Eine häufige Frage von getrennten Eltern ist, ob sich der andere Elternteil an außergewöhnlichen Kosten für das Kind beteiligen oder diese sogar alleine tragen muss. Hier galt bisher die Grundregel, dass ein Mehrbedarf derjenige Teil des Lebensbedarfs ist, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass es in den Tabellensätzen nicht vollständig erfasst werden kann. Diesen Bedarf muss nur der Barunterhaltspflichtige tragen, im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit, natürlich.
Sonderbedarf dahingehend ist ein unvorhersehbarer Bedarf, dieser ist von beiden Eltern anteilig zu decken. Ebenso ist Mehrbedarf von beiden Eltern anteilig zu tragen.
Nunmehr hat der BGH klargestellt:
Ist die Bedarfsposition als solche in der Struktur der Düsseldorfer Tabelle enthalten (nur mit einem geringeren Betrag, als der tatsächliche Bedarf), dann handelt es sich bei der geltend gemachten Position um „erhöhten Regelbedarf“ und der Barunterhaltspflichtige (nicht betreuende Elternteil) muss dies – im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit- allein tragen.
Ist die Bedarfsposition in der Struktur der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten, dann handelt es sich um Mehrbedarf und ist sinngemäß zwischen den Eltern quotal aufzuteilen, da der betreuende Elternteil nur beim Regelbedarf von seiner Barunterhaltspflicht befreit ist.
Bei der Ermittlung der Anteile der Eltern bei Mehr- und Sonderbedarf hat der Bundesgerichtshof allerdings eine neue Betrachtungsweise. Zu Gunsten des betreuenden Elternteils wird dessen Betreuungsleistung sowie die finanziellen Beiträge fürs Kind pauschaliert als eine Art Rest- Differenzbetrag nach der Düsseldorf Tabelle berücksichtigt, so dass der betreuende Elternteil sich mit einer niedrigeren Quote beteiligen muss.