer, in denen es noch das Pensionistenprivileg gibt. Wenn über den Versorgungsausgleich erst entschieden wird, nachdem Sie sich bereits in Pension befinden, wird Ihre Pension erst dann gekürzt, wenn der geschiedene Ehepartner seinerseits ebenfalls Rente bezieht. Den Antrag sollten Sie in dem Fall also nicht zu früh stellen. Falls Ihr Ex-Partner den Antrag stellt, sollten Sie zumindest darauf hinwirken, dass der Scheidungstermin nicht vor Ihrer Pensionierung anberaumt wird.

      Weitere Tipps

      Eine Trennung oder Scheidung wird meist als großer persönlicher Einschnitt empfunden. Da ich als Familienanwältin meinen Mandantinnen und Mandanten mehr bieten möchte als nur die juristische Beratung, gestatten Sie mir hier ein paar Tipps, deren Beherzigung es Ihnen erleichtern kann, auch die juristische und finanzielle Abwicklung und den Übergang in den neuen Lebensabschnitt besser zu bewältigen. 

      Finden Sie Ihre beste Lösung

      Auch wenn Sie der Ehepartner, die Ehepartnerin sind, der oder die verlassen wurde, versuchen Sie nach Möglichkeit, nicht mental in eine „Opferhaltung“ hineinzugeraten. Überlegen Sie besser, ob Sie, so sehr die Trennung auch schmerzt, im Eigeninteresse konstruktiv an einer Lösung der anstehenden Themen mitarbeiten möchten.

      Fachanwalt / Fachanwältin für Familienrecht – Achten Sie auf die explizite Ausbildung

      Schütten Sie Ihr Herz bei Verwandten und Freunden oder Freundinnen aus, um sich einmal Luft zu verschaffen und sich trösten zu lassen. Geben Sie aber nicht zu viel auf die „Rechtsberatung“ aus dem Freundes- und Kollegenkreis. Jeder Fall ist anders. Auch Ihre Situation ist individuell, und was Ihr Arbeitskollege an Unterhalt zahlt oder bekommt ist wenig aussagekräftig dafür, wie die Dinge in Ihrer Konstellation zu handhaben sind.

      Wichtig zu beachten: Ein Anwalt für Familienrecht oder ein Rechtsanwalt Familienrecht ist nicht mit einem Fachanwalt oder einer Fachanwältin für Familienrecht gleichzusetzen. Die Fachanwaltschaft erlangt man nur durch qualifizierte Zusatzausbildungen, die schriftlich abgeprüft werden. Zudem müssen umfangreiche praktische Erfahrungen, also bearbeitete Fälle nachgewiesen werden um die Bezeichnung Fachanwalt führen zu dürfen, hinzu kommt eine jährliche Pflichtfortbildung. Anwalt für Familienrecht o. ä. ist dagegen keine geschützte Bezeichnung. 

      Sie wollen nur das, was Ihnen zusteht?

      Streichen Sie “ich will (nur) was mir zusteht“ aus Ihrem Vokabular. Leider hilft diese grundsätzlich positiv gemeinte Einstellung nicht weiter. Denn die Frage „Scheidung, was steht mir zu“ im Familienrecht ist oftmals keineswegs klar und eindeutig, zu beantworten.  Ehegatten-Unterhaltsansprüche hängen z. B. von vielen Faktoren ab. Diese sind bezüglich ihrer Höhe als auch deren Dauer sehr individuell. Ebenso hängen vermögensrechtliche Ausgleichsansprüche (Zugewinnausgleich) oftmals von komplizierten Wertermittlungen ab, z. B. der Begutachtung von Immobilien. In so gut wie keinem Fall kann man direkt aus dem Gesetz ablesen „was Ihnen zusteht“.

      Ich bin an Ihrer (rechts-)sicheren Seite

      Lassen Sie sich bei Ihren Überlegungen und eventuellen Einigungen nicht von Angst leiten und auch nicht von finanziellen Drohungen des anderen Teils verstören. Manche Äußerungen rund um die finanzielle Situation werden vom Ex-Partner nur unter dem Druck der emotionalen Situation ausgesprochen und selten bis nie realisiert. Drohungen, persönliche Kränkungen, abgrundtiefe Enttäuschung und psychische Verletzungen können jedoch den Boden für einen sogenannten Rosenkrieg bereiten. Ich helfe Ihnen, eine solche destruktive Situation zu vermeiden oder zu beenden. 

      Eventuell kommt eine Cooperative Praxis oder Mediation für Sie in Betracht. 

      Falls es auf der zwischenmenschlichen Ebene weiterhin zwischen Ihnen und Ihrem getrenntlebenden Partner hakt oder es Dinge gibt, die mit juristischen Mitteln nicht zu klären sind, können Sie zusätzlich einen Mediator oder eine Mediatorin einschalten. Eine Mediation ist möglich, auch wenn Sie bereits Anwälte beauftragt haben; oft erleichtert sie auch die Arbeit der beteiligten Anwälte, da diese sich dann vor allem auf die juristischen Aspekte konzentrieren können, während Sie in der Mediation eine gute Lösung für alle Beteiligten finden. 

      Scheidung

      Voraussetzungen für die Ehescheidung

      Die Scheidung der Ehe als solche, die sogenannte Aufhebung des „ehelichen Bandes“, bereitet rechtlich wenig Probleme. Die Voraussetzungen für eine Ehescheidung sind nach deutschem Recht lediglich, dass entweder die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben und beide mit der Scheidung einverstanden sind oder, dass alternativ nachgewiesen wird, dass die Ehe zerrüttet ist. Wer auf diesen Nachweis verzichtet, wird spätestens dann geschieden, wenn eine mindestens dreijährige Trennung vorliegt. In diesem Fall ist das Scheitern der Ehe de facto gesetzlich bewiesen, ohne dass dies im Einzelnen geprüft werden muss. In den letzten Jahren kristallisierte sich heraus, dass man selten tatsächlich drei Jahre getrennt leben muss, wenn einer der Ehepartner mit der Scheidung nicht einverstanden ist. In der Praxis erfolgt zumeist eine Anhörung durch das Familiengericht. Der Familienrichter oder die Familienrichterin fragt hier häufig, ob sich der andere, nicht einverstandene Teil, tatsächlich eine Wiederherstellung der Ehe vorstellen kann und wie er oder sie das umzusetzen gedenke, wenn der andere Teil partout die Trennung will. In den meisten Fällen führt die Frage zur Einsicht und es müssen keine Jahre bis zum nächsten Termin vergehen.

      Gesetzliche Voraussetzungen für die Ehescheidung sind somit:

      • das Scheitern der Ehe/sogenanntes Zerrüttungsprinzip, d. h. eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist nicht zu erwarten
      • mindestens einjähriges Getrenntleben
      • Ausnahmefall Härtefallscheidung; hier ist kein Getrenntleben Voraussetzung, sondern das reine Aufrechterhalten der formellen Ehe muss unzumutbar sein.

      Dauer des Scheidungsverfahrens

      Wie lange ein Scheidungsverfahren dauert, hängt von der Arbeitsbelastung der Familiengerichte ab, vor allem aber davon ab, ob und wie

      • ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird 
      • außer der reinen Scheidung noch „Folgesachen“ wie Unterhalt gerichtlich geklärt werden 

      Trennungsjahr nutzen, um die Scheidung zu beschleunigen

      Wenn bei der Scheidung die Rentenansprüche auszugleichen sind und eine schnelle Scheidung in Ihrem Interesse ist, sollten Sie die Rentenversicherungsverläufe klären, bevor die Scheidung beantragt wird. Sie können das Trennungsjahr hierfür nutzen. Versicherungsträger, zum Beispiel die Deutsche Rentenversicherung, können die Auskunft über den Rentenverlauf im Scheidungsverfahren dann schneller erteilen und Sie erhalten früher einen Scheidungstermin. Dieser wird – falls ein Versorgungsausgleich stattfindet –  erst anberaumt, wenn das Gericht alle Auskünfte der verschiedenen Rentenversicherungsträger wie Deutsche Rentenversicherung und ggf. berufsständische, also anwaltliche, tierärztliche, ärztliche Versorgungswerke, Auskünfte über Beamtenanwartschaften sowie Auskünfte über die betrieblichen Renten, Riester-Renten oder sonstige Rentenversicherungen erhalten hat.

      Möglichst Folgesachen klären, um langes Scheidungsverfahren zu vermeiden

      Voraussetzung für die Einreichung der Scheidung ist nicht zwingend, dass alle sogenannten Scheidungsfolgesachen geklärt sind. Eine Scheidung kann durchaus erfolgen, bevor zum Beispiel der nacheheliche Unterhalt geregelt ist, allerdings darf er dann nicht als Verbundantrag in das Scheidungsverfahren eingebracht werden. Denn dies, ebenso wie z. B. ein gerichtlicher Antrag zum Zugewinnausgleich können zu einer erheblichen Verfahrensverlängerung führen. Der Part, der von einem langsamen Scheidungsverfahren profitiert, kann dieses verzögern und verlängern, indem er oder sie kurz vor dem Termin noch weitere Anträge einreichen lässt. Diese werden zu sogenannten Verbundverfahren, mit der Folge, dass auch die Ehescheidung erst dann erfolgt, wenn inhaltlich die zusätzlich anhängig gemachten Themen geklärt sind. Auch dann, wenn eigentlich schon alle maßgeblichen Aspekte wie beispielsweise die Höhe und die Dauer des nachehelichen Unterhalts bereits feststehen. Bei selbstständigen Unterhaltspflichtigen oder in Verbindung mit Immobilienwerten können in den Verbundverfahren aufwändige und zeitraubende Gerichtsgutachten erforderlich sein. Im Zweifel besteht über Jahre hinweg doch ein Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt, und zwar bis die Ehe geschieden ist. Das kann dauern, denn Verbundanträge und Scheidung können in der Regel nur zusammen entschieden werden.

      Tipp: Beide Beteiligte, also auch der oder die Unterhaltspflichtige, sollten bedenken, dass ein Vergleichsschluss über die Folgesachen sinnvoll sein kann, gerade um ein solches Dahinschleppen des Scheidungsantrages, der Zeit wie Nerven strapaziert und oft auch Geldverlust zur Folge hat, zu verhindern. (Siehe auch Checkliste Scheidung)

      Ablauf des Scheidungsverfahrens

      Das Scheidungsverfahren beginnt mit der Einreichung des Scheidungsantrages. Dieser kann nach oder kurz vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden. Für Mandanten und Mandantinnen, die eine zügige Scheidung wünschen, reiche ich mit dem Antrag auch gleich die Fragebögen zum Versorgungsausgleich ein. Diese sind zum Beispiel unter Justiz.de erhältlich oder über die Homepage der Deutschen Rentenversicherung. Wenn gutes Einvernehmen der Eheleute besteht, kann unter Umständen auch gleich der Fragebogen des anderen Teils mit eingereicht werden. Dies vermeidet überflüssiges Hin-und-Her wie es zustande kommt, wenn zunächst nur der Scheidungsantrag eingereicht wird und das Gericht zurückschreibt, dass die Fragebögen eingereicht werden sollen. 

      Wichtig zu wissen: Auch wenn „alles geklärt“ ist, gibt es in Scheidungssachen keinen gemeinsamen Anwalt für beide Ex-Partner. Um jegliche Interessenkollision zu vermeiden, darf ich – ebenso wie meine Berufskolleg*innen – nur eine/n der Eheleute vertreten. Dies heißt natürlich nicht, dass hiermit per se ein unfreundlicher Umgang mit dem anderen Teil beabsichtigt ist. Es kann durchaus die Scheidung mit einem Anwalt geben. Nicht wenige Ex-Partner kommen noch gut miteinander aus, haben – eventuell in einer Mediation – ihre Belange geklärt und vereinbaren daher, dass nur eine/r von ihnen anwaltlich im Scheidungsverfahren vertreten ist, teilen sich hierfür sogar intern die Kosten und halten diese so günstig. 

      Dies ist möglich, da nur der Antragsteller oder die Antragstellerin für den Scheidungsantrag eine anwaltliche Vertretung benötigt. Der sogenannte Antragsgegner benötigt keine anwaltliche Vertretung, es sei denn, er oder sie will eigene Anträge stellen. Zum Beispiel die Beantragung, dass der Scheidungsantrag abgewiesen wird oder es sollen für ihn Folgeanträge zum Unterhalt oder ähnlichem eingereicht werden. 

      Für den Abschluss von protokollierten Vergleichen ist für beide ein eigener Anwalt erforderlich, da hier wichtige Dinge zum Tragen kommen wie die Versorgung, Unterhalt etc. Diese Vereinbarungen sind nach dem Gesetz formbedürftig, können also nicht einfach so privat abgeschlossen werden. Sie müssen notariell oder durch beidseitige anwaltliche, gerichtliche Protokollierung wirksam festgehalten werden.

      Das Familiengericht fordert nach Eingang der Antragsschrift einen Kostenvorschuss an, der gezahlt werden muss, da der Antrag sonst nicht zugestellt wird. 

      Versorgungsausgleichsverfahren

      Ist der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen, zum Beispiel durch Ehevertrag oder weil die Ehe unter drei Jahren bestanden hat, fragt das Gericht auf der Basis des VA-Fragebogens bei den verschiedenen Versicherungsträgern, insbesondere der Deutschen Rentenversicherung, dem Arbeitgeber (betriebliche Altersvorsorge) oder privaten Versicherern die Riester-Rente an, welche Ansprüche in der Ehezeit erworben worden sind. Der Zeitraum bezieht sich nicht Stichtag getreu auf genau den Zeitraum ab Eheschließung bis genau zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages. Manchmal sorgt dies bei Mandanten für Verwirrung. In der Anfrage ist beispielsweise eine Ehezeit vom 01.06.2004 bis zum 31.10.2022 vermerkt, obwohl man am 12.06.2004 geheiratet hat und der Scheidungsantrag am 05.11.2022 zugestellt wurde. Wenn es um die Rente geht, sind volle Monate gefragt, denn die Deutsche Rentenversicherung ermittelt ihre Entgeltpunkte nicht Tag genau, sondern auf Monate bezogen, da die Entgeltpunkte aus den Beiträgen ermittelt für Monate gezahlt und erfasst werden.  (Siehe auch Checkliste Scheidung)

      Das Versorgungsausgleichsverfahren kann einige Monate dauern. Zusammen mit meinen in Familiensachen besonders fortgebildeten Mitarbeiterinnen erfasse ich jede einzelne Rentenauskunft, die eingeht, in einer Excel-Tabelle. Damit habe ich jederzeit einen genauen Überblick, ob Handlungsbedarf besteht. Das ist wichtig, zum Beispiel, wenn ein Versorgungsträger den sogenannten externen Ausgleich vorschlägt und Sie sich darum kümmern müssen, welche Zielversorgung für den Ausgleichsbetrag benannt werden soll. In den Auskünften ist auch der sog. korrespondierende Kapitalwert aufgeführt. Es handelt sich hierbei um einen Kapitalbetrag, der nach bestimmten rentenrechtlichen Formeln bzw.   nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vom Versorgungsträger benannt wird. So sieht man, ob zum Beispiel durch einen wechselseitigen Verzicht auf Teile der Anwartschaften, die sich in etwa gleicher Höhe gegenüberstehen, Teilungskosten vermieden werden können. Oder ob es sinnvoll ist, dass man bestimmte Kapitalbeträge mit anderen Ansprüchen, z. B. auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich, verrechnet und so eine umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung trifft. 

      Sind Sie und oder Ihr Ehepartner Landesbeamte z. B. des Landes Hessen? Denken Sie hier daran, eine sogenannte Saldierungsvereinbarung zum Versorgungsausgleich zu treffen oder sich hierüber beraten zu lassen. Die Vereinbarung muss notariell geschehen. Sie können bares Geld verlieren, dadurch dass für beide jeweils Versorgungsausgleichsbeträge in die Deutsche Rentenversicherung gezahlt werden. Hier folgt nicht automatisch eine Saldierung durch den Dienstherrn.

