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      Die Beziehung zwischen Eltern und Kind ist ein zentraler Aspekt im Familienrecht. Im Falle einer möglichen Kindeswohlgefährdung durch den Kontakt zu einem Elternteil kann ein begleiteter Umgang angeordnet werden, wenn es keine verhältnismäßigeren Alternativen gibt. Doch was genau ist begleiteter Umgang und welche Formen gibt es?

      Was ist begleiteter Umgang?

      Begleiteter Umgang ist eine Unterstützungsmaßnahme der Jugendhilfe, die sich an Elternteile richtet, die Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts benötigen. Der „Begleitende Umgang“ wird durch das zuständige Familiengericht angeordnet, wenn das Kind durch unbegleitete Kontakte physisch oder psychisch zu Schaden kommen könnte.

      Eine neutrale dritte Person, oft ein Sozialarbeiter, Sozialpädagoge oder Psychologe mit speziellen Zusatzqualifikationen, begleitet das Kind während der Umgangstermine mit dem umgangsberechtigten Elternteil. Der begleitete Umgang ist in der Regel eine zeitlich befristete Maßnahme mit dem Ziel, die Eltern zukünftig zum selbstständigen Umgang mit dem Kind zu befähigen.

      Formen des begleiteten Umgangs

      Es gibt fünf Formen des begleiteten Umgangs:

      1. Betreute Umgangsanbahnung: Diese Form dient der Optimierung des Eltern-Kind-Kontaktes in dysfunktionalen Situationen, in denen keine unmittelbaren Risiken für das Kind ersichtlich sind. Es soll vor allem der Hilfestellung bei der Verbesserung von Beziehungsqualität und eine Unterstützung bei der Wiederherstellung der Eltern-Kind-Kontakte gegeben werden.
      2. Betreute Übergabe: Sie ist sinnvoll, wenn es in Übergabesituationen zu Streit und Vorwürfen kommt. Sie dient der Ermöglichung von Eltern-Kind-Kontakten in Situationen, in denen bedingt durch Konflikte auf der Eltern-Ebene eine indirekte Gefährdung des Kindes nicht ausgeschlossen werden kann.
      3. Betreuter Umgang: Hierbei wird der Kontakt zwischen Kind und Elternteil von einer Fachkraft begleitet, die bei Bedarf eingreifen kann. Diese Form ist besonders geeignet, wenn das Kind den Kontakt zu einem Elternteil ablehnt.
      4. Kontrollierter Umgang: Diese Form ist eine geeignete Maßnahme, wenn ein begründeter Verdacht auf Kindesgefährdung besteht. Die Fachkraft ist während des Umgangs ständig anwesend und beobachtet direkt oder indirekt die Interaktion.
      5. Begleitende Elternarbeit: Bei Bedarf kann eine begleitende Elternarbeit erfolgen. Ziel dieser Beratung ist es, die Beziehungssituation des Kindes zu verbessern und Strategien zu entwickeln, die ein kindeswohlgefährdendes Verhalten nicht mehr aufkommen lassen.

      Ablehnung des Kontakts durch das Kind

      Wenn ein Kind den Kontakt zu einem Elternteil ablehnt, muss diese Ablehnung gründlich geprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht verlangt die Überprüfung der Gründe für die ablehnende Haltung des Kindes, denn auch das Umgangsrecht des anderen Elternteils steht unter dem Schutz des Grundgesetzes. Das Kind soll altersgerecht angehört werden, aber auch seine rein verbal geäußerten Bekundungen müssen hinterfragt werden. Im Einzelfall muss ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden. Experten und auch die Rechtsprechung tendieren dazu, eine beharrliche Weigerung des Kindes, den anderen Elternteil zu sehen, zu respektieren. Selbst dann, wenn der Verdacht besteht, dass dies auf Einflussnahmen des anderen Elternteils mitberuhen könnte, soll der Wille des Kindes nicht „gebrochen“ werden. Hintergrund ist die Erkenntnis, dass eine Missachtung des Kindeswillens dazu führen kann, dass das Kind sich hilflos und übergangen fühlt und sich u.U. noch mehr mit dem betreuenden Elternteil solidarisiert.

      Zusammenfassung

      In jedem Einzelfall muss geprüft werden, ob begleiteter Umgang notwendig ist und welche Form für die jeweilige Situation am besten geeignet ist. Es ist wichtig, dass die Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes immer im Blick behalten wird und dass das Kind in jeder Situation geschützt wird.

      Der begleitete Umgang ist ein wichtiger Bestandteil des Familienrechts, der dazu beiträgt, das Wohl des Kindes in schwierigen Situationen, oftmals bei heftigem Elternstreit, zu gewährleisten.