      Scheidungstermin

      Wenn alle Auskünfte zum Versorgungsausgleich eingegangen sind, beraumt das Gericht einen Scheidungstermin an. Dieser läuft in der Regel sehr sachlich ab. Sie werden gefragt, wann Sie und Ihr Ehegatte/Ihre Ehegattin sich getrennt haben und ob Sie davon ausgehen, dass die Ehe gescheitert ist. Je nach Persönlichkeit und Einstellung des Richters wird hier mehr oder weniger konkret gefragt. Niemals jedoch wird nach irgendwelchen persönlichen Einzelheiten gefragt, auch rechtfertigen müssen Sie sich nicht. Das Familiengericht ist gesetzlich verpflichtet, diese Frage zu stellen, da es um den grundgesetzlichen Schutz der Ehe geht.

      Sodann folgt die Frage, wann Sie sich getrennt haben.

      Mit eingehenderen Nachfragen müssen Sie rechnen, falls Sie, wie es zu Beginn einer Trennung häufig der Fall ist, unter einem Dach getrennt gelebt haben. Dies ist rechtlich zulässig. Allerdings müssen Sie darlegen, wie die Nutzung des Hauses/der Wohnung aufgeteilt war, so dass kein gemeinsamer Haushalt mehr bestand. 

      Während des Scheidungstermins wird noch der Versorgungsausgleich erörtert. In der Regel wird gefragt, ob die Beteiligten noch weitere Rentenansprüche haben, die nicht in den Auskünften erfasst sind und ob noch etwas aufgefallen ist, das fehlen könnte. Ist danach nichts mehr zu klären, spricht der Familienrichter oder die Familienrichterin die Scheidung der Ehe aus und entscheidet gegebenenfalls auch über den Versorgungsausgleich. 

      Gegen den Scheidungsbeschluss und die eventuelle Entscheidung über die Folgesachen kann Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt werden. Wenn beide Beteiligten dies nicht wollen, sondern möchten, dass die Scheidung direkt in dem Termin rechtswirksam wird, können die Anwälte einen sogenannten Rechtsmittelverzicht erklären. Hierfür besteht Anwaltszwang für beide Eheleute.  

      Wichtig zu beachten: Die Familienversicherung des Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit Rechtskraft der Scheidung.

      Was kostet eine Scheidung

      Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf das gerichtliche Verfahren zur Scheidung der Ehe. Die Kosten des reinen Scheidungsverfahrens für eine einvernehmliche Scheidung, also ohne streitige gerichtliche Folgesachen wie Unterhalt etc., erechnen sich nach dem sogenannten Verfahrenswert für eine Ehesache. Die Ermittlung des Verfahrenswertes ist in § 43 FamGKG geregelt. Festgehalten ist dort, dass der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten nach Ermessen zu bestimmen ist. In ganz Deutschland wird dies derart gehandhabt, dass das dreifache addierte Nettomonatseinkommen beider Eheleute herangezogen wird, gegebenenfalls unter Abzug von Pauschalen für minderjährige Kinder. Hinzu kommt der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich, falls ein solcher durchgeführt wird. Dieser ermittelt sich nur nach 10 % des oben genannten Wertes, jedoch ohne Abzug für die Kinder. Hinzu addiert wird dann noch ein Wert von 5 % des Vermögens beider Eheleute; vorher wird ein Freibetrag von 50.000 € abgezogen. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das Vermögen schon verteilt wurde. Hintergrund der Regelung des § 43 FamGKG ist es, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten zu berücksichtigen. Die Summe dieser Teilwerte ergibt dann den Wert, der nach einer festgelegten Kostentabelle bestimmt, wie hoch die Gerichtskosten sind und auch wie hoch die Rechtsanwaltsvergütung ist. 

      Sollten mit der Scheidung sog. Verbundsachen, also streitige Folgeanträge über Unterhalt, Zugewinn o.ä.  entschieden werden, wird deren Wert auf den Wert der Ehesache addiert. Die Kosten erhöhen sich hierdurch also. 

      In Familiensachen, insbesondere Ehesachen, hat in der Regel jeder Beteiligten seine Anwaltskosten selbst zu tragen.

      Kosten außergerichtliche Vertretung, Beratung in Familiensachen 

      Beratung, d. h. keine Tätigkeit „nach außen“

      Eine häufige Frage an mich: Bieten Sie eine kostenlose Erstberatung?
      Nein, ich biete keine kostenlose Erstberatung. Sie können mich aber anrufen und telefonisch den Fall in Stichpunkten schildern, so dass ich mir einen groben Überblick verschaffen kann, in welche Richtung eine Beratung gehen könnte und welche Herangehensweise sinnvoll wäre. Für diese orientierende Einschätzung, die keine Rechtsberatung beinhaltet, stelle ich Ihnen keine Kostenrechnung. 

      Bei allem, was darüber hinaus geht, verfolge ich ein Ziel: Ich informiere und berate Sie möglichst umfassend, so dass Sie bereits nach dem ersten Gespräch weitgehend im Bilde sind. In Familiensachen stehen hier oftmals komplexe Erwägungen an, die ich allerdings aufgrund meiner langjährigen Erfahrung recht zügig treffen kann. Trotzdem sind Informationen auszuwerten und Vorgehensweisen zu überlegen. Daher kann meine beratende Tätigkeit in den meisten Fällen nicht mit der bloßen „Erstberatungsgebühr“ von 190,00 € plus Umsatzsteuer nach dem RVG gedeckt sein. Vielmehr schließe ich in der Regel eine Vergütungsvereinbarung. In Ausnahmefällen vereinbare ich ggf. auch ein Pauschalhonorar. Hierzu muss zunächst besprochen werden, um was es geht und welche Werte zur Debatte stehen.

      Vertretung, d. h. Korrespondenz, z. B. Aufforderungsschreiben, Telefonate mit dem anderen Ehegatten oder dessen anwaltlicher Vertretung 

      Meine Vergütung für eine anwaltliche Vertretung berechnet sich je nach Anliegen entweder nach dem Gegenstandswert oder nach einem Stundensatz. Weiter oben ist erläutert, wie sich der Gegenstands-/Verfahrenswert für eine reine Scheidung bemisst. Gilt es, gerichtlich oder außergerichtlich noch weitere Themen wie Unterhalt oder Zugewinnausgleich zu vertreten, richtet sich der Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Mandanten oder der Forderung des anderen Teils. Beim Unterhalt ist der Jahreswert des Unterhaltes maßgeblich. Für das Sorge- und Umgangsrecht gibt es festgelegte Werte. In letzteren Fällen sind die gesetzlichen Gebühren, die sich hieraus errechnen, jedoch nicht angemessen, sodass der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung besprochen werden sollte. Letzteres bedeutet, dass nach Stundensatz abgerechnet wird. Eine solche Vergütungsvereinbarung bietet sich auch zu anderen Themenbereichen, wie zum Beispiel dem Zugewinnausgleich oder für die Erstellung eines vorsorglichen Ehevertrages an. 

      Unterhalt

      Unterhalt ist ein Thema, das viele getrenntlebende Eheleute/Partner bewegt. Er kann existenziell für beide Seiten sein. In vielen Fällen sind Unterhaltszahlungen eine Frage der subjektiven oder objektiven Fairness und Ausdruck der nachehelichen oder ehelichen Loyalität. In jedem Fall möchte der Partner mit dem höheren Einkommen und den besseren Erwerbschancen auch nach einer Trennung in die Zukunft blicken und kalkulieren können, wie lange und in welchem Umfang noch aus der beendeten Ehe Zahlungspflichten resultieren. Unterhalt für die Kinder ist in den meisten Fällen kein besonders strittiges Thema. Wenn erst einmal das Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt ist, ist oftmals das Konfliktpotenzial geringer. Unschön kann das Thema des nachehelichen Unterhalts sein, bedeutet es doch die Abhängigkeit desjenigen, der unterhaltsbedürftig ist. Und auch für den anderen Ex-Partner ist es nicht erbaulich, mit dauerhaften hohen Zahlungen konfrontiert zu sein.

      Bedürftigkeit

      Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

      Erwerbseinkommen

      Sowohl beim Kindesunterhalt als auch beim Ehegattenunterhalt leitet sich der Bedarf von den ehelichen Lebensverhältnissen ab. Der Bedarf steht damit in engem Zusammenhang mit dem Erwerbseinkommen sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit des/der  Unterhaltsverpflichteten, aber auch des/der Unterhaltsberechtigten. Ausnahmen gelten nur dann, wenn nachehelich erhebliche Karrieresprünge, die nicht mehr auf den Zusammenhang mit der Ehe zurückgeführt werden können, erfolgt sind. In der Regel geht man jedoch davon aus, dass auch die Fortentwicklung der Karriere in der Ehe angelegt ist und daher das Einkommen, welches hieraus erzielt wird, unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden muss. Es ist wichtig, die Einkommensnachweise – bei den meisten Personen sind dies die Lohn- und Gehaltsabrechnungen – genau zu studieren. Bei der Abrechnung von Sachbezügen gilt es zu ermitteln, ob möglicherweise Gehaltsbestandteile aufgeführt sind, die das Netto-Einkommen erhöhen. Dies kann zum Beispiel bei einem Dienstwagen der Fall sein. Dieser wird als Zuwendung in das Brutto eingestellt, um zu gewährleisten, dass hierauf die gebotenen Sozialabgaben und Steuern erhoben werden. Beim Netto wird der bereits gewährte Sachbezug des Dienstwagens, der als solcher und nicht als Geldbezug zur Verfügung gestellt wird, wieder abgezogen. Gleichwohl stellt sich jemand, dem ein kostenloser Dienstwagen zur Verfügung steht, besser als einer, der den Wagen selbst bezahlen muss. Das Nettoeinkommen ist also unter Berücksichtigung des gestellten Dienstwagens wieder zu erhöhen. Augenmerk ist auch darauf zu richten, ob das Nettoeinkommen durch Vorschüsse, Pfändungen o. ä. geschmälert ist. Diese können eventuell unterhaltsrechtlich nicht beachtlich sein. Bei Beamten sind ggf. Familien- und Kinderzuschläge relevant. Hier ist zu prüfen, welche Zuschläge nach einer Scheidung wegfallen, so dass sie prognostisch nicht mehr zugrunde gelegt werden können. Da niemand genau in die Zukunft schauen kann, ist das künftige Einkommen zu prognostizieren, es wird sozusagen vorhergesagt. Hierbei stützt man sich bei Arbeitnehmern gemeinhin auf die Einkünfte aus vorangegangenen Zeiträumen, in der Regel ein Jahr, bei Selbstständigen wird ein größerer Zeitraum von drei oder mehr Jahren betrachtet. In beiden Fällen ist aber zu ermitteln, ob die zurückliegenden Einkünfte tatsächlich repräsentativ sind oder ob bereits eine Veränderung nach oben oder unten feststeht. In diesem Fall sind natürlich die zu erwartenden Einkünfte zu berechnen.

      Generell zu berücksichtigen sind die steuerrechtlichen Einnahmen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes. 

      Bei selbständigen Unternehmern kann hier Klärungsbedarf bestehen und die Ermittlung ist manchmal nur mit Hilfe von Sachverständigen oder dem Steuerberater möglich. Hier wird häufig darüber gestritten, ob z. B. bei einer Ein-Personen-GmbH die Einkünfte als Geschäftsführer maßgeblich sein sollen oder auch die nicht ausgeschütteten Gewinne, die nicht steuerpflichtig sind. Auch die auf den Gesellschafterkonten angesparten und aufgelaufenen nicht entnommenen Gewinne können zum Einkommen hinzugerechnet werden, selbst wenn sie steuerrechtlich noch nicht relevant sind. 

      Weitere Einkommensarten 

      Wohnwert

      Ein weiterer Knackpunkt kann sein, welcher Wohnwert für das Wohnen im Eigenheim, z. B. in einer Eigentumswohnung oder einem Einfamilienhaus als Einkommensbestandteil angesetzt wird. Der Wohnwert ist ein Reizthema, da ihm kein tatsächlicher Geldzufluss gegenüber steht und oftmals Hausverbindlichkeiten zu bedienen sind, so dass eigentlich von „ersparter Miete“ nicht die Rede sein kann. Was die Höhe des Wohnwertvorteils angeht, differenziert die Rechtsprechung nach der Phase des Getrenntlebens bis nach Klärung und Neuzuordnung der Eigentumsanteile oder Ablauf des Trennungsjahres, spätestens ab der Zustellung des Scheidungsantrags. Man geht davon aus, dass kurz nach der Trennung nicht gleich die Nettokaltmiete als Wohnwert angesetzt wird, vielmehr gilt für den Wohnanteil im sogenannten Selbstbehalt derzeit (Stand 2022) ein Betrag in Höhe von 330 € oder die ersparte Miete für eine angemessene Single – Wohnung. Sobald sich die Eheleute darüber geeinigt haben, wie Zugewinn oder auch das Eigentum am ehemals gemeinsamen Haus in Zukunft geregelt sein sollen, kann der volle Wohnwert angesetzt werden. 

      Abzug der Hausraten vom Wohnwert/sekundäre Altersvorsorge
      In der Regel können Hauskreditraten bis zur Höhe des Wohnwertes abgezogen werden. Sind Ihre Hausraten höher als der Wohnwert, so ist zu prüfen, ob Sie den darüber hinausgehenden Betrag abziehen können, was sich bei der Unterhaltsberechnung günstig auswirkt. Schauen Sie sich hierzu Ihr Bruttoeinkommen an. Es ist zu differenzieren, ob Ihr Bruttoeinkommen über oder unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der DRV liegt, diese liegt (Stand 2022) bei 80.000,00 €. In diesem Fall werden Rentenbeiträge nur bis zu diesem Betrag von Ihrem Einkommen abgezogen. Für den Differenzbetrag oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze können Sie zusätzliche Altersvorsorge in Höhe des Rentenbeitragssatzes plus 4 % betreiben. Dies kann auch in Form der Tilgung zu einer privat genutzten Immobilie geschehen. Liegt Ihr Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, können Sie, da bis zu diesem Betrag ohnehin Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung geleistet werden, zusätzliche Altersvorsorge betreiben. Sofern Sie bereits über Rürup- und Riester-Renten verfügen, die diesen Beitrag auffüllen, kann es evtl. geschehen, dass Sie nicht sämtliche Verbindlichkeiten für das Eigenheim unterhaltsrechtlich abziehen können.

      Renten, Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte

      Alles „Nichterwerbseinkommen“  wird ebenfalls für den Unterhalt herangezogen, allerdings wird hier nicht 1/7 vorweg abgezogen, da hier kein „Arbeitsanreiz“ gesetzt werden muss.

      Unterhaltsermittlung

      Kindesunterhalt
      – minderjährige Kinder

      Die Berechnung des Kindesunterhaltes richtet sich im Großen und Ganzen nach der Düsseldorfer Tabelle, welche mittlerweile in 15 Stufen je nach Einkommen bestimmte Unterhaltsbeträge vorsieht. Die Rechtsprechung sieht jedoch für Unterhaltspflichtige noch einen Selbstbehalt vor. Wenn das Einkommen nicht für alle Kinder und eventuelle unterhaltsberechtigte Ehepartner reicht, muss eine sogenannte Mangelfallberechnung durchgeführt werden, damit der Selbstbehalt gewahrt ist.

      Vom Tabellenunterhalt wird das hälftige Kindergeld abgezogen, da dieses zur Entlastung beider Elternteile dienen soll. 

      Private Krankenversicherungsbeträge für das Kind sind nicht im Tabellensatz enthalten, sondern müssen zusätzlich gezahlt werden, können aber vorab vom Einkommen abgezogen werden. 

      – volljährige Kinder

      Volljährige Kinder müssen ihren Unterhalt selbst geltend machen. Oft sind sie hiermit überfordert. Unterhaltstitel gelten auch nach Eintritt der Volljährigkeit weiter, es sei denn, der Titel gilt ausdrücklich nur bis zum 18. Geburtstag. Trotzdem besteht auch dann, wenn ein Titel vorliegt, Klärungsbedarf, denn es gibt einige Unterschiede zum Unterhalt für minderjährige Kinder.

      Der Hauptunterschied zum Unterhalt für minderjährige Kinder:

      • Es wird immer das volle Kindergeld angerechnet.
      • Wenn beide Eltern sich finanziell am Unterhalt beteiligen müssen, wird dies          prozentual ausgerechnet.
      • Der Selbstbehalt der Elternteile ist wesentlich höher, derzeit (Stand 2022) monatlich 1400 €. 
      • Für volljährige Kinder, die in einer eigenen Wohnung leben, gibt es feste Bedarfssätze.
      • Volljährige Kinder sind nicht per se unterhaltsberechtigt, sie müssen entweder eine          Ausbildung (beruflich, schulisch oder universitär) absolvieren oder nicht in der Lage     sein, für sich selbst aufzukommen. 
      • Ist nicht genug Einkommen für den Unterhalt aller Kinder da, sind die minderjährigen Kinder den volljährigen Geschwistern gegenüber vorrangig.
      • Volljährige Kinder, die sich noch in allgemeiner Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben, werden rechtlich etwas günstiger behandelt als volljährige Kinder, die studieren und oder im eigenen Haushalt leben.
      • Privilegiert volljährige Kinder sind gleichrangig mit den minderjährigen Geschwistern, d. h. die Ansprüche der minderjährigen Geschwister gehen den ihrigen nicht vor. Anders ist dies bei Studenten oder volljährigen Auszubildenden und sonstigen unterhaltsbedürftig volljährigen Kindern. Als privilegiert volljährig gelten volljährige Kinder die folgende vier Voraussetzungen zusammen erfüllen: Sie haben das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, sind unverheiratet, leben im Elternhaus oder Haushalt eines Elternteils und befinden sich noch in allgemeiner Schulausbildung. Diese Privilegierung ist gesetzlich aber auch mit Ausnahmen verbunden. So darf kein Verwandter vorhanden sein, der dem Kind zu Unterhalt verpflichtet ist, und die Privilegierung entfällt, wenn das Kind in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen zu bestreiten.
      • Eltern sind gegenüber privilegiert volljährigen Kindern in höherem Maße zur Erwerbstätigkeit verpflichtet.
      • Der Selbstbehalt der Eltern gegenüber privilegiert volljährigen Kindern ist niedriger als bei minderjährigen Kindern.

      Wenn die Eltern noch einigermaßen miteinander kooperieren, können sie, unter Einbeziehung des Kindes, eine Regelung treffen, welcher Elternteil sich wie am Unterhalt zu beteiligen hat. Dies kann das gerade volljährig gewordene Kind sehr entlasten. (Siehe auch Mediation)

      Unterhaltsbedarf und Unterhaltsberechnung beim Ehegattenunterhalt

      Bei Ehegatten ist die Bedarfsermittlung etwas komplizierter als beim Kindesunterhalt. Hier kann sowohl die Höhe als auch die Dauer des Unterhalts sehr streitig werden. Von der Quotenberechnung hat sicher jeder einmal gehört. Beim Erwerbseinkommen werden Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und das Nettoeinkommen des Unterhaltsberechtigten um ein Siebtel bereinigt, dann wird die Differenz ermittelt. Der Unterhaltsanspruch beläuft sich auf die Hälfte der Differenz. Das weggerechnete Siebtel nennt man Erwerbstätigenbonus. Dieser soll zum Arbeiten und Erzielen eigener Einkünfte motivieren. 

      Es gibt außerdem die konkrete Bedarfsbemessung bei hohen Einkünften. Mit Stand 2022 geht man bei einem Einkommen oberhalb von 10.000 € netto davon aus, dass nicht das gesamte monatliche Einkommen zum Konsum genutzt wird, sondern dass auch Teile zur Vermögensbildung zurückgelegt werden. Aus diesem Grund kann man nicht einfach das Einkommen, welches über diesem summierten Betrag liegt, mit der berühmten 3/7- Methode berechnen oder der entsprechenden Quote, die andere Oberlandesgerichte anwenden. Die Aufgabe ist dann weniger, die Quotelung anzuwenden, sondern jenes Einkommen zu ermitteln und abzugrenzen, das während der Ehe zum Verbrauch zur Verfügung stand und welcher Betrag investiert wurde. Nicht unbedingt muss bei der konkreten Bedarfsbemessung also aufgelistet werden, wie hoch die Kosten für Lebensmittel, Wohnen, Freizeit, Körperpflege waren.  

      Trennungsunterhalt/Nachehelicher Unterhalt

      Ein ganz heißes Eisen ist die Dauer des Ehegattenunterhaltes. Wer Unterhalt zahlen muss, fragt sich – und seine Anwältin – stets „wie lange noch?“.

      Es gilt der Grundsatz, dass während des Getrenntlebens, also bis zur Scheidung, sich der Anspruch auf Ehegattenunterhalt aus dem Verheiratetsein selbst ergibt. Diese Art des Ehegattenunterhaltes nennt man Trennungsunterhalt bzw. Getrenntlebensunterhalt. Ist mindestens das Trennungsjahr abgelaufen, so kann sich die unterhaltsverpflichtete Person darauf berufen, dass die unterhaltsberechtigte Person, soweit gesundheitlich und bezogen auf die Kinderbetreuung möglich, ihre Erwerbstätigkeit ausweitet oder gar erstmals eine solche aufnimmt. Die Frage ist dann, wie mit dem Einkommensunterschied der häufig immer noch besteht, wenn die unterhaltsberechtigte Person ihre Tätigkeit auf Vollzeit umstellt, umgegangen wird. Häufig tritt durch eine Erhöhung der Stundenzahl gar kein spürbarer Effekt auf die Höhe des Unterhaltes ein, weil durch die steuerliche Progression und die mathematischen Auswirkungen der Siebtel-Quotelung der Unterhalt nicht in dem Maße sinkt, wie das Einkommen des Unterhaltsberechtigten steigt. Bis zur Rechtskraft der Scheidung besteht dann auf jeden Fall noch ein Unterhaltsanspruch, der, wenn die Einkünfte ermittelt sind und feststeht, in welchem Umfang die unterhaltsberechtigte Person selbst für sich sorgen muss, relativ leicht ausgerechnet werden kann. 

      Ab Rechtskraft der Scheidung ergibt sich der Unterhaltsanspruch nicht mehr aus der Ehe, da diese mit der Scheidung beendet ist. Vielmehr sieht das Gesetz für geschiedene Eheleute grundsätzlich die Eigenverantwortung vor. Trotzdem gibt es das Prinzip der nachehelichen Solidarität, die dazu führt, dass das Bürgerliche Gesetzbuch verschiedene Unterhaltsansprüche vorsieht. 

      Die wichtigsten Arten des nachehelichen Ehegattenunterhaltes sind:

      • der Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes, § 1570 BGB
      • der Unterhalt wegen Alters, § 1571 BGB
      • der Unterhalt wegen Krankheit, § 1572 BGB
      • der Aufstockungsunterhalt, § 1573 BGB

      Alle diese Unterhaltsansprüche können befristet werden oder im Laufe der Zeit der Höhe nach abgesenkt werden, soweit dies angemessen und geboten ist, § 1578 b BGB.

      Während der Betreuungsunterhalt, der Unterhalt wegen Alters, Unterhalt wegen Krankheit, relativ selbsterklärend sind – wenngleich sie auch zu großen Konflikten führen können – hat sicher der Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573, II BGB, das heftigste Streitpotenzial. Abs. 2 des § 1573 BGB besagt, dass ein geschiedener Ehegatte dann, wenn seine Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nicht ausreichen, den Unterschiedsbetrag zum vollen Unterhalt verlangen kann. Unter vollem Unterhalt versteht man den Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Da in vielen Fällen immer noch eine erhebliche Einkommensdifferenz zwischen Männern und Frauen besteht, hat der Aufstockungsunterhalt einen großen Anwendungsbereich, zumeist für den Unterhalt der Ehefrau nach Scheidung, zumal es oft um eine Kombination von Kinderbetreuungs- und Aufstockungsunterhalt geht. Mathematisch ist leicht ermittelt, dass eine Einkommensdifferenz im Sinne des § 1573, II BGB besteht. In diesen Fällen ist nach einer Scheidung, so sehen es zum Beispiel die Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichtes Frankfurt vor, zunächst der eheangemessene Unterhalt weiter zu zahlen.

      Die relevantere Frage ist dann, wie lange dieser Aufstockungsunterhalt geschuldet ist.

      Die Kriterien hierfür regelt § 1578 b BGB, allerdings so schwammig, dass viel Diskussionsbedarf entsteht. Der Dreh- und Angelpunkt für die Dauer und Höhe des nachehelichen Aufstockungsunterhalts ist der sogenannte ehebedingte Nachteil, im Gesetz wörtlich formuliert: „inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben“.

      Aufgrund der mittlerweile gegenüber vergangenen Jahren wesentlich höheren Erwerbsquote von Frauen und der Tatsache, dass es kaum noch „nur-Hausfrauen“ gibt, hält sich häufig der sogenannte ehebedingte Nachteil derjenigen Person, die sich in der Ehe überwiegend um Kinder und Haushalt gekümmert hat, in Grenzen. Vorausgesetzt, die unterhaltsberechtigte Person kann relativ unbeschädigt an ihr voreheliches Berufsleben anknüpfen. Trotzdem kann gerade bei der ehebedingten Aufgabe oder Reduzierung von qualifizierten Tätigkeiten und Führungspositionen doch ein massiver Karriereknick durch Teilzeittätigkeit und/oder Kinderbetreuung eintreten. Die Frage, wie lange dieser nacheheliche Aufstockungsunterhalt gezahlt werden muss, kann nur individuell beurteilt werden; in der Regel, bis sich der ehebedingte Nachteil wieder ausgeglichen hat und eine sogenannte wirtschaftliche Entflechtung, das heißt eine Aufhebung der wirtschaftlichen Abhängigkeit eingetreten ist

      Die beste Vorbeugung gegenüber nachehelichen Unterhaltsansprüchen besteht also darin, dass sich beide Elternteile/Eheleute einigermaßen gleichmäßig an der Kinderbetreuung und sonstiger Care-Arbeit sowie der Haushaltstätigkeit beteiligen. In der jüngeren Generation ist diese Tendenz bereits deutlich in Richtung einer vollzeitnahen Tätigkeit beider Elternteile zu beobachten. Entscheiden sich die Eheleute und Eltern jedoch für ein anderes Betreuungssetting und eine eher traditionelle Haushaltsführung, so sind hier durch die sogenannten ehebedingten Nachteile und damit einhergehende Einkommensdifferenzen zumindest in gewissem Umfang auch nacheheliche Unterhaltsansprüche vorprogrammiert. Sofern absehbar ist, wie lange die Unterhaltsbedürftigkeit besteht, gibt es natürlich Möglichkeiten, sich hierüber zu einigen, Einmalzahlungen zu vereinbaren oder Verrechnungen mit anderen Ansprüchen vorzunehmen.

      Wichtig für jegliche Unterhaltsforderungen: Unterhalt kann nur dann für die Vergangenheit geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige zuvor mindestens zur Auskunftserteilung mit dem Zwecke der Unterhaltsberechnung aufgefordert worden ist. Es empfiehlt sich, dies schriftlich und mit Zugangsnachweis zu tun, da man sonst die Voraussetzungen auch für die rückwirkende Geltendmachung von Unterhalt nicht beweisen kann. Es ist darüber hinaus eine zeitliche Grenze von einem Jahr für die rückwirkende Geltendmachung zu beachten. 

      Zugewinn / eheliches Güterrecht 

      • Zugewinngemeinschaft = gesetzlicher Güterstand
      • Wenn Eheleute keinen Ehevertrag mit einer abweichenden Regelung abschließen, dann leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
      • Wenn die Ehe zu Ende geht und eine Scheidung oder eine dauerhafte Trennung zur Debatte steht, dann ist spätestens der Zeitpunkt, sich darüber Gedanken zu machen, ob es bei der aktuellen Zuordnung der verschiedenen Vermögensgegenstände bleiben soll oder ob ein Ausgleich oder eine andere Verteilung aus Fairness oder von Gesetzes wegen geboten ist. 
      • Der Gesetzgeber hat sich dagegen entschieden, dass konkrete Vermögensgegenstände wie z. B. Immobilien oder Aktiendepots bei einer Scheidung an den anderen Ehegatten gegenständlich übertragen werden. Vielmehr erfolgt dann, wenn einer der Verheirateten in der Ehe weniger eigenes Vermögen aufbauen konnte als der andere, ein Ausgleich in Geld. Hierbei wird pauschaliert und es wird nicht geprüft, ob der Ehepartner, der weniger Vermögen aufgebaut hat, hierfür andere Leistungen erbrachte wie Kindererziehung, Kinderbetreuung oder Haushaltstätigkeiten. Es handelt sich um eine vollkommen wertungsfreie Regelung. Dahinter steht natürlich die Annahme des Gesetzgebers, dass Haushaltsführung und Kinderbetreuung klassisch aufgeteilt waren. 
      • Um bei der Scheidung der Ehe zu ermitteln, wie hoch der Ausgleichsbetrag ist, muss das jeweilige Anfangsvermögen jedes Ehegatten mit dem Endvermögen verglichen werden. Es wird dann geprüft, wer mehr Vermögen aufgebaut hat und wie viel. Der Ehepart, der weniger Vermögen aufgebaut hat, erhält die Hälfte der Differenz des beiderseitigen Zuwachses, so dass dann jede/r mit dem gleichen Vermögenszuwachs aus der Ehe heraus geht. Dies bedeutet, dass alle erdenklichen Wertgegenstände, die bereits bei der Eheschließung im Eigentum eines Ehegatten waren, nicht mit dem damaligen Wert in den Zugewinn fallen, denn sie waren ja bereits vor der Eheschließung da. Der andere Ehegatte hat nichts zum Erwerb beigetragen. Diese Gegenstände sind dann zweimal in der Zugewinnausgleichsbilanz vermerkt. Waren sie zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages noch vorhanden, tauchen sie im Anfangsvermögen mit dem damaligen Wert zum Zeitpunkt der Heirat auf und erscheinen schließlich auch im Endvermögen mit dem aktuellen Wert. 
      • Gibt es eine Differenz zwischen dem damaligen Wert und dem jetzigen Wert, in der Regel eine Wertsteigerung, fällt (nur) diese Wertsteigerung in den Zugewinn, da diese Steigerung in der Ehezeit eingetreten ist. Wenn aber die Eheschließung einige Jahre zurückliegt, die Inflation den Geldwert schon gemindert hat, dürfen hier nicht Äpfel mit Birnen verglichen werden, d. h. man kann nicht einfach den damaligen nominellen Wert eines Hauses oder den Saldo eines Bankguthabens mit dem Wert im Endvermögen vergleichen. Vielmehr erfolgt hier eine Aufindexierung, d. h. der Kaufkraftschwund wird hinzugerechnet. Entsprechend geringer ist dann auch die Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen, da das Anfangsvermögen durch die Aufindexierung mit dem Endvermögen erst vergleichbar gemacht wurde. Trotzdem kann eine Differenz bleiben, nämlich wenn sich der Wert von Immobilien, die bereits im Anfangsvermögen vorhanden waren, wegen der allgemeinen Wertsteigerung in größerem Maße als die Inflation erhöht hat. Gleiches gilt für ein Aktiendepot, das bereits bei der Eheschließung bestand, wenn es sich aufgrund des Anstiegs der Aktienkurse zu dem Zeitpunkt, zu welchem das Endvermögen ermittelt wird, besser als die Inflationsrate entwickelt hat.
      • Ähnlich wird mit Werten verfahren, die einer der beiden Ehepartner während der Ehe erbt oder von den Eltern geschenkt bekommt. Man befasst sich hier natürlich nicht mit 50,00 €, die vielleicht einmal ein Weihnachtsgeschenk waren. Es geht um größere Zuwendungen wie bspw. das Überschreiben eines Grundstückes oder größere Beiträge zum Hausbau/Hauskauf. Diese Werte werden bei dem Schenkungsempfänger wie Anfangsvermögen behandelt, also mit dem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung ins Anfangsvermögen eingestellt, und, wenn sie zum Stichtag noch vorhanden sind, im Endvermögen ebenfalls angesetzt. 
      • Die Vorgehensweise, die Schenkungen auch im Anfangsvermögen zu rechnen (Zuerwerbsvermögen) stellt sicher, dass nur die ggf. vorhandene Wertsteigerung geteilt werden muss, nicht aber der Wert der Schenkung als solche. 
      • Viele Menschen/Eltern, die ihren Kindern größere Werte schenken, bestehen darauf, dass diese Gegenstände ganz vom Zugewinn ausgenommen werden und haben Angst, dass sonst im Fall der Scheidung für das eigene Kind Nachteile entstehen. 
      • Aufgrund der oben geschilderten Gesetzeslage, ist der grundsätzliche Wert der Schenkung geschützt. Wer verhindern will, dass auch Wertsteigerungen geteilt werden müssen und Streit um die Höhe der Wertsteigerung entbrennt,  kann dafür sorgen, dass das beschenkte Kind einen Ehevertrag mit einer zumindest modifizierten Zugewinngemeinschaft  (a.k.a. modifizierte Gütertrennung) abschließt, so dass geerbte oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworbene oder geschenkte Gegenstände gar nicht in den Zugewinn fallen, d. h. weder ins Anfangsvermögen noch ins Endvermögen eingestellt werden.
      • Diese Regelung kann sehr sinnvoll sein, da sich ein teurer Streit über die Werte erübrigt. 
      • Oftmals sind im Notarvertrag mit der Schenkung oder Übertragung des Elternhauses recht geringe Werte des Hauses/der Immobilie angegeben. Diese dienen meist nur dazu, die notariellen Gebühren berechnen zu können. Sie stellen nicht zwingend eine realistische Wertangabe dar.
      • Im Streitfall müsste also der Wert der Schenkung zum Zeitpunkt der Schenkung ermittelt werden und dann auch der aktuelle Wert zum Zeitpunkt des Endvermögens. Dies kann Kosten und Streit verursachen.
      • Wenn schenkende Eltern/Schwiegereltern sich wünschen, dass ein solcher Ehevertrag abgeschlossen wird, sollte man dies als Schwiegerkind nicht persönlich nehmen. Denn die Eltern/Schwiegereltern müssten eine solche Schenkung ja gar nicht machen, sie schenken freiwillig und können daher auch ihre Wünsche äußern, wie der Vermögenswert im Fall der Scheidung behandelt werden soll. Gelegentlich  sind auch Rückforderungsvorbehalte für den Fall der Scheidung formuliert. Sie sind jedoch nicht unbedingt sinnvoll, da bei der Rückforderung von Eltern gegenüber ihrem eigenen Kind eine hohe Schenkungssteuer anfallen würde. Der Freibetrag beträgt dann nur 20.000,00 €.
      • Eine komplette Gütertrennung ist für die wenigsten Menschen sinnvoll. Zum einen ist dies erbrechtlich nicht zielführend, da der Erbteil des überlebenden Ehegatten sich dadurch von 1/2 auf 1/4 gegenüber gemeinsamen Kindern verringert. Somit ist auch eine komplette Gütertrennung nicht immer angemessen, wenn ein Ehepartner selbst sein Vermögen nicht steigern kann, weil er wegen der Kinderbetreuung oder der sogenannten Care-Arbeit weniger Einkommen hat und/oder bei Teilzeittätigkeit nicht in gleichem Maße Vermögen ansparen und bilden kann. Es bleibt dann oft ein Gefühl der „Unfairness“, und nicht selten ist eine tatsächliche Benachteiligung nicht von der Hand zu weisen. Rechtlich sind solche Eheverträge hinsichtlich des Güterstandes dennoch für sich genommen nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Regelungen zum Vermögen werden von den Gerichten nicht so streng geprüft wie ein Unterhaltsverzicht oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches. Letztlich kommt es aber immer auf den Gesamtzusammenhang an. 
      • Die Gütertrennung hat nichts mit Schuldenhaftung zu tun. Es gibt immer noch die Vorgehensweise, dass – in der Regel Ehefrauen – zum Notar gebracht werden, um eine Gütertrennung zu unterschreiben, mit dem falschen Vorwand, sie würden dann nicht für Schulden des anderen haften. Dies ist unzutreffend. Für Schulden des anderen haftet man nur in Ausnahmefällen bzw. wenn man den Darlehensvertrag oder Bürgschaftsvertrag selbst unterschrieben hat. 
      • Wenn also Eheverträge zum Güterrecht geschlossen werden sollen, ist eine eigene anwaltliche unabhängige Beratung für jeden der Eheleute sinnvoll. Notarinnen und Notare sind zwar unparteiisch und müssen beide Beteiligte beraten, oftmals geht dies jedoch nicht sehr in die Tiefe und kann die eventuell unterschiedlichen Interessen nicht hinreichend ermitteln. 
      • In Gesellschaftsverträgen wird Unternehmer*innen häufig vorgeschrieben, Eheverträge zu schließen, in denen das Betriebsvermögen aus dem Zugewinn herausgenommen wird; auch dies kann sinnvoll sein und stellt eine Art der modifizierten Zugewinngemeinschaft bzw. modifizierten Gütertrennung dar. Man kann und sollte aber darüber nachdenken, ob der insoweit verzichtende Ehegatte dann eine Kompensation erhalten soll. So könnte z. B. die Ehefrau eines Mitgesellschafters, die in die Herausnahme der Gegenstände aus dem Zugewinn einwilligt und somit auch auf einen unter Umständen erheblichen Ausgleich des Vermögenszuwachses verzichtet, bspw. eine Kompensation dadurch erhalten, dass für sie in ein Aktiendepot eingezahlt oder in einen Sparplan investiert wird. Dies muss immer im Einzelfall betrachtet werden und kommt insbesondere bei der Übernahme von Care-Arbeit durch die verzichtende Person in Betracht. Flankierend ist es immer wichtig, an erbrechtliche Regelungen zu denken.

      Elterliche Sorge    

      Aufenthaltsbestimmungsrecht

      Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich aus der elterlichen Sorge. Wenn keine andere Regelung vorliegt und beide Eltern die elterliche Sorge gemeinsam innehaben, also ein geteiltes Sorgerecht, haben beide auch zusammen das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dies bedeutet, dass keiner der Eltern berechtigt ist, den Aufenthaltsort des Kindes wesentlich zu verändern, bspw. mit dem Kind in weit entfernte Städte zu ziehen. Ein solcher Plan bedarf der Abstimmung mit dem anderen Elternteil. Ohne das Kind kann selbstverständlich jeder seinen eigenen Wohnsitz verändern, wie er möchte.

      Wechselmodell

      Viele Eltern wünschen sich, gleichermaßen für die Betreuung der Kinder da zu sein und eine gleichwertige Rolle in deren Leben zu spielen. Hier kommt schnell die Frage auf, ob ein Wechselmodell möglich ist, also ob weitestgehend gleiche Betreuungsanteile geleistet werden sollen und können. Anders als beim Residenzmodell mit Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil, leben die Kinder  dann sowohl im Haushalt des Vaters als auch im Haushalt der Mutter. Das Wechselmodell wird von Experten unterschiedlich beurteilt. Einige haben sich dagegen ausgesprochen, dieses als Regelfall automatisch bei einer Trennung der Eltern vorzusehen. Vielmehr wird eine Prüfung im Einzelfall, bezogen auf die Bedürfnisse des Kindes und die Familiensituation wie auch auf die Kommunikation der Eltern untereinander empfohlen. Hintergrund dafür, dass das Wechselmodell nicht automatisch gelten soll, sei, dass die langfristigen Wirkungen auf die Kinder noch nicht ausreichend erforscht wären. Außerdem stellt das Wechselmodell durchaus hohe Anforderungen an die Kinder und auch an die Eltern. Vater und Mutter müssen gut miteinander reden und sich abstimmen können. Die Kinder wiederum müssen in der Lage sein, sich im regelmäßigen Wechsel auf andere Haushalte und andere Lebensmittelpunkte einzustellen. Kritisiert wurde im Expertenkreis auch, dass der besserverdienende Elternteil von dem Modell profitiere. Letzteres ist zumindest die Hoffnung der ansonsten voll unterhaltspflichtigen Elternteile. Ob das Wechselmodell tatsächlich eine wirtschaftliche Entlastung vom Kindesunterhalt bringen kann, muss man hinterfragen. Beide Elternteile müssen Wohnraum für die Kinder vorhalten und im Prinzip alles doppelt anschaffen. Der Besserverdienende ist verpflichtet, einen Spitzenbetrag gegebenenfalls noch auszugleichen. Der Unterhalt wird ähnlich ermittelt wie bei volljährigen Kindern, d. h. anteilig wird der Bedarf des zusammengerechneten Einkommens der Eltern ermittelt. Sachverständige, die sich für das Wechselmodell ausgesprochen haben, verweisen darauf, dass sich die gesellschaftliche Realität stark geändert hat und die meisten Eltern die Familienarbeit und Berufstätigkeit gleichberechtigt ausüben möchten. Als Alternative zum Wechselmodell wird das Nestmodell diskutiert. Hier verbleiben die Kinder in der gewohnten Umgebung, während die Eltern eigene Wohnungen haben und abwechselnd die Kinder in deren Zuhause betreuen und versorgen. Diese Variante bietet einerseits sehr viel Stabilität für die Kinder, anderseits auch Konfliktpotential hinsichtlich der Unterhaltung der Nestwohnung und ist eine Herausforderung bezüglich der Kosten des Konstrukts . 

      Ich unterstütze Sie sowohl als Mediatorin, als CP-Anwältin oder im normalen Anwaltsmandat bei der Frage, ob ein Wechselmodell oder Modifikationen davon vereinbart werden kann. Wichtig ist, dass die Vermutung oder der Vorwurf, den ein Elternteil manchmal durchscheinen lässt, es ginge hierbei nur ums Geld, ausgeräumt werden kann. Sicher bewirkt das Wechselmodell positiv, dass beide Elternteile arbeiten gehen können, da nicht einer ausschließlich durch umfangreiche Betreuungstätigkeiten für die Kinder eingebunden ist. Somit kann das Wechselmodell faktische Auswirkung auch auf den Ehegattenunterhalt haben. Hierzu darf ich aber auf meine entsprechenden Ausführungen verweisen. (Siehe auch Nachehelicher Unterhalt)

      Übrigens ist es juristisch nicht eindeutig geklärt, ob die Einrichtung eines Wechselmodells unter den Begriff Umgangsrecht oder den Begriff Sorgerecht fällt.

      Eine – allerdings finanziell herausfordernde – Alternative ist das Nestmodell. Anstelle der Kinder, die durchgehend den gleichen örtlichen Lebensmittelpunkt in der „Nest“-Wohnung haben, wechseln sich hier die Eltern in der Betreuung ab. Beide Eltern haben dabei jeweils eine eigene Wohnung zusätzlich zu der kontinuierlichen „Nest“-Wohnung der Kinder. 

      Umgangsrecht 

      Das Wort alleine ist schon eine Zumutung für Väter und Mütter, die Kontakt zu ihrem Kind haben möchten, das bei dem anderen Elternteil lebt. Das Gesetz regelt in § 1684 BGB, dass jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Die Formulierung ist also keineswegs diskriminierend gemeint, gleichwohl ist es verständlich, wenn der sachlich kühle juristische Begriff ungute Gefühle bei den Betroffenen auslöst. Wie sich aus der Formulierung oben ergibt, ist im Gesetz nicht geregelt wie dieser Umgang, also die Kontakte zum Kind, ausgestaltet werden soll. Es gibt hier weder gesetzliche, zeitliche noch örtliche oder sonstige Vorgaben. Vielmehr richtet sich all dies einzig am Alter des Kindes und an dessen Bedürfnissen aus. Es hat sich jedoch die bekannte Handhabung mit einem 14-tägig wechselnden Wochenendkontakt und eventuell bei kleineren Kindern einem weiteren Treffen unter der Woche herauskristallisiert. Eltern können und sollen aber in eigener Verantwortung auch abweichende Regelungen festlegen, Hauptsache, diese sind verlässlich und entsprechen auch den Bedürfnissen des Kindes. Gerade dann, wenn die Kontakte und die Zuständigkeiten für das Kind streitig werden, ist eine Mediation eine sehr gute Möglichkeit für Eltern, sich in ihrer Elternverantwortung zu einigen, wie die jeweilige Zuständigkeit für die Betreuung und die Unternehmung mit dem Kind ausgestaltet werden soll. 

      Grundsätzlich ist es für beide Elternteile empfehlenswert, beim Thema Umgangsrecht nicht mit dem Kopf durch die Wand zu gehen. Sie sollten unbedingt die Interessen des Kindes im Auge haben. Ein Kind hat ein Recht, beide Elternteile zu kennen, selbst dann, wenn ein Elternteil aus der Sicht des anderen keine besonders gute Rolle spielt. Etwas anderes ist es, wenn Gewalt, Missbrauch oder Vergleichbares vorliegen. Hier müssen im Zweifel Gericht und Jugendamt die Kontakte regeln, gegebenenfalls als betreuter Umgang.

      Im Normalfall gilt es für den hauptsächlich betreuenden Elternteil, etwas loszulassen und darauf zu vertrauen, dass das Kind in der Lage ist, sich auf einen möglicherweise etwas anderen Erziehungsstil und eine andere Lebensweise beim zweiten Elternteil einzustellen. Gelegentlich wird beobachtet, dass ein Kind sich nach dem Umgangswochenende beim anderen Elternteil auffällig verhält. Dies wird in der Regel nicht als Grund angesehen, das Umgangsrecht einzuschränken. Entwicklungspsychologisch steht fest, dass sogar recht heftige Verhaltensweisen des Kindes nicht von einem Fehlverhalten des anderen Elternteils während des Kontaktes herrühren, sondern eine Reaktion des Kindes auf die Trennung als solche sind, mit der es so deutlich konfrontiert ist, wenn es von einem Elternteil zum anderen wechselt, und sei es nur zum Besuchswochenende, um dann wieder zurück an seinen Lebensmittelpunkt zu kommen. Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel. Es gibt durchaus Auffälligkeiten und Äußerungen des Kindes, denen man nachgehen muss, um zu schauen, ob und wie die Kontakte in Zukunft ausgestaltet werden sollen.

      Tendenziell sehen die Gerichte sogar bei sehr kleinen Kindern keine Bedenken gegen Übernachtungen beim anderen Elternteil. Auch einen zweiwöchigen Ferienaufenthalt dort, selbst dann, wenn die Wohnorte der Eltern weit auseinanderliegen, verarbeiten zweijährige Kinder.

      Urlaubsfahrten 

      Das Umgangsrecht beinhaltet auch die Möglichkeit, mit dem Kind zu verreisen. Ausnahmen gelten hier natürlich dann, wenn die Reise in besonders gefährliche Gebiete gehen soll. Kriterien sind, wie auch sonst beim Umgangsrecht, folgende Punkte:

      • die tatsächlichen Gegebenheiten
      • die psychische Belastbarkeit des Kindes
      • der Kontakt und die Beziehung bisher der Umgangsberechtigten
      • die Vertrautheit mit dem Umgangsberechtigten
      • die Entfernung der beiden Eltern-Wohnorte
      • die Interessen und die Stabilität der Bindungen von Kind und Eltern
      • die persönliche und berufliche Situation des Umgangsberechtigten
      • seine Wohnsituation
      • die Entwicklung und der Gesundheitszustand des Kindes
      • das Verhältnis der Eltern zueinander; sind sie zerstritten/gut im Gespräch?