       

      Fragen und Antworten zum Thema begleiteter Umgang

      Was ist der Unterschied zwischen Umgangsrecht und Sorgerecht?
      Das Sorgerecht bezieht sich auf die rechtliche Verantwortung für ein Kind, einschließlich Entscheidungen über Bildung, Gesundheitsversorgung und Wohnort. Das Umgangsrecht hingegen bezieht sich auf das Recht eines Elternteils, Zeit mit dem Kind zu verbringen. Stattdessen: wenn das Kind nicht bei ihm lebt, unabhängig davon, wer das Sorgerecht hat.

      Welche Rechte und Pflichten haben umgangsberechtigte Eltern?
      Umgangsberechtigte Eltern haben das Recht, Zeit mit ihrem Kind zu verbringen und an dessen Leben teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, das Wohl des Kindes zu gewährleisten und die vereinbarten Umgangszeiten einzuhalten. Beide Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert, das ist die sogenannten Wohlverhaltenklausel nach § 1684 II BGB.

      Welche Betreuungsmodelle gibt es in Deutschland?
      Es gibt verschiedene Modelle, die Zuständigkeit und den Kontakt von Eltern und Kindern zu regeln, darunter das Residenzmodell (das Kind lebt hauptsächlich bei einem Elternteil und verbringt regelmäßig Zeit mit dem anderen), das Wechselmodell (das Kind verbringt gleich viel Zeit bei beiden Eltern) und das Nestmodell (das Kind bleibt im gleichen Haus, während die Eltern wechseln).

      Wie oft darf der umgangsberechtigte Elternteil sein Kind sehen?
      Die Häufigkeit des Umgangs hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des Alters des Kindes, der Beziehung zwischen Eltern und Kind und der praktischen Umstände. In der Regel wird ein regelmäßiger Umgang angestrebt, der dem Wohl des Kindes dient.

      Welche Regelungen gibt es für Ferien und Feiertage im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht?
      Die Regelungen für Ferien und Feiertage variieren und sollten im besten Interesse des Kindes getroffen werden. Oftmals werden diese Zeiten zwischen den Eltern aufgeteilt.

      Unter welchen Umständen kann man das Umgangsrecht verweigern?
      Das Umgangsrecht kann verweigert werden, wenn das Wohl des Kindes durch den Kontakt gefährdet wäre. Ein kompletter Ausschluss der Kontakte wird jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen anzunehmen sein. In der Regel werden solche Sachverhalte durch die Familiengerichte und Fachgutachter geklärt.

      Was kann man tun, wenn der Umgang trotz Gerichtsbeschluss verweigert wird?
      Für den Fall dass der Umgang trotz Gerichtsbeschluss verweigert wird, sieht das Gesetz verschiedene Möglichkeiten vor, wie ein gerichtliches Vermittlungsverfahren zwischen den Eltern, und auch Vollstreckungsmaßnahmen, wie Zwangsgelder etc. bis hin zu vollstreckbaren Herausgabeanordnungen. In der Realität handelt sich hierbei aber um recht „stumpfe Schwerter“ s. Ausführungen weiter oben. Bei sehr verhärteten Fronten würde sich auch das Kind durch Zwangsmaßnahmen gegenüber seiner Hauptbezugsperson bedroht sehen und sich außerdem, s.o., übergangen fühlen. Gelegentlich sehen Gerichte in der Missachtung von Umgangsbeschlüssen einen Mangel an Erziehungsfähigkeit des betreuenden Elternteils und entziehen diesem dann das Sorgerecht. Nach den oben zitierten neueren Erkenntnissen dürften solche Maßnahmen mit dem Kindeswohl jedoch nicht immer vereinbar sein.

      Wer ist verantwortlich für das Abholen und Zurückbringen des Kindes im Rahmen des Umgangsrechts?
      In der Regel ist der umgangsberechtigte Elternteil für das Abholen und Zurückbringen des Kindes verantwortlich. Dies kann jedoch je nach den spezifischen Umständen variieren.

      Was ist eine Umgangspflegschaft und wann wird sie eingesetzt?
      Eine Umgangspflegschaft ist eine gerichtliche Maßnahme, die eingesetzt wird, wenn der Umgang zwischen Eltern und Kindern schwierig ist. Der Umgangspfleger hat die Aufgabe, den Umgang zu organisieren und zu begleiten Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.

      Haben inhaftierte Personen ein Umgangsrecht?
      Inhaftierte Personen haben grundsätzlich ein Umgangsrecht, sofern dies dem Wohl des Kindes dient. Die genauen Bedingungen hängen von verschiedenen Faktoren ab, auch hier muss das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen.